Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und KR Ing. Bernhard Steiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei B* C* GmbH (FN **), **, **, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 9.888,79 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 2025, Cga*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 9.888,79 brutto sA, und zwar EUR 4.597,57 an Kündigungsentschädigung vom 30.8.2024 bis 30.9.2024 und EUR 5.291,22 an Urlaubsersatzleistung für 29 Arbeitstage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung brachte die Klägerin vor, dass der Ausspruch der Kündigung seitens der Beklagten am 28.5.2024 erfolgt sei. In diesem Zeitpunkt habe ein offener Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen bestanden. Im Kündigungsschreiben der Beklagten sei zwar ausdrücklich angeführt, dass der gesamte Urlaub in dieser Zeit (gemeint Zeitraum der gesetzlichen Kündigungsfrist) zu verbrauchen sei; dieser einseitigen Anordnung habe die Klägerin allerdings nie zugestimmt. Die von der Beklagten compensando eingewandten Gegenforderungen seien nicht der Klägerin zuzurechnen bzw von der Beklagten bezahlt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei ordnungsgemäß gekündigt und es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der restliche Urlaub im Rahmen der Dienstfreistellung zu verbrauchen sei. Mit dieser Vorgangsweise sei die Klägerin zunächst auch einverstanden gewesen. Zudem wandte die Beklagte unter anderem Notariats- sowie Rechtsanwaltskosten, welche jeweils von der Klägerin verursacht und von der Beklagten bezahlt worden seien, in Höhe von EUR 1.860,00 und EUR 368,64 als Gegenforderungen ein.
Mit dem angefochtenen Urteilerkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 9.888,79 brutto als zu Recht bestehend, die eingewandten Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und gab es der Klage statt. Es legte den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Im Zuge der von der Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2024 ausgesprochenen Kündigung wurde nichts über einen möglichen Urlaubsverbrauch der Klägerin während der Zeit der Dienstfreistellung besprochen bzw vereinbart. Die Klägerin wurde nur ausdrücklich für die Zeit der Kündigungsfrist von der Beklagten dienstfreigestellt. Diese Dienstfreistellung der Klägerin von Seiten der Beklagten wurde bereits mit 17.5.2024 von der Beklagten ausgesprochen. Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten damit einverstanden erklärt, ihre offenen Urlaubstage während der Zeit der Dienstfreistellung in Anspruch zu nehmen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lagen 29 offene Urlaubstage zugunsten der Klägerin vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Notar Dr. D* zu irgend einem Zeitpunkt einen Auftrag (zu Lasten der Beklagten) erteilt hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte etwaige Honorarnoten des Dr. D* (für die Klägerin) bezahlt hat.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht in Bezug auf die Urlaubsersatzleistung die Ansicht, dass der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung übereinstimmender Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedürfe. Solche hätten hier nicht vorgelegen. Auch durch eine allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende Dienstfreistellung könne der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Da keine Vereinbarung über den Verbrauch des Urlaubs der Klägerin während der Zeit der Dienstfreistellung getroffen worden sei, bestehe auch ihr Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die 29 Arbeitstage bzw EUR 5.291,22 brutto zu Recht. Für das Bestehen der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen gäbe es kein ausreichendes Tatsachensubstrat.
Gegen die Zuerkennung der Urlaubsersatzleistung von EUR 5.291,22 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung erblickt in der Zurückweisung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen Dr. D* gemäß § 179 Satz 2 ZPO eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Die Beklagte habe Notarkosten sowie Rechtsanwaltskosten, die von der Klägerin als Privatperson verursacht worden seien, in Höhe von EUR 1.860,00 sowie EUR 368,64 eingewendet. Zum Beweis dafür habe die Beklagte die Einvernahme des Zeugen Dr. D* (den betreffenden Notar) beantragt. Die Zurückweisung sei nicht gerechtfertigt, zumal die Beklagte erst unmittelbar vor der Beweisaufnahmetagsatzung die relevanten Unterlagen erhalten hätte. Zur Beurteilung der Gegenforderung wäre diese Einvernahme jedoch zwingend notwendig gewesen. Bei Einvernahme des Zeugen hätte das Gericht die entsprechenden Feststellungen treffen müssen, dass die Klägerin als Privatperson einen Auftrag an den Zeugen erteilt habe, den dieser rechtswidrig mit der Beklagten abgerechnet habe, sodass der Beklagten ein Schaden in Höhe der eingewandten Gegenforderung entstanden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Die Zurückweisung des beantragten Zeugenbeweises wurde vom Erstgericht auf Urteilsseite 6 wie folgt begründet:Was die von der beklagten Partei in der letzten Tagsatzung vom 21.05.2025 (Beweisaufnahmetagsatzung) beantragte Einvernahme des Zeugen D* angeht, so ist dieser Antrag – als grob schuldhaft nicht früher vorgebracht und erheblich verzögernd – gemäß § 179 S 2 ZPO zurückzuweisen. Durch die Einvernahme des Zeugen D* wäre die Anberaumung einer neuerlichen Tagsatzung erforderlich gewesen. Der Beklagtenvertreter konnte auch trotz Erörterung keine nachvollziehbaren und berechtigten Gründe angeben, warum der Antrag auf Einvernahme des Zeugen D* erst in der Beweisaufnahmetagsatzung und nicht bereits in der vorbereitenden Tagsatzung gestellt wurde. Ob oder dass etwaige Unterlagen dem Beklagtenvertreter allenfalls erst kurz vor der Beweisaufnahmetagsatzung von Seiten der Steuerberatung (Bevollmächtigter der Beklagten) zur Verfügung gestellt worden sind, betrifft ausschließlich die Sphäre der beklagten Partei und ist daher von dieser zu vertreten.
