JudikaturOGH

RS0028730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2012

Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig; dies gilt auch für den die Benützung einer Dienstwohnung betreffenden Teil des Arbeitsvertrages.

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