4R79/25b – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in den verbundenen Rechtssachen der Kläger und Widerbeklagten 1. A* B* KG , FN **, 2. Dr. C* B* , geb. **, Unternehmer, 3. D* , geb. **, Pensionistin, **, **, 4. Mag. Art. Dr. E* B* , geb. **, Architekt, 5. F* B* , geb. **, Unternehmerin, und 6. Mag. G* B* , geb. **, Unternehmer, Erst-, Zweit- und Viert- bis Sechstkläger und -widerbeklagte **straße **, **, alle vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wider den Beklagten und Widerkläger H* , geb. **, Unternehmer, **straße **, **, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen Unterlassung, Entfernung und Duldung (Streitwert insgesamt: EUR 74.000,00) über den Kostenrekurs der Kläger (Rekursinteresse: EUR 38.295,58) gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 2025, Cg1*-133 (verbunden mit Cg2*), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Beschluss insgesamt wie folgt lautet:
„Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, den Klägern und Widerbeklagten EUR 38.118,53 an saldierten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, den Klägern und Widerbeklagten die mit EUR 459,45 (darin enthalten EUR 76,58 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Zum besseren Verständnis beschränken sich die Parteienbezeichnungen und Verweise ohne näheren weiteren Bezug in der Folge auf das führende Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu Cg1*.
Die Kläger begehrten vom Beklagten mit Klage vom 3. Dezember 2019 (= führendes Verfahren) die jeweils mit EUR 8.000,00 bewertete Entfernung und Unterlassung des Anbringens einer Gewichtsbeschränkungstafel betreffend die Servitutsfläche (Klagebegehren 1.a.), die ebenso jeweils mit EUR 8.000,00 bewertete Entfernung und Unterlassung des Pflanzens von Sträuchern im Einfahrtsbereich der Servitutsfläche (Klagebegehren 1.b.) sowie in eventu hiezu die mit EUR 16.000,00 bewertete Duldung des Zurückschneidens dieser Sträucher (Eventualklagebegehren 1.b.), die jeweils mit EUR 1.000,00 bewertete Entfernung und Unterlassung des Aufstellens von Mülleimern auf der Servitutsfläche (Klagebegehren 1.c.), die ebenso jeweils mit EUR 1.000,00 bewertete Entfernung und Unterlassung des Aufstellens von Topfpflanzen auf der Servitutsfläche (Klagebegehren 1.d.), die mit EUR 8.000,00 bewertete Duldung der Sanierung der Dienstbarkeitsfläche (Klagebegehren 1.e.), die mit EUR 2.000,00 bewertete Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf der Dienstbarkeitsfläche (Klagebegehren 1.f.), die ebenso mit EUR 2.000,00 bewertete Duldung der Räumung und Streuung auf der Servitutsfläche mit geeigneten Streumitteln (Klagebegehren 1.g.) sowie die mit EUR 2.000,00 bewertete Unterlassung des Ableitens von Regenwasser auf die Dienstbarkeitsfläche (Klagebegehren 1.h.). Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 (ON 12) dehnten die Kläger das Klagebegehren um einen weiteren mit EUR 8.000,00 bewerteten Punkt aus (Unterlassung des Reversierens mit Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück der Kläger; Klagebegehren 1.i.). Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 (ON 64) dehnten die Kläger das Klagebegehren um die jeweils mit EUR 1.000,00 bewertete Entfernung und Unterlassung des Aufstellens von Blumenschalen auf der Servitutsfläche erneut aus (Klagebegehren 1.i. neu), präzisierten das Eventualklagebegehren 1.b. ohne dabei dessen Bewertung zu ändern und schränkten das Klagebegehren zugleich um den Punkt 1.h. zufolge Erfüllens durch den Beklagten auf Kosten ein. In der um 10.00 Uhr beginnenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. November 2022 (ON 69) schränkten die Kläger das Klagebegehren um 13.38 Uhr um den Punkt 1.a. zufolge Entsprechens durch den Beklagten (neuerlich) auf Kosten ein (ON 69, S. 12 erster Abs.). Die weiteren im Laufe des Prozesses von den Klägern vorgenommenen Modifizierungen des Klagebegehrens – sowohl in sprachlicher Hinsicht, als auch hinsichtlich der diversen Eventualbegehren und deren Formulierung – hatten keine weitere Auswirkung auf die von ihnen zuvor vorgenommene Bewertung der einzelnen Teilbegehren.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und erhob am 27. Juli 2021 als Widerklagebegehren (= verbundenes Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu Cg2*) ein mit EUR 16.000,00 bewertetes Unterlassungsbegehren betreffend die Nutzung der Dienstbarkeitsfläche durch die Kläger iZm der Abhaltung von gewerblichen Veranstaltungen (Widerklagebegehren 1.), ein ebenso mit EUR 16.000,00 bewertetes Duldungsbegehren hinsichtlich des Aufstellens von Fahrnissen auf Teilen der Servitutsfläche (Widerklagebegehren 2.) und ein gleich hoch bewertetes solches Begehren bezüglich des Anbringens eines Schildes auf den Mauern des Einfahrtstors (Widerklagebegehren 3.). Auch die vom Beklagten in der Folge vorgenommenen diversen Ergänzungen bzw. Abänderungen des Widerklagebegehrens insbesondere um zahlreiche Eventualbegehren hatten keinen Einfluss auf die zuvor erfolgte Bewertung seiner Teilbegehren.
