Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2021, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Jänner 2025, GZ 2 R 18/25v 17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 29. November 2024, GZ 256 Pu 85/24f 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Antrag vom 16. Oktober 2024 beantragte das Kind, den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 680 EUR monatlich zu verpflichten.
[2] Das Erstgericht wies den vom Vater gestellten Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des von ihm eingeleiteten Verfahrens über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses seiner Vaterschaft zur Antragstellerin zu unterbreche n, ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob das Ergebnis des Abstammungsverfahrens eine Vorfrage im Sinne des § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG sei , die eine Unterbrechung des Unterhaltsverfahrens indiziere, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist jedenfalls unzulässig.
[5] 1. Nach § 26 Abs 4 AußStrG sind (nur) Beschlüsse, mit denen die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert werden, selbständig anfechtbar. Dagegen sind die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des u nterbrochenen Verfahrens nicht gesondert überprüfbar ( RS0120969 ; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 2 § 26 Rz 57 ua). Anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass über die Hauptsache schon entschieden wurde und daher eine weitere Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen kann ( RS0122154 ; Rechberger/Klicka in Klicka/Rechberger , AußStrG 3 § 26 Rz 9 ua).
[6] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung ist d as Rechtsmittelverfahren über die Unterbrechung eines Verfahrens nach § 25 AußStrG einseitig ( RS0120860 [T25]; 5 Ob 225/22g Rz 12 ua). Dies führt für sich zwar noch nicht zwingend zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung des Kindes ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 2 § 68 Rz 34). Allerdings ist dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ( RS0123268 ). Demgemäß entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass im Fall eines solchen Rechtsmittels zumindest dann auch die Rechtsmittelbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn darin – wie hier – nicht auf dessen (absolute) Unzulässigkeit hingewiesen wird (vgl 1 Ob 101/20i ErwGr 2.; RS0123268 [T1, T2] ua).
[7] 3. Das Rechtsmittel des Vaters ist daher ebenso wie die Rechtsmittelbeantwortung des Kindes zurückz uweisen.
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