1.2 Nach § 178 Abs 2 ZPO hat jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht). § 179 zweiter Satz ZPO sanktioniert grob fahrlässige Verstöße der Parteien gegen die Prozessförderungspflicht. Verspätetes Vorbringen und verspätete Beweisanbote können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung das Verfahren erheblich verzögern würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das erst unmittelbar vor Verhandlungsschluss beantragte Beweismittel der Partei schon zu Beginn des Verfahrens bekannt, die späte Antragstellung nicht durch den Verlauf der Verhandlung veranlasst war und bei Zulassung des Beweises eine Erstreckung der Verhandlung notwendig wäre ( Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO- TaKom² § 179 ZPO Rz 5 ff).
1.3 Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Beklagte wandte bereits im Einspruch (ON 3) einen von der Klägerin verursachten, jedoch nicht näher dargelegten Schaden in zumindest der Höhe des Klagsbetrags als Gegenforderung ein. Der vorbereitende Schriftsatz der Beklagten (ON 7) enthält bloß Ausführungen zu anderen Gegenforderungen. Auch in der vorbereitenden Tagsatzung am 26.3.2025 (ON 8) wurden weder im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage noch bei Erörterung des weiteren Prozessprogramms die hier maßgebliche Gegenforderung und deren Beweismittel thematisiert. Erstmals im vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten vom 19.5.2025 (ON 12) wurden für die Klägerin bezahlte Notariatskosten in Höhe von EUR 1.860,00 bzw Kosten der Rechtsberatung der Klägerin in Höhe von EUR 368,64 als Gegenforderung eingewendet, wobei auch hier noch nicht die Vernehmung des Zeugen Dr. D* beantragt wurde. Den bezughabenden Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. D* stellte die Beklagte erst in der letzten Verhandlung am 21.5.2025 (ON 13). Dass die Beklagte erst unmittelbar vor der Beweisaufnahmetagsatzung die relevanten Unterlagen für die Beurteilung der Gegenforderung erhalten hätte, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.9.2024 (Beilage ./3) ergibt sich unweigerlich deren Kenntnis über allenfalls vorab bezahlte Honorarnoten des Dr. D*, deren Rechnungsnummern sowie deren exakte Rechnungsbeträge. Insofern hätte eine Geltendmachung der Gegenforderung, deren Bezifferung sowie der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen sogar bereits im Einspruch erfolgen können bzw spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung (im Bestreitungsfall) erfolgen müssen. Weshalb hierfür der Erhalt bestimmter Unterlagen vom Steuerberater notwendig gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beweisantrag erst in der Beweisaufnahmetagsatzung gestellt wurde, sind damit nicht ersichtlich. Auszugehen ist daher davon, dass das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher erstattet wurde. Da es sich zudem um die letzte Tagsatzung handelte, ist evident, dass durch die Ladung des Zeugen die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögert worden wäre.
1.4 Insgesamt folgt daraus, dass der von der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
B. Zur Beweisrüge:
2. Die Berufung bekämpft die Feststellung, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten damit einverstanden erklärt hat, ihre offenen Urlaubstage während der Zeit der Dienstfreistellung in Anspruch zu nehmen. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass sich die Klägerin nicht damit einverstanden erklärt habe, ihre offenen Urlaubstage während der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Während der Dienstfreistellung vom 17.5.2024 bis zur Kündigung am 28.5.2024 habe die Klägerin vereinbarungsgemäß 11 Urlaubstage verbraucht.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer Berufung einen Urlaubsverbrauch im Zeitraum ab dem Kündigungsausspruch nicht mehr geltend macht, sondern nur noch im Zeitraum der davor liegenden Dienstfreistellung ab 17.5.2024.