Mit (rechtskräftigem) Teilurteilvom 25. Juli 2022, Cg2*-12, wies das Erstgericht das im verbundenen Verfahren erhobene zweite Widerklagebegehren des Beklagten (Duldung von Fahrnissen) wegen (im führenden Verfahren) bereits vorliegender Streitanhängigkeit zurück und behielt sich die Kostenentscheidung gemäß §§ 393 Abs 4 iVm 52 Abs 4 ZPO vor.
In der letzten Stunde der bis 14.41 Uhr andauernden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. November 2022 im führenden Verfahren verband das Erstgericht die o.a. Verfahren (ON 69, S. 17 unten).
Mit (nunmehr rechtskräftigem) Urteilvom 28. März 2024, Cg1*-127, gab das Erstgericht dem Klage- sowie dem Widerklagebegehren jeweils teilweise (Urteilsspruchpunkte I.1.a. bis I.1.e. und II.1.) statt, wies das jeweilige Mehrbegehren (Urteilsspruchpunkte I.2.a. bis I.2.e. und II.2. samt jeweiliger Eventualbegehren) ab und behielt sich die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vor.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsurteil vom 9. Oktober 2024 zu 4 R 56/24v nicht Folge.
Mit der in Urteilsform ergangenen angefochtenen Kostenentscheidungverpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Prozesskostenersatz gegenüber den Klägern iHv insgesamt EUR 15.085,48 (darin enthalten EUR 1.686,74 an USt. und EUR 4.965,02 an Barauslagen). Begründend führte es – soweit für die Behandlung des Kostenrekurses von Relevanz – gestützt auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO zusammengefasst aus, dass das Verfahren insgesamt fünf Verfahrensabschnitte umfasse. Im ersten Verfahrensabschnitt bis exklusive der Ausdehnung mit Schriftsatz ON 12 hätten die Kläger mit 60 % obsiegt. Wenn der Kläger mit seinem Hauptbegehren unterliege, aber mit dem Eventualbegehren obsiege, seien ihm die gesamten Kosten nur dann nach § 43 Abs 2 ZPO zuzusprechen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich gewesen sei, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden habe können, die materiell-rechtliche Grundlage ident gewesen sei und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht worden sei, was betreffend das Klagebegehren hinsichtlich der Sanierung der Dienstbarkeitsfläche der Fall sei. Der Unterschied zwischen dem ursprünglich begehrten Hauptbegehren und dem letztlich zugesprochenen Eventualbegehren liege nur im Ausmaß der zu duldenden Arbeiten. Da die Kläger mit der Duldung der Sanierung der Fläche Erfolg gehabt hätten, sei annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht worden. Daran ändere die Sanierung in einem letztlich geringen Ausmaß nichts, da es auch beim zugesprochenen Eventualbegehren zur Sanierung der gesamten Fläche komme. Auch die materiell-rechtliche Grundlage von Haupt- und Eventualbegehren sei ident, weshalb die Kläger mit diesem Begehren durchgehend als obsiegend anzusehen seien. Der Beklagte habe daher den Klägern 20 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und 60 % der Barauslagen zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt (inklusive Ausdehnung mit Schriftsatz ON 12 bis exklusive der Ausdehnung/Einschränkung mit Schriftsatz ON 64) hätten die Kläger mit 66 % obsiegt, was zu einem Kostenersatz der Kläger von 32 