3R104/25x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, selbständig, **, **straße **, vertreten durch Arbacher-Stöger Tahler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beklagte B* C* GmbH , **, **straße **, vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, wegen EUR 40.000 sA über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Juli 2025, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
Im Dezember 2022 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten VW T6 Multivan um EUR 40.000,00.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs samt Aufhebung des Kaufvertrags. Das Fahrzeug verbrauche 1,6 l Motoröl pro 1000 km anstelle der maximal zulässigen 0,5 l pro 1000 km, was einen schweren, überdies versteckten Mangel darstelle. Bei Kenntnis dieses Mangels hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft liege nicht vor, weil er das Fahrzeug nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erworben habe.
Die Beklagte bestritt. Das Fahrzeug sei verkehrs- und betriebssicher. Ein (verdeckter) Mangel liege nicht vor. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam, stelle der Kaufvertrag doch ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft dar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Der Kläger ist Einzelunternehmer und betreibt einen Warenhandel, wobei der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen rund 60 % seiner Tätigkeit ausmacht.
Anlässlich einer Firmenumgründung bot die Beklagte das Fahrzeug zum Verkauf an. Der Geschäftsführer der Beklagten, D* B*, zeigte dem Kläger das Fahrzeug. D* B* wusste, dass das Fahrzeug etwas mehr Öl verbrauchte als jene VW-Busse, die er zuvor besessen hatte. Er hatte den Ölverbrauch in einer Fachwerkstätte messen lassen. Dort war ihm mitgeteilt worden, dass der Ölverbrauch im Toleranzbereich liegt. Mit dem Kläger sprach er darüber nicht. Hätte der Kläger von dem erhöhten Ölverbrauch gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Der Kläger erzählte D* B*, dass er Gebrauchtwagenhändler sei, und bat ihn, das Auto für ihn zu reservieren. Anschließend leistete er eine Anzahlung von EUR 1.000,00.
Am 14. Dezember 2022 fuhr der Kläger erneut zur Beklagten, um den Kaufvertrag abzuschließen. Es wurde ein „für die Verwendung zwischen Privatpersonen“ vorgesehenes Musterformular des E* verwendet, welches teilweise bereits ausgefüllt war. Die Prokuristin der Beklagten, F* B*, hatte das Formular vorbereitet und die Felder „Die Gewährleistung wird ausgeschlossen“ und „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher“ bereits angekreuzt. Der Kläger nahm dies zur Kenntnis. Da der Kläger das Fahrzeug als Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erwarb, nannte er seine ATU-Nummer, die F* B* rechts oben auf dem Kaufvertrag vermerkte. Obwohl ein Kaufpreis von EUR 40.000,00 vereinbart wurde, hielten die Parteien im Feld „zum Preis von“ einvernehmlich einen Betrag von EUR 24.000,00 fest. Das Angebot einer Kaufüberprüfung, etwa durch den E*, lehnte der Kläger ab.
Nach Unterfertigung des Kaufvertrags bezahlte der Kläger den Kaufpreis von EUR 40.000,00 in bar. Die Rechnung wurde auf Ersuchen des Klägers erst im Jänner 2023 ausgestellt. Er holte das Fahrzeug auch erst im Jänner 2023 bei der Beklagten ab.
Im Frühjahr 2023 leuchtete plötzlich die Öl-Anzeige des Fahrzeugs auf. Der Kläger prüfte den Öl-Stand und füllte Öl nach. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt rund 1.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Als nach weiteren 1.000 km wiederum Öl nachzufüllen war, kontaktierte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten. Dieser riet ihm, den Ölverbrauch in einer Fachwerkstätte kontrollieren zu lassen, was der Kläger auch tat.
Das Fahrzeug hat einen Ölverbrauch von 0,67 l pro 1000 km. Dies bedeutet einen Mehrverbrauch von 34 % gegenüber dem vom Hersteller angegebenen Maximalverbrauch von 0,5 l pro 1000 km. Das Fahrzeug ist aber verkehrs- und betriebssicher. Da kein Öl austritt, liegt kein die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigender Mangel vor. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt (unter Berücksichtigung des hohen Ölverbrauchs) EUR 43.110,00.
