BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 93

§ 93Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

In Kraft seit 01. Juli 1914
Up-to-date