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und 66 % der Barauslagen führe. Im dritten Verfahrensabschnitt (inklusive Ausdehnung/Einschränkung mit Schriftsatz ON 64 bis exklusive der Klagseinschränkung in der [richtig]Tagsatzung ON 69) hätten die Kläger mit 62 % obsiegt, was zu einem Kostenersatz der Kläger von 24 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und 62 % der Barauslagen führe. Ab der Tagsatzung ON 69 seien die Verfahren verbunden gewesen, weshalb der vierte Verfahrensabschnitt das restliche Verfahren ab inklusive der Tagsatzung ON 69 umfasse. Im verbundenen Verfahren seien zum Zeitpunkt der Verbindung noch zwei Begehren (Duldung des Anbringens eines Schildes und Unterlassung der Nutzung der Dienstbarkeitsfläche iZm Veranstaltungen) verblieben. Die Kläger obsiegten diesbezüglich mit dem Unterlassungsbegehren und seien hinsichtlich des Duldungsbegehrens unterlegen. Der Streitwert ab der Verbindung habe EUR 74.000,00 betragen. In diesem Abschnitt hätten die Kläger mit 49 % obsiegt, weshalb die diesbezüglichen Kosten daher nach § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben seien. Weiters sei über die Kosten im ersten Abschnitt des verbundenen Verfahrens vor der Verbindung zu entscheiden. Diesbezüglich hätten die Kläger mit 67 % obsiegt, was zu einem Kostenersatz der Kläger von 34 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ab der Klage bis zur Tagsatzung ON 10 im verbundenen Verfahren führe. Der Beklagte habe zugleich Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen gemäß seiner Obsiegensquote.
Die Eingabe ON 33 sei nicht zu honorieren, da eine Akkordierung des Befundaufnahmetermins inklusive der Versendung von Ladungen nicht vorgesehen gewesen sei, weshalb die Eingabe nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei.
Nach Saldierung der jeweiligen Ansprüche ergebe sich der zuerkannte Kostenersatzbetrag zu Gunsten der Kläger.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Klägern ein Kostenersatz von insgesamt EUR 53.381,06 (darin enthalten EUR 7.895,96 an USt. und EUR 6.005,28 an Barauslagen), sohin ein weiterer Betrag im Ausmaß von EUR 38.295,58 (darin enthalten EUR 6.209,22 an USt. und EUR 1.040,26 an Barauslagen) zugesprochen werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Eingangs ist klarzustellen, dass der (einzige) Einwand des Beklagten in seiner Kostenrekursbeantwortung der nicht gesetzmäßigen Ausführung des Kostenrekurses nicht berechtigt ist. Über den aktenkundigen Prozessverlauf sind keine Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, weil in diesem Umfang kein strittiger Sachverhalt vorliegt. Das Rekursgericht hat daher die rechtliche Beurteilung umfassend im Rahmen der Anfechtung zu überprüfen (vgl. bereits OLG Linz 4 R 101/07m).
2. Zur Verfahrensabschnittsbildung:
Den Klägern ist darin zuzustimmen, dass das Erstgericht die Bildung der Verfahrensabschnitte in den hier zugrunde liegenden Rechtssachen inkorrekt vornahm, indem es den Verfahrensabschnitt nach Klagseinschränkung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. November 2022 um 13.38 Uhr bis zur Verbindung der Verfahren in der letzten Stunde dieser Tagsatzung sowie das gesamte Berufungsverfahren außer Acht gelassen hat.
