Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Beihilfenbezieher, **, **, Niederlande, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beklagten 1. B* , geboren am **, Forstarbeiter, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, und 2. C* , geboren am **, Marketingmitarbeiter, **-Platz **, ** D*, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen EUR 16.000,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. Dezember 2024, Cg*-86, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht im Umfang der teilweisen Klagsstattgabe (Spruchpunkt 3.) als Teilurteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von den Beklagten die Zahlung von EUR 16.000,00 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen und brachte vor, er habe am 17.11.2019 zwischen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr im E* in D* bei einer Auseinandersetzung den Zweitbeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei dann von den Beklagten ins Gesicht geschlagen worden, gestürzt und am Boden liegend weiter geschlagen und getreten worden. Dabei habe er eine Prellung des linken Auges und Prellungen am ganzen Körper erlitten. Für die Beklagten habe keine Notwehrsituation vorgelegen. Nach seiner Rückkehr in die Niederlande habe er seinen Hausarzt aufgesucht, der eine schwere Gehirnerschütterung festgestellt habe. Tatsächlich habe er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das sich in der Zeit danach verschlechtert habe. Er sei seit dem Vorfall inkontinent und leide ständig unter Kopfschmerzen, vermindertem Gleichgewichtsgefühl und verminderter Motorik, stark eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit und einer posttraumatischen Angststörung, weiters sei er arbeitsunfähig. Diese Verletzungen seien auf den Vorfall mit den Beklagten zurückzuführen. Die vom Zweitbeklagten compensando eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten ein, der Kläger habe dem Zweitbeklagten grundlos einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Als der Kläger die Beklagten abermals schlagen habe wollen, hätten sie sich gewehrt, wobei der Erstbeklagte dem Kläger einen Faustschlag, der Zweitbeklagte dem Kläger mehrere Schläge aus dem Ellbogen versetzt habe. Der Kläger sei zu Boden gegangen und der Vorfall sei damit beendet gewesen. Beim Verlassen des Lokals sei der Kläger nochmals gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Bei der Polizei habe der Kläger angegeben, außerhalb der Bar zusammengeschlagen worden zu sein, und er sei selbst der Meinung gewesen, dass seine Verletzungen nicht vom Vorfall mit den Beklagten herrührten. Ihre Schläge seien nicht kausal für die behaupteten Verletzungen; der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige habe lediglich ein Monokelhämatom sowie eine leichtgradige zerebrale Störung dem Vorfall zuordnen können. Die daraus resultierenden Schmerzen seien durch den vom Erstbeklagten im Zuge der Diversion bezahlten pauschalen Schadenersatz von EUR 500,00 abgedeckt, Spät- und Dauerfolgen lägen nicht vor. Zudem treffe den Kläger ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden.
Der Zweitbeklagte brachte darüber hinaus vor, er sei gerechtfertigt gewesen; soweit Notwehrüberschreitung vorliege, habe er möglicherweise aus Furcht und Bestürzung über den kassierten Faustschlag überschießend reagiert. Er habe durch den Faustschlag des Klägers eine Rissquetschwunde der Lippen und im Innenbereich des Mundraums erlitten und seine Brille verloren, weswegen er eine Gegenforderung von EUR 500,00 an Schmerzengeld und EUR 1.000,00 für die Brille geltend mache.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass einerseits die Klagsforderung gegenüber dem Erstbeklagten mit EUR 250,00 und gegenüber dem Zweitbeklagten mit EUR 750,00 zu Recht bestehe, andererseits die Gegenforderung des Zweitbeklagten mit EUR 250,00 zu Recht bestehe, verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger EUR 250,00, den Zweitbeklagte darüber hinaus, dem Kläger weitere EUR 250,00, jeweils sA zu bezahlen, und wies die darüber hinausgehenden Klagebegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 und 4 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
