11Ra10/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Bürokauffrau, ** Straße **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN C*) , ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Lackner, Rechtsanwalt in Linz, wegen (ausgedehnt) EUR 9.525,57 (darin EUR 856,95 brutto) s.A., über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 5.825,57) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Oktober 2024, Cga*-38 (berichtigt mit Beschluss vom 11. März 2025, GZ Cga* 42), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache mit nachstehender Maßgabe bestätigt und die erstgerichtliche Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass der Urteilsspruch einschließlich der abgeänderten Kostenentscheidung insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 856,95 brutto und EUR 4.668,62 netto zu Recht und mit EUR 4.000,00 netto nicht zu Recht .
2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 856,95 brutto und EUR 4.668,62 netto zuzüglich 12,58 % Zinsen aus netto EUR 2.100,00 seit 01.09.2023, 13,08 % Zinsen aus netto EUR 1.000,00 seit 12.09.2023 sowie aus netto EUR 784,31 seit 01.10.2023, aus netto EUR 784,31 seit 01.11.2023, aus brutto EUR 227,43 seit 01.10.2023, aus brutto EUR 359,10 seit 01.11.2023 und aus brutto EUR 227,43 seit 01.12.2023 sowie aus brutto EUR 42,99 seit 01.01.2024 zu bezahlen sowie die mit EUR 459,36 bestimmten Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr) zu ersetzen.
4. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 4.000,00 netto zuzüglich 13,08 % Zinsen seit 12.09.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der Arbeiterkammer **, **, ** den anteiligen Aufwandersatz von EUR 620,00 binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 30. Juni 2021 bei der beklagten Partei mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden als Büroangestellte beschäftigt. Am 28. Februar 2022 wurde der Klägerin von der beklagten Partei ein Dienstfahrzeug übergeben.
Im Zusammenhang mit der Fahrzeugübergabe haben die Streitteile eine Vereinbarung getroffen, die auszugsweise folgenden wesentlichen Inhalt aufweist:
Der Dienstgeber B* GmbH stellt seiner Mitarbeiterin [=die Klägerin] mit 28. Februar 2022 ein Dienstfahrzeug Mazda 3 L, amtliches Kennzeichen ..., Kilometerstand 0 km zur Verfügung, welches ihr auch zur privaten Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die jährliche Gesamtlaufleistung ist mit 20.000 km jährlich begrenzt. ...
Die Weiterbenutzung des firmeneigenen KFZ während dem Mutterschutz ist gestattet. ....
Zudem wurde zwischen den Streitteilen am 12. Juli 2023 Folgendes schriftlich vereinbart:
1. Beim nächsten Gehaltszeitraum wird eine Teuerungsprämie von EUR 3.000,00 netto ausbezahlt.
2. Ab 1. Juni 2024 gilt ein Monatsgehalt von EUR 2.800,00 brutto. ...
Mit Schreiben vom 30. August 2023 hat die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin „aus betriebsbedingten Gründen“ zum 31. Oktober 2023 gekündigt.
In Reaktion darauf hat die Klägerin am 1. September 2023 an die beklagte Partei eine ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft übermittelt.
Daraufhin wurde der Klägerin vom Mehrheitsgesellschafter bzw wirtschaftlichen Alleineigentümer der beklagten Partei mit E-Mail vom 5. September 2023 Folgendes mitgeteilt:
Aufgrund des negativen Betriebsergebnisses 23 wurde ich von der Geschäftsleitung beauftragt, am 30. August Ihre Kündigung auszusprechen.
Sie haben uns am 1. September eine ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft übermittelt, sodass die Kündigung nicht aufrecht ist.
Aufgrund der Sparmaßnahmen ändert daher die Geschäftsleitung ab sofort ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Wochenstunden 5 Tage á 4 Stunden.“
In weiterer Folge wurde die Klägerin auch aufgefordert, das überlassene Dienstauto mit 11. September 2023 zurückzugeben, und ist die Klägerin dieser Aufforderung nachgekommen. Dazu wurde der Klägerin sodann am 27. September 2023 vom Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei Folgendes mitgeteilt:
Sie haben am 11.09.2023 den PKW mit einem Kilometerstand von 34.472 zurückgegeben. Laut Vereinbarung dürften sie vom 28.02.2023 bis 11.09.2023 lediglich 30.737,19 zurücklegen. Für die Mehrkilometer von 3.734,81 berechnen wir Ihnen das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42, sodass dies einen Betrag von EUR 1.568,62 ergibt. Wir werden diesen bei ihren nächsten Gehaltszahlungen von September und Oktober in Abzug bringen.
