§ 88 Leistungen der Unfallversicherung — B-KUVG
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)
c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
e) Versehrtengeld (§ 109);
f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).
§ 129 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 129 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
…1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist; 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90, Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, Entziehung…
§ 38 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
…oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. (3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 88 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.…
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