Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Judith Rameseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechts sache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **-Straße **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 2024, Cgs*-37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben . Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 10. März 2022 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 29. Juli 2021 abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege; darüber hinaus hat sie ausgesprochen, vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage (zuletzt) mit dem Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 2021, in eventu auf Gewährung der Umschulung auf die Berufe Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin und/oder Bürokauffrau für den Verkauf von medizinischen Produkten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Hauptbegehren abgewiesen und dem Eventualbegehren Folge gegeben. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war im Beobachtungszeitraum mehr als 90 Pflichtversicherungsmonate als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden kann sie seit Antragstellung nur noch mit dauerndem Tragen bzw Heben bis 5 bzw 10 kg verbundene Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in einer Halbtagsbeschäftigung verrichten, wobei weitere Einschränkungen bestehen: Insbesondere sind Arbeiten unter vermehrtem Arbeitstempo nur fallweise möglich und Tätigkeiten zu vermeiden, die vermehrte Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit bzw die aktive und passive Kommunikationsfähigkeit stellen.
Mit diesem Leistungskalkül ist die Klägerin in ihrem Beruf und den in Betracht kommenden Verweisungsberufen nicht mehr einsetzbar. Sie ist aber in einer Halbtagsbeschäftigung für die Berufe einer Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin und einer Bürokauffrau mit Schwerpunkt Einkauf medizinischer Produkte geeignet, da diese keine vermehrten Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit bzw aktive und passive Kommunikationsfähigkeit stellen und die körperliche Belastbarkeit dafür ausreicht.
Die Klägerin ist auch für die Umschulung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin bzw Bürokauffrau geeignet, die unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten und Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes tunlich ist; die Klägerin ist dadurch – unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls und der Arbeitsmarktsituation mit über 20 Stellen für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentinnen und über 70 Stellen für Bürokaufleute, die innerhalb von eineinhalb Stunden erreicht werden können – auch gut in den Arbeitsmarkt reintegrierbar.
Umschulungen sind im Rahmen einer Halbtagsanwesenheit bzw -schulung möglich.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die angebotenen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien zweckmäßig und zumutbar; die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei bei der Erstellung der Arbeitsmarktprognose nicht zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Stattgabe des Hauptbegehrens gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene und gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1.1 Bereits im Verfahren erster Instanz war unstrittig, dass die Klägerin Berufsschutz als Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester genießt sowie – ab der Erstattung des berufskundlichen Gutachtens – dass sie aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls in diesem Beruf und in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen nicht mehr einsetzbar ist.
Strittig ist das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Dass die diskutierten Umschulungen zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin und zur Bürokauffrau mit Schwerpunkt Einkauf medizinischer Produkte ein entsprechendes Qualifikationsniveau vermitteln, wurde jedoch nie in Zweifel gezogen.
1.2Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel – nämlich die Vermeidung bzw Beseitigung der Invalidität und die Sicherstellung einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer und mit hoher Wahrscheinlichkeit – zu erreichen, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und müssen der Versicherten zumutbar sein, was nach Dauer, Umfang und Kosten der Ausbildung sowie Alter, Ausbildung, Qualifikation und sozialem und wirtschaftlichem Status zu beurteilen ist (vgl § 253e Abs 2-4 ASVG idF des SVÄG 2016, BGBl I 2017/29, das den Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ als zentralen Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters effektiver gestalten sollte, sowie die ErlRV 1330 BlgNR 25. GP 3 f).
1.3.1 Inhaltlich betreffen die Ausführungen zu den verschiedenen Berufungsgründen (zusammengefasst) drei Themenkreise: die angenommenen „Umschulungsberufe“, die Ausgestaltung und Durchführung der Umschulung und die Arbeitsmarktprognose nach der Umschulung.
Die Berufung ist daher nach diesen Themen gegliedert zu behandeln.
1.3.2 Darüber hinaus äußert die Berufungswerberin Unverständnis über Ausführungen zum „Tatbestandsmerkmal ‚wahrscheinlich‘“ in der rechtlichen Beurteilung (Pkt 3.b der Berufung).