Der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg können sich während des Verfahrens durch verschiedenste Vorgänge wie Klagsausdehnungen und -einschränkungen, Teilanerkenntnisse und Teilzahlungen ändern. Der allgemein anerkannte Grundsatz der Phasenbildung besagt dabei, dass für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat. Der Beginn eines neuen Abschnitts richtet sich nach § 12 Abs 3 RATG; für Verhandlungen mit dem Beginn der Stunde des das Begehren ausdehnenden oder einschränkenden Parteienvortrags, bei Schriftsätzen dieses Inhalts bereits mit diesem streitwertverändernden Schriftsatz. Es ist dann jeder Verfahrensabschnitt getrennt auszurechnen, die den Parteien allenfalls wechselseitig zustehenden Kosten sind zu saldieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.141).
Demnach liegen – wie von den Klägern in ihrem Kostenrekurs zutreffend aufgezeigt – in concreto in Wahrheit insgesamt sieben Verfahrensabschnitte vor. Im führenden Verfahren umfasst der erste Verfahrensabschnitt den Zeitraum von Klagseinbringung bis exklusive der Ausdehnung mit Schriftsatz ON 12, der zweite das Verfahren ab diesem Schriftsatz bis exklusive der Ausdehnung/Einschränkung mit Schriftsatz ON 64, der dritte Abschnitt die Prozesshandlungen beginnend mit letztgenanntem Schriftsatz bis zur Klagseinschränkung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. November 2022 (ON 69) mit Wirkung ab 13.00 Uhr (= begonnene Stunde der Klagseinschränkung), die vierte Phase (nur) jenen Teil der Tagsatzung vom 14. November 2022 nach dieser Klagseinschränkung mit Wirkung ab 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr, da in der letzten Stunde der bis 14.41 Uhr andauernden Tagsatzung vom 14. November 2022 die Verbindung mit dem Verfahren zu Cg2* erfolgt ist. Der fünfte Verfahrensabschnitt beginnt mit der Verbindung der Verfahren und endet mit Schluss der Verhandlung in erster Instanz (ON 119), während der sechste Abschnitt das gesamte Berufungsverfahren umfasst. Die siebte zu bildende Phase betrifft das Verfahren zu Cg2* vor dessen Verbindung mit dem führenden Verfahren.
3. Zu den Obsiegensquoten im Allgemeinen:
Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen der Streitteile nach § 43 ZPO der im höheren Ausmaß obsiegenden Partei im Ausmaß der Differenz der Obsiegensquoten ein Vertretungskostenersatz zusteht. Ferner haben die Parteien Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Diese teilt man in zwei Kategorien ein: Die einen werden gemeinsam und die anderen werden alleine getragen (bevorschusst). Die gemeinsam getragenen Barauslagen unterliegen der Quotenkompensation; für die allein getragenen ordnet der dritte (letzte) Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation an. Dieses bedingt bei Kostenteilung eine zusätzliche Rechenoperation: Der Kläger erhält die von ihm allein getragenen Barauslagen in seiner Erfolgsquote, der Beklagte die seinen ebenfalls in seiner Erfolgsquote; die Beträge werden dann saldiert. § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO zählt die allein getragenen („privilegierten“) Barauslagen taxativ auf ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.183 f).
Da Eventualbegehren nicht kumulativ, sondern nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt werden, sind deren Streitwerte nicht zusammenzurechnen ( ObermaieraaO Rz 1.137). Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RIS-Justiz RS0110839; Obermaier aaO Rz 1.138).