Die beklagte Partei hat im Sinne dieser Mitteilung für den von ihr errechneten Mehrverbrauch bei der Gehaltsabrechnung der Klägerin für September 2023 (Widmung: „Abzug km-Geld“) und Oktober 2023 (Widmung: „Vorschuss“) jeweils EUR 784,31 netto, insgesamt also EUR 1.568,62 in Abzug gebracht.
Die Klägerin war ab 11. September 2023 bis 19. Dezember 2023 durchgehend arbeitsunfähig und befand sich ab 20. Dezember 2023 im vorzeitigen Mutterschutz. Der Zeitraum des Mutterschutzes war aufgrund der am 14. April 2024 erfolgten Entbindung von 20. Dezember 2023 bis 9. Juni 2024.
Mit ihrer am 4. Dezember 2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerinvon der beklagten Partei jeweils zuzüglich gestaffelter, hinsichtlich Höhe und Beginn des Zinsenlaufs nie substantiiert bestrittener Zinsen, die Zahlung von EUR 2.100,-- netto an noch unberichtigt aushaftender Teuerungsprämie, EUR 1.568,62 netto an auf Basis des amtlichen Kilometergeldes einbehaltenem Lohn für Mehrkilometer, EUR 568,53 brutto als sich auf Basis des Sachbezugswerts für das von der beklagten Partei zurückverlangte Dienstfahrzeug ergebende Gehaltsdifferenz für den Zeitraum 12. September bis 31. Oktober 2023 sowie EUR 227,43 brutto an sich unter diesen Prämissen ergebender Differenz für die Entgeltfortzahlung (100 % bis 8. November 2023 und 50 % für den Zeitraum 9. bis 30. November 2023), insgesamt sohin EUR 3.668,62 netto und EUR 813,96 brutto. Anlässlich der Streitverhandlung vom 8. Mai 2024 dehnte die Klägerin das Klagebegehren um EUR 42,99 brutto an restlicher Differenz für die 50 %ige Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung des Sachbezugswertes für das zurückverlangte Dienstfahrzeug für den Zeitraum 1. bis 6. Dezember 2023 und EUR 5.000,-- netto für immateriellen Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) für ihr gegenüber von der beklagten Partei als Arbeitgeber gesetzte Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts infolge bzw Reaktion auf die Bekanntgabe der Schwangerschaft aus. Die Klägerin begehrte daher zuletzt insgesamt EUR 8.668,62 netto und EUR 856,95 brutto und brachte dazu zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe sich mit beidseits unterfertigter Vereinbarung vom 12. Juli 2023 zur Zahlung einer Teuerungsprämie von EUR 3.000,-- netto verpflichtet, hierauf bislang aber lediglich EUR 900,-- geleistet. Am 28. Februar 2022 sei der Klägerin ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit übergeben worden und dafür ein monatlicher Sachbezugswert in der Höhe von EUR 359,10 brutto abgerechnet worden. In der PKW-Nutzungsvereinbarung sei kein Widerrufsvorbehalt bzw Entfall eines Entgeltersatzes festgehalten, aber die Nutzung dieses PKWs auch während des Mutterschutzes und eine jährliche Gesamtlaufleistung von 20.000 km vereinbart worden. Dennoch sei die Klägerin von der beklagten Partei am 11. September 2023 zur sofortigen Fahrzeugrückstellung aufgefordert worden. Der Klägerin gebühre daher ab 12. September 2023 infolge der unberechtigt erfolgten Dienstfahrzeugsrückforderung durch die beklagte Partei von dieser ein Entgeltersatzanspruch in Höhe des bislang angesetzten Sachbezugswertes, der bei den Lohnzahlungen und der Entgeltfortzahlung bis 6. Dezember 2023 (100 % bis 8. November und 50 % von 9. November bis 6. Dezember 2023) nicht berücksichtigt worden sei. Insgesamt resultiere daraus eine restlicher Entgelt(fortzahlungs)anspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei von EUR 856,95 brutto. Die beklagte Partei habe zudem unberechtigt und mit der Klage zu zahlen begehrte Lohnabzüge in Höhe von EUR 1.568,62 netto für eine vorgenommene Aliquotierung der vereinbarten Jahreslaufleistung auf den Rückforderungs- bzw -stellungszeitpunkt des Dienstfahrzeuges vorgenommen. Der Widerruf der Dienstfahrzeugnutzung sei mangels Vereinbarung widerrechtlich erfolgt und hätte die Klägerin bei der weiteren Nutzung des PKWs den Kilometerstand ausgeglichen, sodass kein