Dieses Tatbestandsmerkmal kommt in dieser Form nur in § 270a S 1 – bzw § 253e Abs 1 S 1 – ASVG vor. Die kritisierten Ausführungen entstammen wortwörtlich (wenn auch ohne Zitat) der Kommentierung zu dieser Gesetzesstelle von Sonntag (in Sonntag, ASVG 15 § 253e Rz 1a, vgl auch die dort zitierte Entscheidung OGH 10 ObS 41/18d insb Pkt 7).
Zumal die Erfüllung dieser Voraussetzung nie strittig war, sind die kritisierten Ausführungen für die Entscheidung irrelevant, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
2 Kritik an der Annahme der genannten Umschulungsberufe findet sich in allen Teilen der Berufung.
2.1 In der Behauptung, die Klägerin sei nicht auf die Tätigkeit der Bürokauffrau allgemein, sondern lediglich im Rahmen von Einkaufstätigkeiten von Medizinprodukten und -materialien umschulbar, wobei es „diesen individuell speziellen Beruf“ nicht gäbe – woraus sie wohl ableiten möchte, sodass eine Umschulung auf diesen Beruf nicht zulässig sei – (Pkt 2, 3.d der Berufung), übersieht die Berufungswerberin die Schaffung des Lehrberufs „Medizinproduktekaufmann/-frau“ mit 1. Jänner 2016 (vgl https://www.berufslexikon.at/berufe/3372-Medizinproduktekaufmann~Medizinproduktekauffrau / , abgefragt am 16. April 2025, und die Ausbildungsordnung dazu BGBl II 2021/200 ).
2.2 Darüber hinaus vermisst sie Feststellungen zu dem für die Ausübung des Berufs der Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin erforderlichen Leistungskalkül (Pkt 3.d der Berufung) und behauptet, sie verfüge nicht über die für die Umschulung und die Ausübung des Berufs erforderliche Leistungsfähigkeit (Pkt 1, 2, 3.d der Berufung).
2.2.1 Dass die Klägerin die physischen Anforderungen dieses Berufs zu erfüllen imstande ist, war und ist nicht strittig. Zu den psychischen Anforderungen beider Umschulungsberufe hat das Erstgericht festgestellt, es handle sich dabei „nicht um Arbeiten, die eine vermehrte Anforderung an die Entscheidungsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, aktive und passive Kommunikationsfähigkeit erfordern,“ und es würden „durchschnittliche Werte in diesen Bereichen ausreichen“ (Urteil S 7).
2.2.2 Anders als in der Berufung kritisiert (Pkt 1 der Berufung), findet sich im angefochtenen Urteil auch eine – wenn auch aufgrund der „gewagten“ Satzkonstruktion nicht ganz leicht verständliche – Begründung, warum das Erstgericht der Einschätzung des berufskundlichen – und nicht des nicht zur Beantwortung dieser Frage bestellten arbeitspsychologischen – Sachverständigen gefolgt ist. Es hat diese Feststellung nicht einfach auf das berufskundliche Gutachten und dessen Erörterung (ON 17 und 36) sowie die Erörterung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (ON 36) gestützt, sondern auch umfangreich mit konkreten Erläuterungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen begründet (Urteil S 12 f).
Eine (allenfalls) in diesen Ausführungen implizierte Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die angestrebte Feststellung nicht erkennbar ist (vgl RIS-Justiz RS0041835 , insb [T4, T5]). Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum das Erstgericht nicht von den vom berufskundlichen Sachverständigen erzielten Ergebnissen ausgehen hätte dürfen, der diesen die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zugrunde gelegt hat.
2.2.3 In der Tatsachenrüge (Pkt 2) bekämpft die Berufungswerberin formell auch die Feststellung, dass die Klägerin für die Umschulung „geeignet“ ist und begehrt die gegenteilige Feststellung. Weil eine Begründung dafür fehlt, ist die Tatsachenrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0041835 , insb [T4, T5]). Inhaltlich gilt das soeben Ausgeführte.
