JudikaturOLG Linz

10Bs90/25v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Haftungsbeteiligten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 28. März 2025, HR*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zuSt* ein Ermittlungsverfahren – unter anderem - gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vgl ON 27, 40).

Auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts D* (**) ist A* B* verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* zwischen Anfang 2020 bis Herbst 2024 in **, ** und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar in erster Linie Cannabiskraut, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen überlassen zu haben.

So sagt beispielsweise der abgesondert verfolgte F* (sich dadurch selbst belastend) aus, von A* B* im Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 insgesamt rund zehn Kilogramm Cannabiskraut guter Qualität angekauft zu haben (S 9 in ON 2.4). Diese Angaben werden durch eine Auswertung von Kommunikationsverläufen zwischen den beiden (ON 2.5, 2.7., 2.8., Aufstellung ON 2.9) gestützt. Aus dieser ergibt sich allerdings, dass sich die tatsächlich verhandelten Mengen bei zumindest 31 Kilogramm Cannabiskraut und 400 Gramm Cannabisharz bewegt haben, die A* B* an F* gewinnbringend (S 127 in ON 2.5) übergeben haben muss. A* B* selbst dürfte sich aktuell in der Schweiz aufhalten und konnte zu den Vorwürfen bislang nicht befragt werden (S 3 in ON 26.2, ON 27, 31).

Aufgrund von im Jahr 2023 und 2024 sichergestellter Suchtgiftmengen ergeben sich hinsichtlich der reinen Wirkstoffmenge Medianwerte von 12,63% bei THCA und 0,96% bei Delta-9-THC für das Jahr 2023 (RZ 2024, 36) sowie 14,15% bei THCA und 1,08 bei Delta-9-THC für das Jahr 2024 (RZ 2025, 8). Allein in Bezug auf die an F* weiterverhandelten Mengen errechnet sich daher bereits das (mehrfache) Überschreiten der 25-Fachen Grenzmenge. Diese beträgt bei THCA 40 Gramm und bei Delta-9-THC 20 Gramm.

Die subjektive Tatseite kann aus den äußeren Tatumständen – ein den Additionseffekt umfassender zumindest bedingter Vorsatz aus den fortgesetzten Taten über einen langen Zeitraum – abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Bei einer am 19. März 2025 durchgeführten, gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung an der zuletzt bekannten Adresse des A* B* im Inland, dem Wohnsitz seiner Eltern (ON 9), wurde – unter anderem - ein PKW Mercedes Benz CLS 350 d 4Matic, FIN: ** samt Fahrzeugpapieren und -schlüssel sichergestellt. Der Wert des Fahrzeugs ist nach einer durch die Polizei durchgeführten Internetrecherche mit rund EUR 45.000,00 anzusetzen (S 7 ff in ON 29.2).

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 28. März 2025 (ON 40) wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 (ON 1.36), soweit hier von Relevanz, das genannte Fahrzeug samt Papieren und Schlüssel gemäß § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall StPO zur Sicherung einer Konfiskationsentscheidung (S 4 f in ON 40) beschlagnahmt.

Die dagegen vom Vater des Beschuldigten, C* B*, erhobene Beschwerde, in welcher dieser sein Eigentum an dem sichergestellten Fahrzeug behauptet und somit dessen Freigabe anstrebt (ON 54), ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3).

Gemäß § 19a StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Gemäß Abs 2 leg cit ist von der Konfiskation abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

Zur Annahme, dass das in Rede stehende Fahrzeug im Eigentum des A* B* steht, verweist das Erstgericht auf den sichergestellten, mit 30. September 2022 datierten Kaufvertrag, demzufolge C* B* den Mercedes, den er selbst im Jahr 2021 um EUR 53.500,00 angekauft hat (ON 29.5), um EUR 30.000,00 an seinen Sohn A* B* verkauft hat (ON 29.6). Dass im Zulassungsschein nach wie vor C* B* aufscheint, steht dem – ebenso wie auch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, der Kaufvertrag sei nie in die Tat umgesetzt worden - nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0035118, RS0010152).

Für ein Eigentum des A* B* am Fahrzeug spricht im Zusammenhalt mit dem sichergestellten Kaufvertrag weiters der Umstand, das es sich den Angaben des E* zufolge beim Mercedes CLS um den PKW des A* B* gehandelt habe. Sie seien bei den Suchtgiftübergaben sowie generell immer mit dem Mercedes CLS von A* B* unterwegs gewesen (S 9 in ON 29.4). Ebenso kann nicht übersehen werden, dass C* B* gemeinsam mit seiner Gattin und Tochter bei der Hausdurchsuchung und Sicherstellung anwesend gewesen ist und gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs vor Ort keine Einwände erhoben bzw darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei nicht um den PKW des Sohnes, sondern um sein Fahrzeug handeln würde (S 7 in ON 29.2, ON 29.16). Dies obwohl die Anwesenden ausdrücklich darüber belehrt wurden, dass das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden dürfe (S 2 in ON 29.16). Allein der Umstand, dass sich A* B* derzeit im Ausland aufhalten soll, ist somit fallkonkret nicht geeignet, entgegen dem vorliegenden Kaufvertrag ein Eigentum des C* B* am Fahrzeug zu erweisen. Dies umso mehr als nicht nachvollziehbar ist, warum ein Kaufvertrag ohne Geltung noch über zwei Jahre aufbewahrt werden sollte.

In Anlehnung an die oben dargestellte Verdachtslage liegt A* B* das über einen langen Zeitraum begangene Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall in der Qualifikation des Abs 4 Z 3 SMG zur Last, bei dem es sich um ein Vorsatzdelikt handelt, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist.

Verhältnismäßigkeit ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des anzunehmenden Werts des Fahrzeugs ebenso gegeben. Die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 19a Abs 2 StGB wäre lediglich dann zu bemühen, wenn der Unrechtsgehalt der Tat oder die Schuld des Täters so gering sind, dass die Konfiskation eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 19a Rz 4). Davon kann ob des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs gegen A* B* nicht gesprochen werden.

Die vom Erstgericht vorgenommene Beschlagnahme zur Sicherung einer Konfiskationsentscheidung (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) ist somit nicht zu beanstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).