Mehrverbrauch vorgelegen wäre. Generell sei die Rückforderung des Dienstfahrzeuges auf die am 1. September 2023 erfolgte Meldung der Schwangerschaft zurückzuführen, wodurch die davor erfolgte Kündigung durch die beklagte Partei unwirksam geworden sei. Die beklagte Partei habe am 5. September 2023 deshalb auch versucht, die wöchentliche Normalarbeitszeit der Klägerin von 40 auf 20 Stunden herabzusetzen, dem habe die Klägerin aber widersprochen. Für diese Diskriminierung gebühre der Klägerin von der beklagten Partei ein immaterieller Schadenersatzanspruch nach dem Gleichbehandlungsgesetz, der mit insgesamt EUR 5.000,-- beziffert wurde. Darüber hinaus habe sich aufgrund dieser Verhaltensweisen der beklagten Partei bei der Klägerin auch eine Depression manifestiert, die zu einem Langzeitkrankenstand und auch zum vorzeitigen Mutterschutz der Klägerin geführt habe. Eine von der beklagten Partei aus einem von der Klägerin in der Vergangenheit verursachten Verkehrsunfall eingewendete Gegenforderung bestünde nicht zu Recht, weil auf derartige Ansprüche vom seinerzeitigen Geschäftsführer der beklagten Partei wirksam verzichtet worden sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, für die Teuerungsprämie sei bei tatsächlicher Tätigkeiteine monatliche Auszahlung zu EUR 300,-- über 10 Monate hinweg ab Juli 2023 vereinbart worden. Die Prämie für die Monate Juli bis September 2023 sei gemeinsam ausbezahlt worden; ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin bestehe nicht mehr, weil diese ihre Tätigkeit aufgrund Arbeitsunfähigkeit beendet habe. Der Klägerin komme auch kein Entgeltersatz für den entfallenden, der Höhe nach unbestrittenen Sachbezug für die PKW-Nutzung zu, weil die Fahrzeugrückstellung einvernehmlich erfolgt sei. Der Abzug für den „Mehrverbrauch“ über die vereinbarte Kilometerleistung sei berechtigt erfolgt, weil das Fahrzeug am 11. September 2023 einen „Mehrverbrauch“ von 3.734,81 km aufgewiesen habe. Die Fahrzeugrückstellung sei daher auch im Interesse der Klägerin erfolgt. Der von der Klägerin begehrte immaterielle Schadenersatz stünde dieser ebenfalls nicht zu, weil sich ihr Vorbringen dazu rein auf die Wiedergabe der Rechts- bzw Gesetzeslage beschränke. Zudem wurde einem allenfalls zu Recht bestehenden Klagebegehren eine Gegenforderung von EUR 7.000,-- entgegen gehalten und dazu vorgebracht, die Klägerin habe sich von der beklagten Partei privat einen PKW ausgeliehen und dieses Fahrzeug bei einem von ihr verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, wodurch der beklagten Partei ein Schaden in Höhe der Gegenforderung entstanden sei. Nachdem diese Fahrt ausschließlich den Privatinteressen der Klägerin gedient hätte, seien auf diese Gegenforderung auch nicht die Bestimmungen des DHG und dessen Haftungsbeschränkungen anwendbar.
Mit dem angefochtenen (über Antrag der Klägerin in der Berufungsbeantwortung berichtigten) Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung der restlichen Teuerungsprämie, des vorgenommenen Gehaltsabzugs wegen Überschreitung der Kilometerlaufleistung sowie der Entgelt(fortzahlungs)differenz aus der Nichtberücksichtigung des Sachbezugswertes und eines immateriellen Schadenersatzes von EUR 1.000,--, insgesamt also zur Zahlung von EUR 856,95 brutto und EUR 4.668,62 netto zuzüglich Zinsen wie begehrt, wies das darüber hinausgehende Klagsmehrbegehren von EUR 4.000,-- netto samt Anhang für immateriellen Schadenersatz ab und sprach aus, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Mit seiner Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich von der Arbeiterkammer ** als gesetzliche Interessenvertretung vertretenen Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO zum vollen mit EUR 2.427,47 (darin enthalten Barauslagen von EUR 792,--) bestimmten Prozesskostenersatz, weil der zuerkannte ideelle Schadenersatzbetrag nach dem GlBG im Wesentlichen von der Ausmittlung durch richterliche Abwägung abhängig gewesen sei.