3 Auch die Ausgestaltung und Durchführung der Umschulung wird in allen drei geltend gemachten Berufungsgründen thematisiert.
3.1 Im Zusammenhang mit der – schon im Verfahren erster Instanz strittigen – Frage, ob eine „Halbtags-Umschulung“ überhaupt möglich ist, behauptet die Berufungswerberin einen Begründungsmangel, weil sich das Erstgericht nur unzureichend mit den Ergebnissen der Gutachtenserörterung am [richtig:] 10. Dezember 2024 auseinandergesetzt habe und in der Beweiswürdigung nicht auf gegenteilige Beweisergebnisse eingegangen sei (Pkt 1 der Berufung), und bekämpft die Feststellung auch formell (Pkt 2 der Berufung).
3.1.1Begründungsmängel eines Urteils, durch welche die Schwelle zur Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch nicht überschritten wurde, können eine Mangelhaftigkeit begründen, wenn sie eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung erschweren, weil etwa die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist (vgl dazu Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 18 f; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 Rz 125 unter Hinweis auf OGH 5 Ob 136/02i ; vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 Rz 49, 77 ff).
Eine Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen ist zwar nicht schon deshalb mangelhaft, weil in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (vgl RIS-Justiz RS0040165 ). Es kann auch ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen des Erstgerichts müssen aber doch nachvollziehbar sein (vgl Delle-Karth , ÖJZ 1993, 19).
3.1.2 Der berufskundliche Sachverständige hat in der – aufgrund des Antrags der Klägerin zur Frage, „ob eine Umschulung im Rahmen einer Halbtagsanwesenheit oder Halbtagsschulung überhaupt möglich ist“ (ON 19 S 2), erfolgten – zweiten Ergänzung seines Gutachtens das Ergebnis umfangreicher Recherchen und Erhebungen berichtet (ON 21 S 3 f). In der mündlichen Erörterung (auch) seines Gutachtens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10. Dezember 2024 hat er hingegen die identische Frage des Klagsvertreters unter Hinweis darauf unbeantwortet gelassen, er habe diesbezüglich nicht „eigens recherchiert“ (ON 36 S 5).
Weil der Inhalt des zweiten Ergänzungsgutachtens in diesem Zusammenhang weder vom Gericht noch von den Parteien thematisiert wurde, fehlen Anhaltspunkte dafür, ob dieser dem Sachverständigen augenblicklich „entfallen“ war oder ob seine Aussage etwa im Vorbringen der Klägerin im Antrag auf Gutachtenserörterung begründet war, die von ihm erhobenen Kurse seien keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, sondern Vorbereitungskurse zur Absolvierung von Lehrabschlussprüfungen sowie die Beklagte lasse Umschulungen im BBRZ durchführen, wo „Halbtags-Umschulungen“ nicht möglich seien (ON 24 S 2 f)
3.1.3 Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die Feststellung zur „Halbtags-Umschulung“ auf das zweite Ergänzungsgutachten gestützt hat, ohne sich mit dem Widerspruch zwischen diesem und der Erörterung des berufskundlichen Gutachtens sowie mit dem erwähnten Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen.
3.1.4 Ob der arbeitspsychologische Sachverständige zu diesem Thema Angaben machen konnte oder nicht, ist allerdings irrelevant. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen nachzutragen.
Die Aufhebung des Urteils erweist sich daher schon aufgrund der mangelhaften Begründung in diesem wesentlichen Bereich als notwendig.
3.2Soweit die Berufungswerberin – mit der Mängelrüge vermengt – auch die Feststellung über die Möglichkeit der „Halbtags-Umschulung“ unmittelbar bekämpft und „zur Veranschaulichung“ einen Auszug zu dem vom C* angebotenen Kurs „ Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenz (PKA)“ vorlegt, verstößt sie gegen das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (vgl nur RIS-Justiz RS0042049 ).
