RS0124565 – OGH Rechtssatz
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird.