JudikaturOLG Linz

3R87/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* B* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, **, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner und andere Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beklagten Dipl.Ing. (FH) C* B* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, **, vertreten durch Mag. Jörg Tockner, Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Unterlassung, Widerruf und Löschung (Streitwert im Sicherungsverfahren EUR 12.000,00) über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 7. Juli 2025, Cg*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 937,08 (darin EUR 156,18 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt gesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die Ehe der Klägerin und des Beklagten wurde 2021 geschieden. Der Klägerin kommt die alleinige Obsorge für ihren gemeinsamen, ** geborenen Sohn D* zu. Zu Ps* des Bezirksgerichtes Steyr behängt seit Jahren ein Pflegschaftsverfahren betreffend die Obsorge des minderjährigen D* und das Kontaktrecht.

Gemeinsam mit ihrer Klage beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts , dem Beklagten zu verbieten, gegenüber nicht am Pflegschaftsverfahren involvierten Personen und/oder Institutionen sowie auf sozialen Medien über die Klägerin mündlich und/oder schriftlich und/oder durch Zurverfügungstellung/Übermittlung von Gerichtseingaben im Pflegschaftsverfahren und/oder mittels Internet-Postings und/oder Internet-Beiträgen konkrete, im Einzelnen aufgelistete (vgl auch S 1 bis 3 des Beschlusses) und auch sinngemäße oder ähnliche die Privatsphäre der Klägerin betreffende Details zu behaupten und/oder zu verbreiten. Zusätzlich strebt sie die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung zweier Posts auf der Facebook-Seite „** “ an. Der Beklagte habe E-Mails an Institutionen und nicht am Pflegschaftsverfahren beteiligte Personen beinhaltend ehrrührige, strafbare und psychiatrische Verhaltensweisen der Klägerin übersandt. Er habe darin zudem ihre persönlichen Daten angegeben. Auch eine Gerichtseingabe seines Rechtsvertreters im Pflegschaftsverfahren mit wahrheitswidrigen, diffamierenden, kreditschädigenden und beleidigenden Vorwürfen gegen sie habe er nicht am Pflegschaftsverfahren beteiligten Personen und Institutionen übermittelt.

Der Beklagte verwies in seiner Äußerung darauf, dass kein rechtliches Interesse der Klägerin an einer einstweiligen Verfügung bestünde. Die betreffenden Aussagen seien wahr. Die einstweilige Verfügung sei überschießend und unbestimmt. Sie werde in der missbräuchlichen Absicht beantragt, ihn gegenüber Dritten mundtot zu machen und seine Aktivitäten zu verhindern, mit denen er beteiligte Personen auf das schwere Los seines Sohnes aufmerksam machen wolle.

Mit dem angefochtenen Beschlusserließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung im beantragten Umfang. Dieser Entscheidung legte es den auf den BS 6 bis 35 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß §§ 526 Abs 3, 500a ZPO verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin. Der Beklagte habe private Details des Familienlebens der Klägerin und des nicht öffentlichen Pflegschaftsverfahrens der breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Wiederholungsgefahr liege vor. Das Unterlassungsbegehren sei nicht unbestimmt und auch nicht zu weit gefasst.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Antrags auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses an.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Rechtsrüge

1.Der Beklagte meint, das Erstgericht gehe „fälschlich recht“ pauschal davon aus, dass er mit „allen behaupteten und inkriminierten Aussagen gegen das Veröffentlichungsverbot des § 140 Abs 2 AußStrG verstoßen“ habe. Keine seiner Aussagen sei allerdings ausschließlich durch das Verfahren bekannt geworden. Vielmehr handle es sich um Tatsachen, die „direkt aus seinem Leben“ gegriffen seien. Die Verhängung von Beugestrafen wiederum betreffe nicht das Privat- und Familienleben. Die Klägerin könne ihm auch nicht verbieten, sein Vorbringen in Schriftsätzen Dritten mitzuteilen. Insofern handle es sich auch nicht um Aussagen, die er selbst getätigt habe. Das Erstgericht hätte bezüglich jeder einzelnen Aussage prüfen müssen, „ob tatsächlich ein Anspruch auf das Unterlassen dieser jeweils einzelnen Äußerung bescheinigt ist“. Es wäre dazu im Einzelnen zu bescheinigen gewesen, dass er die Äußerungen tatsächlich getätigt habe. Das Erstgericht hätte auch unterscheiden müssen, ob diese gegenüber unbeteiligten Personen oder gegenüber Personen, die „dem Sachverhalt nahestehen und an deren Information ein berechtigtes Interesse des Beklagten besteht“, getätigt worden seien. Das Erstgericht habe demgegenüber Facebook-Postings mit nur an einen eingeschränkten Personenkreis übermittelten E-Mails vermischt und „diese mit dem falschen Pauschalurteil, dass jedwede Äußerung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Pflegschaftsverfahren rechtswidrig wäre, gleich behandelt“. Das Erstgericht sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass es unerheblich sei, ob die Äußerungen wahr seien oder nicht. Äußerungen oder Sachverhalte, die nicht den höchstprivaten Lebensbereich der Klägerin betreffen würden, könnten nämlich nur dann „der Unterlassungsverpflichtung unterliegen“, wenn diese unwahr seien. Das planmäßige, fortgesetzte und gezielte Einschränken des Familienlebens des Kindes sei keine rein höchstpersönliche, private Angelegenheit, sondern stelle einen schwerwiegenden (Menschenrechts)Verstoß dar, an dem auch die „beteiligten Personen“ wie Pädagogen, Polizei, Bürgermeister etc. ein berechtigtes Interesse hätten. Er habe vorgebracht, dass Anlass der Veröffentlichung die „Falschbehauptungen“ der Klägerin gegenüber den „beteiligten Personen“ gewesen seien, dass sie D* von ihm fernhalte, weil die psychiatrische Unbedenklichkeit des Beklagten nicht geklärt sei. Die Richtigstellung des Sachverhalts stehe nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse seines Sohnes. Das pauschale Verbot, über wahre Begebenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des Kindes und des Beklagten Aussagen zu machen, stelle einen Eingriff in sein Recht auf Meinungsfreiheit dar.