„In den frühen Morgenstunden des 17.11.2019 geriet der angetrunkene Kläger im gut besuchten E* in D* mit dem Zweitbeklagten in eine – zunächst – verbale Auseinandersetzung. Der Kläger kam im Zuge dessen ohne Fremdverschulden zu Sturz, als sich jemand an ihm vorbeibewegte, stand wieder auf und schlug dem Zweitbeklagten mit der Faust ins Gesicht. Der Zweitbeklagte erlitt dadurch eine Platzwunde an der Lippe und verlor seine Brille. Der Erstbeklagte, der neben dem Zweitbeklagten stand, packte den Kläger, der weiter auf den Zweitbeklagten einschlagen wollte, drängte ihn rückwärts und schlug ihn mit der Faust zumindest einmal ins Gesicht. Der Zweitbeklagte schlug ebenfalls mit der Faust nach dem Kläger, der nach hinten fiel, wobei nicht festgestellt werden kann, wie viele Schläge des Zweitbeklagten den Kläger trafen. Während der Kläger aufzustehen versuchte, schlugen die Beklagten weiterhin in seine Richtung. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie den Kläger trafen. Weitere Barbesucher trennten die Streitteile und halfen dem Kläger auf. Dieser begann abermals, mit dem daneben stehenden Zweitbeklagten zu streiten und wollte auf ihn losgehen, bevor er selbständig und ohne Hilfe zügig die Bar verließ. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bewusstlos war.
Bei Verlassen der Bar stolperte der Kläger und stürzte nach hinten.
In der Nacht urinierte der Kläger in sein Bett. Am Morgen hatte er Kopfschmerzen, ein blaues Auge und blaue Flecken am Körper. Wenige Tage später reiste der Kläger als Beifahrer im Auto zurück in die Niederlande. Die Kopfschmerzen hielten auch in den Niederlanden an, weshalb er sich erstmals am 21.11.2019 zu seinem Hausarzt begab und dort von Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit und Konzentrationsproblemen sowie von reduzierter Sicht beim linken Auge berichtete. Die Kopfschmerzen besserten sich in der Folge nicht nachhaltig und sind nach wie vor, vorrangig linksseitig, präsent.
Der Kläger wurde durch die Faustschläge der beiden Beklagten verletzt, wobei die Anteile nicht festgestellt werden können. Er erlitt ein Monokelhämatom und eine Gehirnerschütterung im Sinne eines leichten Schädel-Hirn-Traumas (ICD-10 S06.0), für die Ereignisse vor dem Vorfall als auch nachher besteht ein subjektiver Gedächtnisverlust im Sinne einer retrograden und anterograden Amnesie von wenigen Stunden. Gerafft auf einen 24-Stunden-Tag betrachtet waren diese Verletzungen mit 10 Tagen leichten Schmerzen verbunden. Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 17.11.2019 sind auszuschließen.
Sämtliche weiteren Beschwerden des Klägers können nicht auf Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden, insbesondere stehen die Kopfschmerzen des Klägers nicht im Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Vorfall.“
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass sich die Beklagten aufgrund des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs des Klägers grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hätten, die zur maßvollen Abwehr des Angriffs berechtige. Allerdings hätten sich beide Beklagten auf eine Schlägerei eingelassen und mehrmals mit der Faust in Richtung des zuletzt schon am Boden liegenden, alkoholisierten Klägers geschlagen. Da es sich dabei nicht um das schonendste verfügbare Mittel, das den Angriff zuverlässig abwehren könne, gehandelt habe, liege eine Notwehrüberschreitung vor. Dennoch würden die Beklagten nicht für den gesamten Schaden des Klägers haften, da dieser den Zweitbeklagten als Erster tätlich angegriffen habe und sich daher gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden von 50 % anzurechnen lassen habe.