Wenngleich das Erstgericht – vom Beklagten im Rekursverfahren auch nicht moniert – insofern zutreffend ausführt, dass die diversen Haupt- und Eventualklagebegehren gerichtet auf die Duldung der Sanierung der Dienstbarkeitsfläche (Klagebegehren 1.e.) neben den sonstigen o.a. Voraussetzungen auch annähernd den gleichen wirtschaftlichen Erfolg verfolgten und die Kläger diesbezüglich daher als zur Gänze obsiegend anzusehen sind, trifft dies auf das Klagebegehren 1.b. betreffend die Entfernung und Unterlassung des Pflanzens von Sträuchern im Einfahrtsbereich der Servitutsfläche, womit die Kläger unterlagen, und das Eventualklagebegehren 1.b. gerichtet auf die Duldung des Zurückschneidens dieser Sträucher, welches zur Gänze als zu Recht bestehend zuerkannt wurde, nicht zu. Letzteres stellt unzweifelhaft ein (erhebliches) Minus zu Ersterem dar. Ist insbesondere die wirtschaftliche Gewichtung – so wie hier – rechnerisch nicht klar fassbar, so ist das Ausmaß des darin gelegenen Unterliegens zu schätzen; ist auch das nicht einwandfrei möglich, so folgt daraus mangels Alternativen Kostenaufhebung ( Obermaier aaO Rz 1.138). Anders als von den Klägern offenbar vermeint, sind die Streitwerte jedoch nicht in jedem Fall zu „neutralisieren“, sondern bei weiteren vorliegenden Teilbegehren – wie diesfalls – entsprechend ihrem Verhältnis des Obsiegens zu berücksichtigen. Da in casu eine Schätzung des Ausmaßes der Anteile am Obsiegen mit dem Eventualklagebegehren 1.b. und am Unterliegen mit dem Klagebegehren 1.b. im Verhältnis zueinander nicht möglich erscheint, ist im Zweifel von einem gleichteiligen Ausmaß auszugehen, weshalb beide Parteien in diesem Punkt als mit 50 % obsiegend anzusehen sind. Bei einem ausschließlich zu berücksichtigenden Streitwert von insgesamt EUR 16.000,00 für das (Haupt-)Klagebegehren 1.b. (s. vorstehenden Absatz) bedeutet dies ein Obsiegen der Kläger in diesem Punkt im Ausmaß von EUR 8.000,00 sowie ein Unterliegen derselben in gleicher Höhe.
Die weiteren Teilbegehren können anhand des Ergebnisses des Prozesses bzw. der erfolgten Einschränkung auf Kosten zufolge Erfüllung durch den Beklagten unproblematisch dem Obsiegen bzw. Unterliegen der jeweiligen Streitteile zugeordnet werden.
Nach Literatur und Judikatur (etwa 9 ObA 43/01s; OLG Wien 3 R 60/24z; OLG Graz 4 R 164/21a; OLG Linz 6 R 115/17z; OLG Linz 1 R 36/22b; Obermaier aaO Rz 1.130) spricht nichts gegen eine Rundung auf ganze Prozentzahlen oder die nächste runde Bruchzahl, weshalb sich für die einzelnen zu vorigem Punkt erläuterten Verfahrensabschnitte nachstehende Obsiegensquoten der Parteien errechnen:
4. Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 50.000,00 mit EUR 38.000,00 (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.a. zur Gänze mit insgesamt EUR 16.000,00, Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.h. zur Gänze mit EUR 2.000,00; Unterliegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.c. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.d. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00) und daher mit exakt 76 %. Sie erhalten somit 52 % ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und 76 % der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von 24 % von den Klägern rückerstattet bekommt.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs korrekt verzeichneten Vertretungsleistungen iHv insgesamt EUR 4.560,76 netto und EUR 1.604,90 an (privilegierter) Pauschalgebühr gebührt ihnen demnach ein Prozesskostenersatz für diesen Abschnitt im Ausmaß von EUR 4.065,64 (darin enthalten EUR 474,32 USt. und EUR 1.219,72 an Barauslagen). Dem überwiegend unterlegenen Beklagten fielen in dieser Phase keine privilegierten Barauslagen an.
5. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 58.000,00 mit EUR 46.000,00 (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.a. zur Gänze mit insgesamt EUR 16.000,00, Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.h. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. zur Gänze mit EUR 8.000,00; Unterliegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.c. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.d. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00) und daher mit rund 79 %. Sie erhalten somit 58 % ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und 79 % der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von 21 % von den Klägern rückerstattet bekommt.
Ein Ersatzanspruch besteht nur für jene Schriftsätze, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Auch an sich zulässige Äußerungen sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass seine Zurückweisung unterbleibt ( Obermaier aaO Rz 3.52 f).