Neben den bereits vorangestellt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhaltsfeststellungen, stellte das Erstgericht auf Urteilsseite sieben zudem noch fest, dass die Aufforderung zur Rückgabe des Dienstfahrzeuges (Rückgabe am 11. September sowie die Mitteilung vom 27. September 2023) und damit zusammenhängend der Abzug der „Mehrkilometer“ sowie die Nichtzahlung des Sachbezugswertes und die nicht vollständige Bezahlung der vereinbarten Teuerungsprämie sowie die beabsichtigte Herabsetzung der Wonenarbeitszeit mit E-Mail vom 5. September 2023 als Reaktion auf die Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Klägerin erfolgt sind.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Auszahlung der Teuerungsprämie am 12. Juli 2023 für den nächsten Gehaltszeitraum vereinbart worden sei, weshalb der Klägerin die gesamte vereinbarte Prämie gebühre und ihr Anspruch auf den diesbezüglichen Restbetrag von EUR 2.100,-- zu Recht bestehe. Nachdem hinsichtlich des Dienstfahrzeuges kein Widerrufsvorbehalt und auch kein Entfall des Entgeltersatzes für den Fall der Rückstellung vereinbart worden sei, gebühre der Klägerin ab dem Rückstellungszeitpunkt auch der Sachbezugswert brutto als zusätzlicher Gehaltsanspruch. Daran würde selbst eine einvernehmliche Fahrzeugrückstellung, die das Beweisverfahren aber ohnehin nicht hervorgebracht habe, nichts ändern. Der Klägerin sei die Nutzung des Fahrzeuges auch während des Mutterschutzes zugesagt und zwischen den Streitteilen keine Aliquotierung für den Fall einer unterjährigen Rückgabe vereinbart worden, weshalb insgesamt sämtliche der Klägerin gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Gehalts- und Entgelt(fortzahlungs)ansprüche zu Recht bestünden. Für die Diskriminierung der Klägerin durch die beklagte Partei in Reaktion auf die Schwangerschaftsbekanntgabe erachtete das Erstgericht im Sinne des § 12 Abs 14 GlBG hingegen insgesamt lediglich einen immateriellen Schadenersatzbetrag von EUR 1.000,-- anstatt der diesbezüglich begehrten EUR 5.000,-- als angemessen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; jeweils hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie eine Kostenrüge erhoben.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass über Antrag der Klägerin in der Berufungsbeantwortung mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. März 2025 (ON 42) eine in Rechtskraft erwachsene Urteilsberichtigung erfolgt ist. Nachdem auch ohne Berichtigungsbeschluss kein Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs bestehen konnte (die in den Urteilsausführungen der Klägerin vom Erstgericht im Einzelnen zuerkannten Bruttobeträge wurden im Urteilsspruch um EUR 300,-- zu niedrig ausgewiesen, wobei auch klar erkennbar war, dass lediglich eine Teilabweisung des begehrten ideellen Schadenersatzes nach den Bestimmungen des GlBG erfolgen sollte), wurde durch die Urteilsberichtigung kein neuer Lauf der Rechtsmittelfristen ausgelöst, weshalb über die erhobene Berufung unabhängig einer bislang nach der Aktenlage noch nicht erfolgten Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung auch bereits entschieden werden kann ( Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 419 ZPO E 29 und 30/1).
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
A. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellung, dass die Aufforderung zur Rückgabe des Dienstfahrzeuges und damit zusammenhängend der Abzug der „Mehrkilometer“ sowie die Nichtzahlung des Sachbezugswertes und die nicht vollständige Bezahlung der vereinbarten Teuerungsprämie sowie die beabsichtigte Herabsetzung der Wochenarbeitszeit mit E-Mail vom 5. September 2023 als Reaktion auf die Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Klägerin am 1. September 2023 erfolgt ist, und begehrt statt dessen ersatzweise die Feststellung, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin nicht festgestellt werden könne.