2.2 Zur Begründung der angestrebten Ersatzfeststellung zum vereinbarten Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung vom 17.5.2024 bis zur Kündigung am 28.5.2024 verweist die Berufung auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser hat allerdings entgegen der Berufung eine Aussage dahin, dass zunächst ab 16.5.2024 vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin nicht mehr in der Firma anwesend sein müsse und ihren Urlaub verbrauchen solle, nie getätigt. Vielmehr meinte er bloß, am Abend des 16.5.2024 geschrieben zu haben, dass er sie in der Firma nicht mehr benötige, und ihr dann gesagt zu haben, dass sie ihren Urlaub in der Zeit verbrauchen solle und er sie in den nächsten Monaten in der Firma nicht mehr benötige. Er wisse nicht mehr, ob die Klägerin im Zuge der Dienstfreistellungsgespräche ihm gegenüber geäußert hätte, dass sie damit einverstanden wäre, ihren offenen Urlaub in der Zeit der Dienstfreistellung zu konsumieren. Explizit über den Urlaubsverbrauch sei am 17. dann nicht mehr gesprochen worden. Es sei aber auch so, dass in den Tagen davor nicht explizit über den konkreten Urlaubsverbrauch der Klägerin während der Dienstfreistellung gesprochen worden sei (vgl ON 13, 4 f). Berücksichtigt man weiters die Aussage der Klägerin, dass sie zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Urlaub während der Zeit der Dienstfreistellung von ihr in Anspruch genommen werde (vgl ON 13, 3), dann konnte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung unbedenklich treffen.
3. Die Beklagte verweist zudem im Rahmen der Beweisrüge darauf, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts ab 17.5.2024 nicht mehr im Unternehmen der Beklagten tätig gewesen sei, obwohl die Kündigung erst am 28.5.2024 ausgesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte der Klägerin den Verbrauch des Urlaubs vorgegeben. Dieses Angebot könne der Arbeitnehmer auch durch schlüssiges Verhalten gemäß § 864 ABGB annehmen. Die Klägerin habe den Verbrauch ihres Urlaubs bis zur Kündigung durch ihre Abwesenheit, sohin durch schlüssiges Verhalten, angenommen.
Da die Frage, ob gegenständlich schlüssig eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch während der Zeit der Dienstfreistellung getroffen wurde, eine Sache der rechtlichen Beurteilung ist, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten inhaltlich als Rechtsrüge zu qualifizieren.
3.1 Nach § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Festsetzung des Urlaubs bedarf damit zwingend einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (RS0070760). Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, den (Rest-)Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Dauer anzutreten, ist darin nur ein Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung iSd § 4 Abs 1 UrlG zu erblicken ( Reissnerin ZellKomm³ § 4 UrlG Rz 3).
3.2 Eine Urlaubsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs; diese Erklärung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen (RS0077447). Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen erschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, demnach im gegenständlichen Fall den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien eine Urlaubsvereinbarung treffen wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021). Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont; die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an (RS0113932, RS0014160).
3.3 Nach den (aufrecht erhaltenen) erstgerichtlichen Feststellungen wurde nichts über einen möglichen Urlaubsverbrauch der Klägerin während der Zeit der Dienstfreistellung besprochen bzw vereinbart. Die Klägerin wurde nur ausdrücklich für die Zeit der Kündigungsfrist von der Beklagten dienstfreigestellt. Diese Dienstfreistellung wurde bereits mit 17.5.2024 von der Beklagten ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte als redliche Erklärungsempfängerin nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit ihrem Fernbleiben von der Arbeit ihr Einverständnis zum von der Beklagten angestrebten Urlaubsverbrauch erteilt. Ein solches Anliegen wurde nämlich nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gegenüber der Klägerin nicht einmal kommuniziert. Selbst wenn das Herantragen eines solchen Anliegens an die Klägerin festgestellt worden wäre, dann hätte für die Beklagte kein berechtigter Anlass bestanden, auf eine Zustimmung der Klägerin zum Urlaubsverbrauch durch das bloße Fernbleiben von der Arbeit zu schließen, war dieses doch schon der von der Beklagten ausgesprochenen Dienstfreistellung geschuldet. Damit hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft, um auf eine zweifelsfreie Zustimmung der Klägerin zu einer von der Beklagten angestrebten Urlaubsvereinbarung zu schließen; solche werden aber nicht einmal in der Berufung behauptet.
C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
4. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf den §§ 41 und 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wenig wie der Tatsachenbereich an das Höchstgericht herangetragen werden kann und die Frage des Vorliegens einer konkludenten Urlaubsvereinbarung nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall beantwortet werden kann (RS0043253).
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