Beim Schriftsatz vom 10. Juni 2021 (ON 33), der Eingabe betreffend die Durchführung des Lokalaugenscheins, handelt es sich um eine bloße Bekanntgabe von ausschließlich in der Sphäre der Kläger liegenden und für die Fortführung des Verfahrens durch das Erstgericht gänzlich unbedeutenden Umständen. Wieso die Kläger diese Mitteilung an das Erstgericht überhaupt unternahmen, erschließt sich dem Rekursgericht nicht. Dieser verzeichnete Schriftsatz der Kläger erweist sich somit – wie bereits das Erstgericht zutreffend festhielt – als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist somit nicht zu honorieren. Im Übrigen wenden sich die Kläger auch nicht inhaltlich gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts in dessen angefochtener Kostenentscheidung, sondern nehmen (nur) diesen Schriftsatz abermals in ihre Kostenersatzrechnung auf ohne dabei auf dessen vermeintlich dennoch berechtigte Honorierung einzugehen, sodass der Kostenrekurs in diesem Punkt auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs aufgelisteten Vertretungsleistungen, welche mit Ausnahme von offensichtlichen Rundungsdifferenzen bei den Tagsatzungen und Befundaufnahmen nahezu korrekt verzeichnet wurden und gekürzt um die nicht berechtigte Honorierung des Schriftsatzes vom 10. Juni 2021 (ON 33), errechnen sich ersatzfähige Vertretungskosten iHv insgesamt EUR 16.567,44 netto. Mangels in diesem Abschnitt den Streitteilen angefallener Barauslagen gebührt den Klägern demnach ein Prozesskostenersatz für den zweiten Verfahrensabschnitt im Ausmaß von EUR 11.530,94 (darin enthalten EUR 1.921,82 USt.).
6. Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem neuerlichen Gesamtstreitwert von EUR 58.000,00 mit EUR 44.000,00 (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.a. zur Gänze mit insgesamt EUR 16.000,00, Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. zur Gänze mit EUR 8.000,00; Unterliegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.c. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.d. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. neu zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00) und daher mit rund 76 %. Sie erhalten somit 52 % ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und 76 % der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von 24 % von den Klägern rückerstattet bekommt.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs verzeichneten Vertretungsleistungen iHv insgesamt EUR 6.209,91 netto und aufgrund der den Klägern angefallenen EUR 4.881,50 an anteiligen gemeinsam getragenen Sachverständigengebühren gebührt ihnen daher ein Prozesskostenersatz für diesen Abschnitt im Ausmaß von EUR 6.413,36 (darin enthalten EUR 645,83 USt. und EUR 2.538,38 an Barauslagen). Dem überwiegend unterlegenen Beklagten fielen auch in dieser Phase keine privilegierten Barauslagen an.
7. Im vierten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 42.000,00 mit EUR 28.000,00 (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. zur Gänze mit EUR 8.000,00; Unterliegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.c. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.d. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. neu zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00) und daher mit zwei Dritteln. Sie erhalten somit ein Drittel ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und zwei Drittel der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von einem Drittel von den Klägern rückerstattet bekommt.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs mit Ausnahme des Einheitssatzes (richtig 50 % statt 60 %) korrekt verzeichneten Vertretungsleistungen gebührt ihnen mangels aufgelaufener Barauslagen daher ein Prozesskostenersatz für diesen Abschnitt von EUR 270,64 (darin enthalten EUR 45,11 USt).
8. Im fünften Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 74.000,00 mit EUR 44.000,00 (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Widerklagebegehren 1. zur Gänze mit EUR 16.000,00; Unterliegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.c. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.d. zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. neu zur Gänze mit insgesamt EUR 2.000,00, Widerklagebegehren 3. zur Gänze mit EUR 16.000,00) und daher mit (gerundet) 59 %. Sie erhalten somit 18 % ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und 59 % der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von 41 % von den Klägern rückerstattet bekommt.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs verzeichneten Vertretungsleistungen, welche hinsichtlich der vom Erstgericht allesamt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachteten Schriftsätze vom Beklagten im Rekursverfahren nicht mehr gerügt werden, iHv insgesamt EUR 38.765,50 netto und aufgrund der den Klägern angefallenen EUR 948,00 an anteiligen gemeinsam getragenen Sachverständigengebühren sowie EUR 2.440,70 an (privilegierter) ergänzender Pauschalgebühr gebührt ihnen somit ein Prozesskostenersatz für diesen Abschnitt im Ausmaß von EUR 9.984,00 (darin enthalten EUR 1.395,56 USt. und EUR 1.610,65 an Barauslagen). Dem überwiegend unterlegenen Beklagten fielen in dieser Phase wieder keine privilegierten Barauslagen an.
