Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. April 2025, Hv*-55, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Gierer durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wird, wovon unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.) schuldig erkannt.
Danach hat sie in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I. vom September 2022 bis zum August 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen
1. an neun namentlich genannte Personen zumindest 1.394,05 g Heroin, enthaltend 169,43 Reinsubstanz, und
2. an zwei namentlich genannte Personen zumindest 14 g Cannabiskraut, enthaltend 1,76 THCA und 0,13 g Delta-9-THC sowie
II. vom 5. März 2020 bis zum 22. August 2024 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Heroin, Cannabiskraut, enthaltend THCA und Delta-9-THC, und Substitol, enthaltend Morphin, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Hiefür verhängte das Erstgericht über die Angeklagte unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG (US 6) eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 22. August 2024, 19:25 Uhr, bis zum 9. Dezember 2024, 10:30 Uhr, angerechnet wurde.
Daneben wurden gemäß § 34 Abs 1 SMG und § 26 Abs 1 StGB sichergestellte Suchtgifte und Suchtgiftutensilien eingezogen sowie gemäß § 19a Abs 1 StGB sichergestellte Mobiltelefone der Angeklagten konfisziert.
Ein sichergestellter Bargeldbetrag von EUR 100,00 wurde gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB für verfallen erklärt.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, 13 Os 66/25t-4 (ON 66.3) – die Berufung der Angeklagten, mit der sie die Herabsetzung des Strafmaßes bei gleichzeitiger Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB begehrt (ON 57). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die umfassende geständige Verantwortung der Angeklagten mit einem höchstmöglichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das zweifache Überschreiten der Übermenge sowie den langen Tatzeitraum.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Korrektur, als sich zusätzlich erschwerend auszuwirken hat, dass die Angeklagte bereits einmal einschlägig vorbestraft ist, beruht doch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (Pos 01 der Strafregisterauskunft) auf der gleichen schädlichen Neigung wie das mit Gewinnstreben begangene Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG ( Jerabek/ Ropper in WK 2StGB § 71 Rz 8).
Zu Unrecht als erschwerend wurde jedoch das zweifache Übersteigen der sogenannten Übermenge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG gewertet: Zwar können Erfolge oder Begehungsarten, die über die „Normalfälle“, die die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehen, ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot tatschuldaggravierend wirken; das vorliegend manipulierte Suchtgiftquantum vermag aber die Annahme eines eigenen Erschwerungsgrundes (noch) nicht zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0088028 [T2]).
Entgegen dem Berufungsvorbringen wirkte sich der Umstand, dass die Angeklagte keine einschlägigen Vorstrafen hat, schon grundsätzlich nicht mildernd aus; davon abgesehen bleibt auf die Ausführungen zum ergänzten Erschwerungsgrund zu verweisen. Ebenso wenig vermag das Einverständnis der Angeklagten zu Einziehung, Konfiskationen und Verfall einen Milderungsgrund herzustellen, weil diese Aussprüche der Zustimmung der Angeklagten nicht bedurften.
Dennoch kommt mit Blick auf das herausragende Gewicht der geständigen Verantwortung der Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes um ein halbes Jahr fallkonkret in Betracht. Die Angeklagte räumte bereits bei ihrer ersten Vernehmung uneingeschränkt ein, mit Suchtgift, nämlich Heroin und Cannabis gehandelt zu haben, und nannte nicht nur ihre Abnehmer, sondern auch jene Personen, von denen sie die Suchtmittel erworben hatte. Dieses Geständnis hielt sie in der Hauptverhandlung aufrecht, wo sie die inkriminierten, an andere Personen weitergegebenen Suchtgiftmengen gleichermaßen wie die festgestellte Suchtgiftqualität bestätigte. Dabei verhehlte sie ebenso wenig, die Einnahmen aus dem Suchtgifthandel – über die Finanzierung ihrer Heroinsucht hinaus – allgemein zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet zu haben (ON 52, 3). Ihr Geständnis ist daher nicht bloß von Reue getragen, sondern hat auch, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ganz wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, konnte doch die Hauptverhandlung gänzliche ohne Einvernahme von Zeugen (Suchtgiftabnehmern) durchgeführt werden. Mit dieser Verantwortung dokumentiert die Angeklagte nachdrücklich eine Einsicht in ihr Fehlverhalten, eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren deliktischen Verhalten und den Willen zur Veränderung ihrer Lebensweise, was auch dem Bericht der Bewährungshilfe unbedenklich und nachvollziehbar zu entnehmen ist (ON 50).
Nicht unberücksichtigt bleiben kann außerdem, dass die Angeklagte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (ON 29) eine stationäre Entwöhnungstherapie bei ** in ** begonnen (ON 34) und bis dato durchgehend absolviert hat. Nach dem schlüssigen Bericht der Therapieeinrichtung befindet sich die Angeklagte bereits in der vierten von vier möglichen Therapiephasen und gelingt es ihr weiterhin gut, die geregelten Tages- und Therapiestrukturen der Therapiestation einzuhalten und sich einen eigenverantwortlichen Alltag im betreuten Außenwohnen aufzubauen. Es wurde bereits aktiv an der Außenorientierung gearbeitet, wobei die Schwerpunkte auf der Unterstützung in Justizangelegenheiten, dem Bewerbungsprozess und der finanziellen Existenzsicherung liegen. In der Arbeitstherapie zeigt sie sich motiviert, pünktlich und aufmerksam. Schließlich bemüht sich die Angeklagte auch im Rahmen der Rückfallprophylaxe, sich mit möglichen Risikosituationen und alternativen Verhaltensstrategien auseinanderzusetzen und diese in ihren Alltag zu transferieren (ON 67). Gleiches bestätigte auch die Bewährungshilfe, zuletzt am Gerichtstag.
Trotz des hohen Schuldgehalts des der Angeklagten angelasteten Suchtgifthandels in Bezug auf eine mehrfache Übermenge innerhalb eines knapp zweijährigen Tatzeitraums kann mit Blick auf das referierte, äußerst positive Verhalten der Angeklagten nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft hier mit der – entgegen der Berufungskritik gesetzlich allein noch möglichen – Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB vorgegangen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich der Anlassfall in der Gesamtschau von gerichtsnotorisch typischen Suchtmitteldelinquenz-Verläufen insoweit doch recht deutlich abhebt, als die – zuvor langjährig suchtgiftabhängige (ON 33.2, 8; ON 52, 3) – Angeklagte von Beginn an uneingeschränkt kooperiert und ihr strafbares Verhalten unumwunden zugestanden hat, und sie nun seit über neun Monaten offenkundig erfolgreich eine Suchtmittelentwöhnungstherapie absolviert. Darin kommt Willensstärke und eine gesteigerte Motivation zur Resozialisierung und zur Abkehr vom bisherigen Verhalten nachhaltig zum Ausdruck. Mit Grund kann daher als hoch wahrscheinlich angenommen werden, dass nach dem effektiven Freiheitsentzug in der Dauer eines Jahres die bloße Androhung der Vollziehung des verbleibenden zweijährigen Strafteils genügt, um A* künftig von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, wobei es auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Um einen ausreichenden Beobachtungszeitraum zu gewährleisten, war die Probezeit jedoch im gesetzlichen Höchstausmaß von drei Jahren zu bestimmen.
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