Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.
…Justiz RS0091171, RS0091190, RS0091228) oder unter weitreichender psychischer Beeinflussung seines Mittäters (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB) gehandelt (vgl RIS-Justiz RS0118618, RS0095999). Von der geringfügigen Korrektur der Strafzumessungsgründe ausgehend erschien eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Eine auch nur teilbedingte…
… 1 Z 4 StGB liegt mangels Anhaltspunkten für eine weitreichende psychische Beeinflussung der Angeklagten durch D* im Zusammenhang mit der Tatbegehung (RIS Justiz RS0118618) nicht vor. Der Berufung zuwider war auch nicht der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB anzunehmen, weil Unbesonnenheit nicht…
…Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, wie es die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 4 StGB voraussetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0118618, RS0095999), liegt ebenfalls nicht vor. Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB ist bei dem hier planvollen Vorgehen hinsichtlich zweier…
…4 StGB setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus (vgl RIS-Justiz RS0118618). Hiefür bieten die Drittangeklagte betreffend weder die Sachverhaltsfeststellungen noch der Akteninhalt Raum. Auch der Wert der Raubbeute ist nicht gering (was der Privilegierung nach §…
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