In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses ob des vorliegenden unternehmensbezogenen Geschäfts. Ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit als ausdrücklich zugesichert anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil das Fahrzeug trotz des erhöhten Ölverbrauchs verkehrs- und betriebssicher sei. Der erhöhte Ölverbrauch sei daher vom Gewährleistungsausschluss umfasst, sodass der Kläger keine Gewährleistungsansprüche geltend machen könne.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Tatsachenrüge
1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft im Wesentlichen die Feststellung, dass er F* B* die ATU-Nummer nannte, weil er das Fahrzeug als Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erwarb, und F* B* diese sodann auf dem Kaufvertrag vermerkte (US 3). Er begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Die Zeugin F* B* füllte den Kaufvertrag bis auf die Unterschrift des Klägers vor Ankunft des Klägers aus. Die notwendigen Daten des Klägers (Name, Anschrift) hatte sie zuvor von ihrem Ehemann, D* B*, erhalten. Die ATU-Nummer des Klägers recherchierte sie und ergänzte diese selbständig am Kaufvertrag.“
Das Erstgericht habe seine Angaben unberücksichtigt gelassen, dass er seine Daten (Name, Anschrift) D* B* genannt habe. Es sei abwegig, dass dieser die Daten nicht F* B* mitgeteilt habe. Wahrscheinlicher sei, dass D* B* F* B* „den Zettel mit den Daten“ gegeben habe. Diesfalls hätte F* B* die ATU-Nummer des Klägers recherchieren können. Er habe die ATU-Nummer nicht bekannt gegeben. Die Angaben der Zeugin F* B* seien auch insofern widersprüchlich gewesen, als diese einerseits ausgesagt habe, es würden nur äußerst selten Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Beklagten verkauft, andererseits darauf verwiesen habe, dass das konkret verwendete Formular im Büro der Beklagten aufliegen würde.
2.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis der Angaben der Zeugin F* B* getroffen (US 3). Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung (US 4 und 5) auch ausführlich dargelegt, warum es dem Kläger keine für Feststellungen in seinem Sinne ausreichende Glaubwürdigkeit zubilligte, die Darstellung der Zeugin F* B* hingegen für glaubhaft erachtete.
Der Kläger setzt sich mit den Argumenten des Erstgerichtes nur teilweise auseinander.
Abgesehen davon, dass es - auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugin F* B* in ihrer Gesamtheit - keinen Bedenken des Senats begegnet, wenn das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren Eindruck von den befragten Personen verschafft hat, die Zeugin F* B* als glaubwürdig einstuft, ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht „abwegig“, dass F* B* die Daten den Klägers vor Abschluss des Kaufvertrags nicht mitgeteilt worden waren. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Kläger nicht, beim Senat Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen. Diese hält einer Plausiblitätsprüfung problemlos stand.
Insbesondere der Zugang des Erstgerichtes, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, warum die Zeugin F* B* die ATU-Nummer des Klägers aus Eigenem, ohne jeglichen Anlass und Sinn eruieren und insofern Zeit investieren sollte, ist nachvollziehbar und überzeugend. Darauf geht der Kläger in seiner Tatsachenrüge mit keinem Wort ein. Er nennt kein diesem Ansatz des Erstgerichtes entgegenstehendes Argument.
Den vom Kläger ins Treffen geführten Widerspruch in den Angaben der Zeugin F* B* vermag der Senat nicht zu erkennen. Er würde auch nicht per se dazu führen, dass der Zeugin F* B* die Glaubwürdigkeit generell abzusprechen wäre.
II. Zur Rechtsrüge
1. Der Kläger verweist auf die Feststellung, dass der erhöhte Ölverbrauch D* B* bekannt gewesen sei, dieser ihn jedoch darüber nicht informiert habe. Der erhöhte Ölverbrauch stelle einen Mangel dar. Das Erstgericht hätte „die Irrtumsanfechtung aufgreifen“ müssen. Er sei einem wesentlichen Geschäftsirrtum unterlegen, der D* B* hätte auffallen müssen. Das Erstgericht hätte den Kaufvertrag daher „für nichtig erklären“ müssen.