2.Unrichtig ist, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung unterstellt hätte, der Beklagte hätte „mit allen behaupteten und inkriminierten Aussagen“ (nur) gegen § 140 Abs 2 AußStrG verstoßen.

Das Erstgericht hat vielmehr festgehalten, dass der Beklagte in den E-Mails und Facebook-Postings private Details des Familienlebens der Klägerin und des nicht öffentlichen Pflegschaftsverfahrens einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben habe. Er habe in E-Mails behauptet, die Klägerin leide an psychischen/psychiatrischen Erkrankungen. Er unterstelle dieser mit seinen Ausführungen unredliche und manipulative Methoden und zeichne ein Persönlichkeits- und Charakterbild, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegne. Er habe nicht nur die persönlichen Daten der Klägerin (und des Minderjährigen) genannt, sondern auch einen Schriftsatz und einen Gerichtsbeschluss aus dem Pflegschaftsakt mittels E-Mail an verfahrensfremde Personen und Institutionen geschickt. Der Beklagte habe dadurch in die geschützte Privatsphäre der Klägerin eingegriffen.

Das Erstgericht hat somit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre bejaht.

2.1.1.§ 382d Z 7 EO soll einen wirksamen Behelf auch gegen sogenanntes „Cybermobbing“ bieten. Mit dieser Bestimmung sind insbesondere die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zum Beispiel über soziale Medien im Internet, aber auch die „herkömmliche“ Verbreitung, etwa über Plakate, erfasst. Neben Ehrverletzungen (vgl § 107c Abs 1 Z 1 StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (§§ 16 und 1328a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs handelt, wie zum Beispiel obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen. Solche Äußerungen können, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen des § 382g Abs 1 Z 7 EO verboten und entfernt werden (7 Ob 197/21b).

Neben dem Wahrnehmbarmachen (Verbreiten) soll ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Damit kann der Antragsgegner etwa auch dazu verhalten werden, bestimmte digitale Inhalte insbesondere aus dem Internet zu entfernen (Löschung; 7 Ob 197/21b).

Wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat,  ist unter „im Wege der Telekommunikation“ in § 382g Abs 1 Z 7 EO der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen. Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen (vgl § 74 Abs 1 Z 8 StGB). Erfasst sind insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke (7 Ob 197/21b).

Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten (RS0122148; 7 Ob 197/21b). Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (RS0125721).

Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen leitete die Rechtsprechung aus § 16 ABGB Feststellungsansprüche sowie Abwehransprüche ab, nämlich Unterlassungsansprüche, die bei bereits erfolgtem Verstoß auch Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche umfassen (RS0008994 [T4]; 7 Ob 81/16m, 7 Ob 197/21b). § 20 Abs 1 Satz 1 ABGB idF Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, BGBl I 2020/148, normiert nunmehr ausdrücklich den bisher schon in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst nach § 20 Abs 1 Satz 2 ABGB auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustands (7 Ob 197/21b).

Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen (7 Ob 197/21b).

2.1.2. In seinen E-Mails vom 10. Mai 2025 und 25. Mai 2025 samt Anhängen (Schriftsatz und Gerichtsbeschluss aus dem Pflegschaftsverfahren) attestiert der Beklagte der Klägerin psychische/psychiatrische Krankheiten. Er zeichnet - wie das Erstgericht zutreffend auf den Punkt gebracht hat - ein Charakter- und Persönlichkeitsbild der Klägerin, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet. Die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hervorgehobenen Äußerungen bzw. Behauptungen betreffen den höchstpersönlichen Lebensbereich der Klägerin, konkret ihre Gesundheit und das Leben in und mit der Familie. Im Einklang mit dem Erstgericht ist daher ein Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Klägerin zu bejahen.