Von den behaupteten Verletzungen des Klägers könnten nur ein Monokelhämatom sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma kausal auf die Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden; die einzelnen Anteile seien nach den Feststellungen jedoch nicht bestimmbar. Für alle weiteren Beschwerden des Klägers, insbesondere seine Kopfschmerzen, seien die Handlungen der Beklagten hingegen nicht kausal. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, insbesondere der Art und Schwere der kausal auf den Vorfall zurückzuführenden Verletzung sowie der daraus resultierenden Schmerzen, erscheine ein Schmerzengeld von EUR 1.500,00 angemessen, sodass unter Anrechnung des Mitverschulden des Klägers die Klagsforderung mit EUR 750,00 zu Recht bestehe. Davon ist in Bezug auf den Erstbeklagten der von ihm im Strafverfahren geleistete Schadenersatzbetrag von EUR 500,00 abzuziehen. Demgegenüber habe der Beklagte eine Platzwunde an der Lippe erlitten und seine Brille verloren. Unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO sei ihm ein – mangels Mitverschuldens am eigenen Schaden – ungekürzter Schmerzengeldbetrag von EUR 100,00 sowie ein Schadenersatzbetrag für die Brille von EUR 150,00 zuzusprechen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Erstbeklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Der Zweitbeklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
1.1. Schon weil Beweismittel in der Zivilprozessordnung taxativ aufgezählt sind, ist die Berufung auf einen Akt unzulässig. Es können nur einzelne bestimmte Aktenstücke aus dem Gesichtspunkt der Urkundenbeweise als Beweismittel angeboten und zugelassen werden (vgl RS0039953). Der Antrag des Klägers, die Akten Hv* des LG Wels, U* des BG Gmunden, BAZ* und St* der StA Wels beizuschaffen, aus denen sich das Erstgericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen hätte müssen, ist daher unzulässig (vgl RS0040252). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus beigeschafften Akten das Wesentliche selbst herauszusuchen (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 § 301 ZPO Rz 8/1).
1.2. Soweit der Kläger die vom Erstgericht unterlassene Beischaffung der genannten Akten als Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert, ist die Mängelrüge daher schon mangels eines zulässigen Beweisantrages zum Scheitern verurteilt.
2.1. Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (RS0043308 [T1]). Ausgehend davon ist daher dem Kläger, der in erster Instanz etwa auch behauptet hat, er habe über den ganzen Körper Prellungen erlitten (Seite 3 in ON 1; Seite 3 in ON 16), darin beizupflichten, dass dem Erstgericht dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, dass es die von ihm zum Beweis dafür, dass ihn die Beklagten noch geschlagen und getreten hätten, als er bereits wehrlos am Boden gelegen sei, beantragte Einvernahme des F* G* als Zeugen (Seite 2 in ON 16) mit der Begründung unterlassen hat, der Sachverhalt stelle sich entscheidungsreif dar und der genannte Zeuge habe den Vorfall nach dem Vorbringen des Klägers nur mutmaßlich (richtig: offensichtlich [Seite 2 in ON 16]) mitangesehen.
2.2. Die Ausführungen des Erstbeklagten in seiner Berufungsbeantwortung, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ergebe sich eindeutig aus dem vorgelegten Video, in dem zu sehen sei, welche Schläge und Tritte der Kläger erdulden habe müssen, sodass der Zeuge F* G*, der überdies keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Vorfall habe, ohnehin nichts beitragen hätte können, sind nicht nur ebenfalls vorgreifend, sondern übergehen auch, dass das Erstgericht zur Begründung seiner diesbezüglich getroffenen Negativfeststellung (US 3) in seiner Beweiswürdigung darlegte, dass das Video lediglich zeige, dass der Kläger zu Boden gegangen sei, die Kamera aufgrund der umstehenden Menschenmenge jedoch nicht aufzeichnen habe können, was sich dort zugetragen habe (US 5).
3. Da das Verfahren erster Instanz infolge der unterlassenen Einvernahme des Zeugen F* G* an einem primären Verfahrensmangel (Stoffsammlungsmangel) im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, welcher – da sowohl der Hergang des Vorfalls als auch die vom Kläger dabei erlittenen Verletzungen entscheidungsrelevant sind – auch geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern, war das angefochtene Urteil – soweit es nicht als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist – einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
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