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft gestützt. Diese Schlussfolgerung in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes widerspreche jedoch nach Ansicht der Berufungswerberin der Chronologie des Sachverhalts. Insbesondere stünden die nicht vollständige Bezahlung der vereinbarten Teuerungsprämie sowie die beabsichtigte Herabsetzung der Wochenarbeitszeit in keinerlei Zusammenhang mit der Schwangerschaft, weil die beklagte Partei im Zeitpunkt der Zahlung bzw Auszahlung der Teuerungsprämie sowie des Kündigungsausspruches aus betriebswirtschaftlichen Gründen noch gar keine Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin gehabt hätte. Dementsprechend sei auch die betriebsbedingte Reduktion der Arbeitszeit der beklagten Partei gerade nicht auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts in der Beweiswürdigung sei daher grob fehlerhaft und korrekturbedürftig. Das Erstgericht habe die Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt und sei aus diesem Grund zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gelangt. Vielmehr hätte der glaubwürdigen bzw glaubhaften, in der Berufung auch wiedergegebenen Aussage des als Zeugen einvernommenen Mehrheitseigentümers bzw wirtschaftlichen Alleineigentümers der beklagten Partei gefolgt und daher die begehrte Ersatzfeststellung getroffen werden müssen.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Weder den erstgerichtlichen Feststellungen noch den Ausführungen zur Beweiswürdigung, aber auch nicht der maßgeblichen Gehaltsabrechnung (Beilage ./C) kann entnommen werden, wann konkret die Auszahlung/Anweisung des Gehalts der Klägerin für August 2023 erfolgt ist, weshalb auch ungeklärt ist, ob zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin ihre Schwangerschaft bereits bekanntgegeben worden war. Darüber hinaus setzt sich aber die Beweisrüge der beklagten Partei insbesondere auch nicht mit dem maßgeblichen Beweiswürdigungsargument des Erstgerichtes auseinander, wonach sämtliche Maßnahmen, die als in Reaktion auf die Schwangerschaftsbekanntgabe gesetzt festgestellt wurden, anlässlich der Kündigung der Klägerin am 30. August 2023 noch in keinster Weise erwähnt worden seien. Tatsächlich ist trotz der vom in der Berufung angeführten Zeugen in seiner Aussage kolportierten angeblich schwachen Arbeitsleistung der Klägerin, die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses geführt haben soll, diese im Kündigungsschreiben nicht als Begründung angeführt, sondern dort lediglich die Rede davon, die Kündigung sei leider aus betriebsbedingten Gründen notwendig , wobei man diese Entscheidung zudem auch sehr bedauern würde (vgl Beilage ./D). Bedenkt man zudem, dass es sich bei diesem Zeugen wie ein Blick in das offene Firmenbuch (zu FN C* und FN **) verrät um den wirtschaftlichen Alleineigentümer der beklagten Partei handelt, der offensichtlich auch nach außen wiederholt als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist (vgl Beilagen ./D, ./F, ./I, ./L, und ./T), so ist in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner Rolle und Interessenlage nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seiner Schilderung nicht gefolgt ist und eine andere, nach dem abgeführten Beweisverfahren mögliche Sachverhaltsvariante seinen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt und dies auch nachvollziehbar begründet hat. Nachdem es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass der Richter sich bei mehreren widersprechenden Deutungen für eine mögliche Sachverhaltsvariante entscheidet, stellt es wie auch vorliegend keine unrichtige Beweiswürdigung dar, wenn bei mehreren gegenteiligen Aussagen nur einer geglaubt wird oder aus den Gesamtumständen eine von einer Aussage abweichende Sachverhaltsvariante mit plausibler Begründung den Feststellungen zugrunde gelegt wird (vgl Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 272 ZPO E 24/1).
Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu und es hat insgesamt bei den erstgerichtlichen Feststellungen zu bleiben.
B. Zur Rechtsrüge:
Vorauszuschicken ist, dass Entgelt nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung umfasst, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Auch alle Arten von Naturalleistungen oder Sachzuwendungen wie die Zurverfügungstellung eines Dienstwagenssind dem Entgelt zuzurechnen (RS0031505 [insb T19]). Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig (RS0028730).
Der Klägerin wurde mit Vereinbarung vom 28. Februar 2022 ein Dienstfahrzeug überlassen, das ihr auch zur privaten Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stehen und dessen Weiterbenutzung ihr selbst noch während des Mutterschutzes weiterhin gestattet sein sollte. Es wurde lediglich die jährliche Gesamtlaufleistung mit 20.000 km begrenzt, ohne aber auch eine Widerrufsregelung vorzusehen. Zudem wurden auch keine Regelungen für eine vorzeitige Rückgabe getroffen. Für die Überlassung des Fahrzeuges wurde nach dem übereinstimmenden wechselseitigen Parteienvorbringen monatlich ein Sachbezugswert von EUR 359,10 brutto angesetzt.