Der Beklagte kritisiert pauschal, dass zu prüfen gewesen wäre, „ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung dieser jeweils einzelnen Äußerung bescheinigt ist“, legt aber nicht dar, welche konkrete Äußerung/Behauptung nicht von der Privatsphäre der Klägerin geschützt sein soll.

Soweit er ins Treffen führt, dass Aussagen im im Pflegschaftsverfahren eingebrachten Schriftsatz nicht seinerseits Dritten gegenüber getätigt worden seien, genügt ein Hinweis darauf, dass er diesen Schriftsatz der an zahlreiche Personen und Institutionen versandten E-Mail vom 25. Mai 2025 angeschlossen hat.

Seiner Kritik, das Erstgericht habe ohne nähere Prüfung zugrunde gelegt, dass sämtliche Äußerungen von ihm getätigt worden seien, ist entgegen zu halten, dass er nicht bestritt, die in Rede stehenden E-Mails versandt und Beiträge auf Facebook gepostet zu haben. Das Erstgericht hat auch den Inhalt der E-Mails und Beiträge samt den Adressaten festgestellt.

Abgesehen davon, dass es bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtlich unerheblich ist, ob die maßgeblichen Äußerungen gegenüber „unbeteiligten Personen“ oder „Personen, die dem Sachverhalt nahestehen“ getätigt wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern jene Personen und Institution, an die der Beklagte die in Rede stehende E-Mail versandt hat, „beteiligt“ sein oder ein „berechtigtes Interesse“ haben sollen.

Vom Beklagten angesprochene sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob seine Aussagen im Einzelnen der Wahrheit entsprechen, liegen nicht vor. Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffend darf der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nicht geführt werden (6 Ob 21/13a; LG Feldkirch 3 R 17/22f).

2.2.1.Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RS0120423).

Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören (RS0008990 [T11]; RS0122148).

Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RS0008990). Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist schon nach allgemeinen Grundsätzen das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (RS0022917).

2.2.2.Im vorliegenden Fall sind das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) und das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung berührt (Art 10 EMRK).

Im Einklang mit dem Erstgericht hat der Beklagte in seiner Äußerung kein schutzwürdiges Interesse dargetan. Soweit er im Rekurs darauf verweist, dass Anlass der konkreten Veröffentlichungen die Falschbehauptungen der Klägerin gegenüber den „beteiligten Personen“ gewesen seien, dass sie seinen Sohn von ihm fernhalte, weil seine psychiatrische Unbedenklichkeit nicht geklärt sei, und die Richtigstellung des Sachverhalts nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse des minderjährigen D* liege, ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht darlegt, warum seine E-Mails an verfahrensfremde Personen geeignet sein sollten, ein Kontaktrecht durchzusetzen. Dies kann nur im Rahmen der dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geschehen. Dass die maßgeblichen E-Mails beinhaltend abwertende Äußerungen über die Klägerin im Interesse des minderjährigen D* liegen sollen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Das Interesse des Beklagten, die seinerseits vorgetragene Falschbehauptung der Klägerin gegenüber den seiner Ansicht nach „beteiligten Personen“ richtig zu stellen, rechtfertigt und bedingt auch nicht die in Rede stehenden Äußerungen betreffend das Privat- und Familienleben der Klägerin. Damit überwiegt eindeutig das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse des Beklagten an der freien Meinungsäußerung.

3.Letztlich ist auch festzuhalten, dass Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, nach § 140 Abs 2 AußStrG nicht veröffentlicht werden dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde.

Der Beklagte schickte neben einem Schriftsatz einen Beschluss aus dem Pflegschaftsverfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe per E-Mail vom 25. Mai 2025 (als Anhang) an zahlreiche verfahrensfremde Personen und Institutionen. Aus diesen Urkunden ergeben sich Umstände des Privat- und Familienlebens der Klägerin. Bei der Veröffentlichung von Beschlüssen und Anträgen handelt es sich ausschließlich um Informationen, welche der Beklagte aus dem Verfahren erhalten hat (vgl 1 Ob 63/10m [1Ob 78/10t]).

II. Zur Mängelrüge

Der Beklagte verweist pauschal darauf, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, soweit Feststellungen fehlen würden. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind allerdings qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304), begründen also keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sekundäre Feststellungsmängel liegen - wie bereits dargelegt - auch nicht vor.

III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung

1. Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.

2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO.

3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit gesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigend orientierte sich das Rekursgericht an der unbeanstandet gebliebenen Bewertung durch die Klägerin.

4.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß den §§ 402, 78 EO, 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.