§ 93 Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
§ 93 Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. — JN
§ 93 Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1914
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020882
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(1) Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, können als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gerichte geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen oder, wenn sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, daß das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann.
(2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gerichte des Zahlungsortes geklagt werden.