Mit der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin zusammengefasst geltend, dass der Abzug des Kilometergeldes für die aliquotierten Mehrkilometer berechtigt erfolgt sei, weil die Klägerin ansonsten bereichert wäre, dass mangels erfolgter Diskriminierung kein Schadenersatz nach dem GlBG gebühre und moniert zudem fehlende Feststellungen zur Höhe der zuerkannten Entgelt(fortzahlungs)beträge, die sich für das Erstgericht aus der Berücksichtigung des Sachbezugswertes für das zurückgeforderte Dienstfahrzeug ergaben.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Von der beklagten Partei wurden weder vor dem Erstgericht noch in der Berufung Gründe dargelegt, warum sie zum Widerruf der Überlassung des Dienstfahrzeuges an die beklagte Partei hätte berechtigt sein sollen. Die trotz der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung, wonach eine Privatnutzung des überlassenen Fahrzeuges selbst noch während des Mutterschutzes, also zu Zeiten, in denen keine Dienstfahrten mehr zu absolvieren sind, gestattet gewesen wäre, erfolgte Fahrzeugrückforderung stellt daher jedenfalls eine unzulässige Teilkündigung dar.
Soweit die Berufung nunmehr damit argumentiert, die Klägerin wäre dann, wenn die bei der Fahrzeugrückstellung vorhandene Kilometerleistung nicht aliquotiert würde und sie gleichzeitig ein Entgelt auf Basis des vollen Sachbezugswerts für das zurückgegebene Dienstfahrzeug erhalte, (unrechtmäßig?) bereichert, verstoßen diese Ausführungen gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot und sind daher einer inhaltlichen Stellungnahme durch das Berufungsgericht nicht zugänglich. Darüber hinaus wurde eine Aliquotierung der Kilometerleistung für den Fall einer vorzeitigen bzw unterjährigen Rückgabe des Dienstfahrzeuges zwischen den Streitteilen auch nicht vereinbart. Die nachteiligen Folgen aus der einseitigen Rückforderung des Dienstfahrzeuges durch die beklagte Partei hat diese vor diesem Hintergrund jedenfalls selbst zu tragen. Der dennoch von der beklagten Partei vorgenommene Abzug erfolgte daher unberechtigt, weshalb der Berufung in diesem Umfang keine Berechtigung zukommt.
Einem immateriellen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach dem GlBG stehe nach Ansicht der Berufungswerberin entgegen, dass die Aliquotierung der Kilometerleistung lediglich der vertraglichen Vereinbarung entsprochen habe bzw die an den Kündigungsausspruch anschließenden Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen würden, sondern ausschließlich betriebsbedingt veranlasst worden seien. Insgesamt liege daher auch keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor und seien die Voraussetzungen für den begehrten Schadenersatzanspruch zu verneinen. Damit entfernt sich die Berufung aber von den gegenläufigen erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw unterstellt der Rechtsrüge den mit der Beweisrüge angestrebten „Wunschsachverhalt“. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043603).
Die mit der Klage für die Nichtberücksichtigung des Sachbezugswertes des zurückgeforderten Dienstfahrzeuges von der Klägerin für den Zeitraum 12. September bis 6. Dezember 2023 geltend gemachten Entgelt(fortzahlungs)ansprüche wurden von der beklagten Partei vor dem Erstgericht der Höhe nach nie sustantiiert bestritten, weshalb es dazu auch keiner gesonderten Sachverhaltsfeststellungen bedarf, zumal nicht einmal die beklagte Partei nachvollziehbar Gründe dargelegt hat, warum sie zur (vorzeitigen) Rückforderung des Fahrzeuges hätte berechtigt sein sollen.
Die Berufung in der Hauptsache bleibt daher insgesamt erfolglos. Die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass bei der Gestaltung des Urteilsspruchs die Vorgaben des § 545 Abs 3 Geo einzuhalten sind (vgl Geroldingerin ZPO-ON § 411 ZPO Rz 120 [Stand 9.10.2023, rdb.at] sowie Danzl, Geo 8 § 545 Anm 12).