9. Im sechsten Verfahrensabschnittobsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 44.000,00 zur Gänze (Obsiegen der Kläger: Klagebegehren 1.b. zur Hälfte mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.e. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Klagebegehren 1.f. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.g. zur Gänze mit EUR 2.000,00, Klagebegehren 1.i. zur Gänze mit EUR 8.000,00, Widerklagebegehren 1. zur Gänze mit EUR 16.000,00). Sie erhalten somit nach § 41 ZPO vollen Prozesskostenersatz im Ausmaß von im Kostenrekurs richtig verzeichneten EUR 4.797,78 (darin enthalten EUR 799,63 USt.).
10. Im siebten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von EUR 48.000,00 mit EUR 32.000,00 (Obsiegen der Kläger: Widerklagebegehren 1. zur Gänze mit EUR 16.000,00, Widerklagebegehren 2. zur Gänze mit EUR 16.000,00; Unterliegen der Kläger: Widerklagebegehren 3. zur Gänze mit EUR 16.000,00) und daher mit zwei Dritteln. Sie erhalten somit ein Drittel ihrer Vertretungskosten sowie der gemeinsam getragenen Barauslagen und zwei Drittel der von ihnen alleine getragenen Barauslagen vom Beklagten ersetzt, während der Beklagte seine privilegierten Barauslagen im Ausmaß von einem Drittel von den Klägern rückerstattet bekommt.
Auf Basis der von den Klägern in ihrem Kostenrekurs verzeichneten Vertretungsleistungen iHv insgesamt EUR 4.093,41 netto würde ihnen daher ein Vertretungskostenersatz für diesen Abschnitt im Ausmaß von [richtig] EUR 1.637,36 (darin enthalten EUR 272,89 USt.) gebühren. Der überwiegend unterlegene Beklagte erhielte jedoch die ihm in dieser Phase aufgelaufenen privilegierten Barauslagen iHv EUR 1.711,60 im Ausmaß von [richtig] EUR 570,53 ersetzt, sodass sich nach Saldierung dieser Beträge ein Prozesskostenersatz in dieser Phase zu Gunsten der Kläger iHv EUR 1.066,83 errechnen würde. Da die Kläger in ihrem Kostenrekurs nach ihren Ausführungen im Kostenrekurs allerdings nur einen Saldo von EUR 1.056,17 ansprechen, kann ihnen auch nur dieser Betrag zuerkannt werden.
11. Zusammengefasst gebührt den Klägern im vorliegenden Fall somit ein saldierter Gesamtprozesskostenersatz im Ausmaß von EUR 38.118,53 brutto, wobei aufgrund der Saldierung ein gesonderter Auswurf der USt. und Barauslagen nicht zweckmäßig erscheint. Dem Kostenrekurs der Kläger war daher insgesamt mit einem Betrag iHv EUR 23.033,05 teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts entsprechend zu Gunsten der Kläger abzuändern.
12.Gemäß § 425 Abs 1 ZPO erfolgen Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss, sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist. Es bedarf daher der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Urteilsform; mangels einer solchen ist die Beschlussform zwingend. Dabei ist für die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Beschluss oder ein Urteil vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz für eine solche Entscheidung vorgeschriebene Entscheidungsform maßgebend (RIS-Justiz RS0040727 [T1]; RS0036324 [T7]). Da über die Kostenfrage grundsätzlich nicht in Urteilsform abzusprechen ist (vgl. 4 Ob 237/18h; 6 Ob 78/24z; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ III/2 § 425 ZPO Rz 1), handelt es sich (auch) bei der hier angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts in Wahrheit um einen Beschluss, was anlässlich des von den Klägern erhobenen Kostenrekurses vom Berufungsgericht zu korrigieren war.
13.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht aufgrund des teilweisen Obsiegens der Kläger im Rekursverfahren im Ausmaß von gerundet 60 % auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO, wobei sie 20 % ihrer korrekt verzeichneten Vertretungskosten vom Beklagten ersetzt erhalten.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.