Der Kläger spricht auch sekundäre Feststellungsmängel an:
(1) Das Erstgericht habe vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht, dass kein Verbrauchergeschäft vorliege und der Gewährleistungsausschluss wirksam sei, keine Feststellungen „zum konkreten Fahrzeugzustand“ bzw. zu den durch die Beklagte „zugesicherten Eigenschaften“ getroffen. Diese Feststellungen wären notwendig gewesen, um einen Anspruch auf Rückabwicklung zu prüfen. Möglicherweise hätte ein Anspruch auf Preisminderung bestanden.
(2) Das Erstgericht habe sich zudem mit einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums nicht befasst und insofern keine Feststellungen getroffen.
2.1.Es ist möglich, einen Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen (RS0016255). Die Regeln über Gewährleistung einerseits und über Irreführung bzw. Irrtum andererseits bestehen nebeneinander (RS0014814).
Die irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung muss aber gerichtlich geltend gemacht werden (RS0016253). Von Amts wegen wird ein Irrtum nicht berücksichtigt (RS0098986 [T3]).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes nach § 871 ABGB ist der Anfechtende behauptungs- und beweispflichtig (vgl RS0098986 [T8]). Das Wort „Irrtum“ muss nicht ausdrücklich verwendet werden, es genügt der Vortrag von Irrtum begründenden Tatsachen (RS0098986 [T1, T5]). Der Kläger muss einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831). Die bloße Behauptung, die gelieferte Sache habe sich in der Folge als unbrauchbar erwiesen, reicht für eine Anfechtung des Vertrages gemäß § 871 ABGB nicht aus (RS0098986 [T6]).
2.2. In der Klage (ON 1) brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug „untypisch viel Öl verbraucht“. Es sei daher „schwer mangelhaft“. Er hätte es bei Kenntnis dieses Umstands nicht erworben. Er habe die Beklagte ob des Mangels außergerichtlich - erfolglos - zur Rückabwicklung des Kaufs aufgefordert. Im vorbereitenden Schriftsatz (ON 5) hielt er - abgesehen von seinem Vortrag zur Frage des Vorliegens eines unternehmensbezogenen Geschäfts - fest, es handle sich um einen versteckten Mangel. Er habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Juni 2023 auch ein persönliches Gespräch geführt und es sei nicht nur der hohe Ölverbrauch thematisiert worden, sondern auch, dass dieser zunächst von einer Fachwerkstätte gemessen werden soll. Die dort durchgeführte Überprüfung habe einen Ölverbrauch von 1,6 l pro 1000 km ergeben. Es handle sich hierbei zweifelsfrei um einen schweren Mangel, zumal ein erhöhter Ölverbrauch mit Zusatzkosten und Aufwand verbunden sei. Der Kläger habe den Beklagten über das Messergebnis informiert.
Diesem (im Wesentlichen wiedergegebenen) Vorbringen lässt sich eine irrtumsrechtliche Anfechtung nicht entnehmen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger seiner Behauptungspflicht nicht entsprochen. Aus diesem Grund hat sich das Erstgericht (zu Recht) auch nicht mit einer Anfechtung des Kaufvertrags nach § 871 ABGB auseinandergesetzt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens liegt insofern auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl RS0053317).
3. Das Erstgericht hat Feststellungen zum Fahrzeugzustand entsprechend dem Vorbringen des Klägers getroffen. Sekundäre Feststellungsmängel sind insofern nicht ersichtlich. Der Kläger legt auch nicht dar, welche Feststellungen er vermisst. Welche Feststellungen zu „zugesicherten Eigenschaften“ das Erstgericht ausgehend vom Vorbringen des Klägers (noch) hätte treffen sollen, führt der Kläger nicht aus. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass möglicherweise „nur“ ein Anspruch auf Preisminderung bestanden hätte, ist zudem festzuhalten, dass das Klagebegehren auf Wandlung gerichtet ist. Wenn auf Wandlung geklagt wird, kann nicht Preisminderung zugesprochen werden. Ein Übergang von Wandlung zu Minderung oder umgekehrt wäre eine Klagsänderung. Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar (RS0018692).
4.Eine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend vom Sachverhalt (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua) zeigt der Kläger in der Rechtsrüge nicht auf. Er bezweifelt auch nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes zum Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts und zur Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, sodass darauf auch nicht einzugehen ist (vgl RS0043352 [T33, T34, T35]).
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.