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Damit wendet sich die Berufungswerberin gegen die ihr vom Erstgericht nach § 43 Abs 2 ZPO auferlegte volle Kostenersatzverpflichtung auf Basis der von der Klagsvertretung zum Schluss der Verhandlung erster Instanz verzeichneten Kosten, wogegen vom damaligen Beklagtenvertreter keine Einwendungen erhoben wurden. Die Klägerin sei mit ihrer Schadenersatzforderung lediglich im Umfang von 20 % durchgedrungen, weshalb dafür auch das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung komme. Nachdem sich insgesamt ein ungefähr gleichwertiges Obsiegen und Unterliegen gegenüberstünden, wäre richtigerweise bei der Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO vorzugehen gewesen. Dies führe zur Kostenaufhebung, weshalb keiner Partei Kostenersatz gebühre.
Wenn auch eine Berufung im Kostenpunkt grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss und diese Ausführungen auch im eigentlichen Berufungsantrag keinen dezidierten Niederschlag gefunden haben, so lässt sich daraus dennoch für das Berufungsgericht eindeutig erkennen, welche Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung von der Berufungswerberin angestrebt wird.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Urteilsberichtigung (ON 42) ist die Klägerin mit insgesamt EUR 5.525,57 oder rund 58 % des nach der Klagsausdehnung maßgeblichen Streitwerts durchgedrungen und mit EUR 4.000,-- oder rund 42 % unterlegen. Die Klägerin wurde im erstgerichtlichen Verfahren durchgehend von der Arbeiterkammer **, mithin von einer gesetzlichen Interessenvertretung vertreten. Ein vor dem Erstgericht erfolgter Vertreterwechsel lässt sich weder aus den vorliegenden Streitverhandlungsprotokollen eindeutig entnehmen und geht auch nicht aus dem am Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis hervor (siehe ON 32.2, worin durchgehend „AK Aufwandersatz“ verzeichnet wurde). Auf der Grundlage des § 58a ASGG iVm mit den Bestimmungen des AufwEG und der AufwandersatzV 2023 (BGBl II 2022/457) und 2024 (BGBl II 2023/377) gebühren für die Vertretung vor dem Erstgericht daher die darin festgelegten Phasenpauschalbeträge, wobei grundsätzlich ein Betrag von EUR 345,-- bis zur Erlassung des Zahlungsbefehls und ein weiterer Betrag von EUR 625,-- für das Verfahren danach gebührt. Neben dem Pauschalbetrag gebührt kein weiterer Ersatz. Der gesamte Pauschalbetrag steht nur bei vollem Obsiegen der durch die Interessenvertretung vertretenen Partei zu, wenn die Interessenvertretung während des gesamten Verfahrensabschnitts vertreten hat. Bei teilweisem Obsiegen gebührt der Pauschalbetragentsprechend der Praxis zu § 43 Abs 1 ZPOnach Maßgabe der Obsiegensquote der vertretenen Partei abzüglich der Obsiegensquote des Gegners. Im Fall einer Streitwertänderung sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt, für den ein Pauschalbetrag zusteht, festzusetzen. Im Verfahren über den Anspruch auf Aufwandersatz hat die Interessenvertretung Parteistellung, weil ihr der Anspruch zusteht. Aus diesem Grund ist ihr in jedem Fall auch eine für ihren Aufwandersatzanspruch maßgebende Entscheidung zuzustellen (§ 58a Abs 1 S 2 ASGG), und zwar selbst nach einem Vollmachtswechsel ( Neumayr in ZellKomm 3§ 58a ASGG Rz 4-6 mwN).
Von der Klägerin wurden ursprünglich lediglich EUR 813,96 brutto und EUR 3.668,62 netto zuzüglich gestaffelter Zinsen begehrt. Mit diesem Klagebegehren ist die Klägerin zur Gänze durchgedrungen.
Erst in der Streitverhandlung vom 8. Mai 2024 wurde am Beginn (ON 15.4, S 2) das Klagebegehren um EUR 42,99 brutto an weiterer Entgeltfortzahlungsforderung und EUR 5.000,-- netto an ideellem Schadenersatz ausgedehnt. Die Klägerin ist diesbezüglich mit EUR 42,99 brutto und EUR 1.000,-- bzw 20 % des ideellen Schadenersatzbegehrens durchgedrungen.
Für die Kostenentscheidung sind daher grundsätzlich zwei Verfahrensabschnitte zu bilden, wobei der erste Abschnitt das Verfahren bis zur Klagsausdehnung und der zweite das Verfahren danach umfasst. Nachdem die Ausdehnung am Beginn der Streitverhandlung vom 8. Mai 2024 erfolgt ist, fällt diese zur Gänze in den zweiten Verfahrensabschnitt.