Abgesehen davon, dass ein Kursblatt eines einzelnen Kurses nicht die Unrichtigkeit der Erhebungen des berufskundlichen Sachverständigen darzulegen vermag, behauptet sie durch ihren Hinweis, dass „Umschulungen vom BBRZ und nicht vom BFI oder WIFI durchgeführt“ werden, (im Ergebnis) die mangelnde Relevanz der Urkunde.
3.3Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 270a in Verbindung mit § 253e Abs 3 S 2 ASVG „unter Berücksichtigung des Arbeitsmarkts und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen“. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Intentionen des Gesetzgebers zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung; zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die FacharbeiterInnen-Eigenschaft zu berücksichtigen (vgl die ErlRV zum SRÄG 2016 1330 BlgNR 25. GP 4).
Die Berufungswerberin vermisst daher zu Recht Feststellungen zur Dauer der Umschulung (Pkt 3.c der Berufung), ohne die eine Beurteilung der Zumutbarkeit nicht möglich ist.
4 Die Feststellung zur Reintegrierbarkeit der Klägerin am Arbeitsmarkt nach erfolgter Umschulung wird in der Berufung in der Tatsachenrüge – die inhaltlich auch die Behauptung eines weiteren Begründungsmangels umfasst – (Pkt 2 der Berufung) und in der Rechtsrüge (Pkt 3.a der Berufung) kritisiert.
4.1.1 Ausgehend von den mit der beruflichen Rehabilitation verfolgten Zielen ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherte nach erfolgreicher Rehabilitation im erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird bzw eine realistische Chance darauf hat; Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar (vgl RIS-Justiz RS0113667 insb [T1]).
Eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache kann zwar als ein ausschließlich in der persönlichen Verantwortung der Versicherten liegender Umstand – ebenso wie bei der Beurteilung der Invalidität (vgl RIS-Justiz RS0085034 , RS0085050 , RS0107503 , RS0085017 , insb [T1, T5] zu den Sprachkenntnissen an sich sowie OGH 10 ObS 146/14i zur Nicht-Berücksichtigung der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache bei der Feststellung der Dauer einer notwendigen Nachschulung) – bei der Beurteilung der Arbeitsmarktchancen nicht berücksichtigt werden (vgl nur OGH 10 ObS 5/16g , 10 ObS 29/17p ). Die Prüfung darf aber auch nicht rein abstrakt erfolgen (vgl abermals RIS-Justiz RS0113667 insb [T1]), könnte doch sonst die berufliche Rehabilitation ihr Ziel nicht erreichen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl dazu die ErlRV zum SRÄG 2016 1330 BlgNR 25. GP 3).
4.1.2 Der Berufungssenat teilt daher die Rechtsansicht nicht, der Zeitraum, in dem die Versicherte nicht am Arbeitsmarkt tätig war, sei bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen.
4.2 Weil die in der Tatsachenrüge bekämpfte kursiv dargestellte Feststellung – nach den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – (nur) die Arbeitsmarktprognose ohne Berücksichtigung dieses Umstands betrifft, fehlt im angefochtenen Urteil eine Feststellung zur (maßgeblichen) Arbeitsmarktprognose unter Berücksichtigung dieses Umstands.
5 Der Berufung war daher im Umfang des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren werden zunächst – allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens – (ausreichend begründete) Feststellungen zur Möglichkeit einer „Halbtags-Umschulung“ zu treffen sein.
Sollte diese – was ausgehend von der vorgelegten Stellungnahme Blg ./3 und dem Leistungskatalog 2025 der D* GmbH (vgl ** , abgerufen am 16. April 2025, wonach im Qualifizierungsbereich „Pharmazeutisch-kaufmännische:r Assistent:in“ eine Maßgeschneiderte Arbeitsplatznahe Ausbildung angeboten wird [S 28f]) nahe zu liegen scheint – zu bejahen sein, werden anschließend Feststellungen zur Dauer der Umschulung und zur Arbeitsmarktprognose unter Berücksichtigung der Dauer der (leidensbedingten) Abwesenheit der Klägerin vom Arbeitsmarkt zu treffen sein.
6Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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