§ 129 — B-KUVG
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
§ 129 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 129 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
…ABSCHNITT IV Verfahren § 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass 1. über den Antrag auf Zuerkennung oder…
§ 237 Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013
…sublit. bb und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013; 2. mit 1. Jänner 2014 § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013. (2) § 114 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. …
§ 171 Vollziehung
…hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller…
§ 22b Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
…Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 129 iVm §§ 409 ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem…
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