B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
b)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)
c)Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
d)Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
e)Versehrtengeld (§ 109);
f)Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
a)Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);
b)Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).
§ 88 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
…§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren: 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §…
§ 129
…1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist; 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88 , Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90 , Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91 , Entziehung…
§ 38 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
…oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. (3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten ( § 88 Z 2 lit. a ) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.…
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