Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in Lieboch, gegen die beklagte Partei Franz B* GmbH Co KG, *, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 9.847,57 EU sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 3 R 22/24p 73, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten 9.847,57 EUR sA aus Gewährleistung sowie Schadenersatz aufgrund eines Planungs- und Montagefehlers. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 8.847,57 EUR sA statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhob der Beklagte Berufung.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Berufungsgericht den Akt an das Erstgericht zurück „zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch fristgebundene Zurückstellung der Berufung an die beklagte Partei zur Entfernung sämtlicher beleidigenden Äußerungen mit der Belehrung, dass jeder weitere Schriftsatz, der derartige Äußerungen aufweist, ohne inhaltliche Behandlung und ohne weitere Verbesserungsversuche zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 1 ZPO)“.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.
[4] Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[5] Der Rekurs ist nicht zulässig.
[6] 1. Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist sie nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hierfür auch die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (vgl RS0106917 ; 8 Ob 98/24f ; 7 Ob 202/15d vom 16. 12. 2015 ; Brenn in Höllwerth/ Ziehensack , ZPO-TaKomm [2019] § 425 Rz 18 [Pkt M]; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] Vor § 514 Rz 1 mwN).
[7] 2. Die Rückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellt keinen Beschluss des Berufungsgerichts im Sinn des § 514 ZPO dar, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht (vgl 7 Ob 202/15d vom 16. 12. 2015 ).
[8] Ungeachtet des Umstands, dass das Berufungsgericht dabei für die Aktenrückstellung die Beschlussform wählte, ist die Zurückstellung des Akts an das Erstgericht daher unanfechtbar.
[9] 3. Es entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, dass im Fall eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels auch die Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen ist, und zwar jedenfalls dort, wo dieser – wie im vorliegenden Fall – die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu nutzt, um auf konkret vorliegende Gründe der (absoluten) Unzulässigkeit hinzuweisen (vgl RS0043897 [T10]; RS0123268; RS0124565 [T4]).
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