Wenn auch die ideelle Schadenersatzforderung nach dem GlBG grundsätzlich von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig war, ist die Klägerin mit dieser Teilforderung dennoch nur mit 20 % durchgedrungen und hat daher diesbezüglich überklagt (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom [2019] § 43 ZPO Rz 10; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 43 Rz 11), weshalb ihr dafür das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO nicht zu Gute kommt.
Die Klägerin hat im ersten Verfahrensabschnitt zur Gänze obsiegt, weshalb ihr für diesen Abschnitt gemäß § 41 ZPO voller Kostenersatz gebührt. Hinsichtlich der Vertretungskosten ist daher für diesen Abschnitt der gesamte Phasenpauschalbetrag von EUR 345,-- bis zur Erlassung des Zahlungsbefehls zuzuerkennen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Streitverhandlung vom 8. Mai 2024 (ON 15) hat die Klägerin wie bereits oben ausgewiesenmit 58 % obsiegt und ist mit 42 % unterlegen. In diesem Abschnitt hat neben dieser Streitverhandlung noch eine weitere, das Streitverfahren abschließende Tagsatzung am 29. Oktober 2024 (ON 32) stattgefunden, wobei außerhalb der Streitverhandlungen, neben generell nicht zu honorierenden Vertagungsersuchen keine maßgeblichen relevante Honoraransprüche auslösenden Vertretungshandlungen durch die Parteienvertreter mehr gesetzt wurden, weil ein Widerruf eines bedingten Vergleichs lediglich nach TP 1 RATG zu entlohnen ist (vgl Obermaier,Kostenhandbuch³ Rz 1.374). In der Phase ab Erlassung des Zahlungsbefehls, für die grundsätzlich der Klagevertretung ein Aufwandersatz in Höhe eines Pauschalbetrages von EUR 625,-- gebührt, haben insgesamt drei Tagsatzungen stattgefunden, und zwar die vorbereitende Tagsatzung vom 9. Februar 2024 (ON 9), die noch in den ersten Verfahrensabschnitt fällt, in dem die Klägerin zur Gänze obsiegt hat, und die weiteren beiden Streitverhandlungen vom 8. Mai und 29. Oktober 2024 in denen die Klägerin nur mehr mit rund 58 % obsiegt und mit rund 42 % unterlegen ist, weshalb ihr diesbezüglich grundsätzlich 16 % der Vertretungskosten gebühren. Unter Anwendung des § 273 ZPO erscheint es mit Blick auf den Verfahrensverlauf, den entstandenen Vertretungsaufwand und dem Umstand, dass die Klägerin in der vorbereitenden Tagsatzung noch voll obsiegt hat, als sachgerecht, der für die Klägerin einschreitenden Interessenvertretung insgesamt 44 % des Phasenpauschalbetrages für das Verfahren ab Erlassung des Zahlungsbefehls oder EUR 275,-- zuzuerkennen. Ein über die Ansätze der Aufwandersatzverordnung in der maßgeblichen Fassung hinausgehender gesonderter Aufwandersatz gebührt nicht, weshalb auch der gesondert für die abschließende Tagsatzung vom 29. Oktober 2024 verzeichnete „AK-Aufwandersatz“ nicht zuerkannt werden kann.
Darüber hinaus gebühren noch 58 % der mit der Klage und ihrer Ausdehnung angefallenen Pauschal- bzw Ergänzungsgebühr, weil die Klägerin nur in diesem Umfang durchgedrungen ist (vgl Obermaier aaO Rz 1.184).
Daraus folgt insgesamt ein in teilweiser Stattgabe der Berufung im Kostenpunkt abgeänderter Kostenersatzanspruch der Arbeiterkammer ** gegenüber der beklagten Partei für die Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht von EUR 620,00 sowie ein Ersatzanspruch der Klägerin von EUR 459,36 an anteiliger Pauschalgebühr.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei ist mit der Berufung in der Hauptsache zur Gänze unterlegen und hat daher der Klägerin die ihr für das Berufungsverfahren auf Basis der von der Klägerin für die Klagebeantwortung verzeichneten Kosten zu ersetzen. Für die teilweise erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt wurden keine Kosten verzeichnet, weshalb schon aus diesem Grund kein Kostenersatz zusteht.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat bzw keine über den Einzelfall hinaus relevante Rechtsfragen zu klären waren.