JudikaturOLG Linz

2R165/24h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
05. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Geschäftsmann, **, **, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wider die Beklagten 1. B* , Geschäftsmann, **straße **, **, vertreten durch Mag. Andreas Stieger, Rechtsanwalt in Linz, und 2. C*, geboren am **, Pensionistin, zuletzt **, **, nunmehr unbekannten Aufenthalts, wegen EUR 249.000,00 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. September 2024, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit EUR 4.459,92 (darin EUR 743,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten bestand eine langjährige Freundschaft. Der Erstbeklagte kontaktierte den Kläger im November 2016 und erzählte ihm von einem angeblichen Lottogewinn der Zweitbeklagten in den USA. Er teilte dem Kläger darüber hinaus mit, für die Auszahlung des Lottogewinns sei die Bezahlung von Gebühren erforderlich. Bei einer Unterstützung würde er eine Prämie erhalten.

Dem Erstbeklagten war die Zweitbeklagte von Freunden im Jahr 2013 oder 2014 als Esoterikerin, Handleserin und Wahrsagerin empfohlen worden. In der Folge hatte er bei der Zweitbeklagten und deren Freundin in deren Massagestudio Termine wahrgenommen.

Im Jahr 2021 leitete der Kläger gegen den Erstbeklagten ein Strafverfahren ein. Das gegen den Erstbeklagten von der Staatsanwaltschaft Linz zu St* geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Fortführungsantrag des Klägers wurde vom Landesgericht Linz zu Bl*y mit Beschluss vom 29. April 2022 abgewiesen.

Mit der am 11.06.2021 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von beiden Beklagten die Rückzahlung der von ihm zur Erlangung des Lottogewinns geleisteten Zahlungen. Der Erstbeklagte habe im gemeinsamen Zusammenwirken mit der Zweitbeklagten den Lottogewinn bewusst wahrheitswidrig nur vorgetäuscht, um an das Geld des Klägers zu kommen und sich dieses widerrechtlich anzueignen. Der Erstbeklagte sei derjenige gewesen, der das Geschäft angebahnt und dem Kläger schmackhaft gemacht habe. Auf sein Drängen auf Rückzahlung des geborgten Geldbetrags hin habe ihm der Erstbeklagte mitgeteilt, dass er beabsichtige, gegen die Zweitbeklagte vorzugehen, weil diese das Geld habe verschwinden lassen. Er sei von dieser ebenfalls getäuscht worden. Indem der Erstbeklagte seine Anwältin Mag. D* zur Verfügung gestellt habe, seien die Ermittlungen in die vom Erstbeklagten gewünschte Richtung gelenkt worden. Erst später sei ihm klar geworden, dass der Erstbeklagte mit der Zurverfügungstellung seiner damaligen Anwältin den Plan verfolgt habe, sich vom Täter ebenfalls zum Opfer zu machen. Da es sich um einen Schaden handle, der durch einen schweren gewerbsmäßigen Betrug verursacht worden sei, betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Der Erstbeklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass die Ansprüche des Klägers spätestens mit 17.08.2020 verjährt seien. Dem Kläger seien ab 17.08.2017 Schaden und Schädiger bekannt gewesen. Weder habe er den Kläger bewusst getäuscht oder ihm Geld herausgelockt. Er selbst habe den Schilderungen der Zweitbeklagten hinsichtlich des Lottogewinns geglaubt und ihr helfen wollen. Dies habe er dem Kläger erzählt und habe der Kläger aus freien Stücken beschlossen, der Zweitbeklagten ebenfalls zu helfen. Er selbst habe der Zweitbeklagten insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von EUR 562.000,00 übergeben. Die Kontaktaufnahmen und Vereinbarungen hätten ausschließlich zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten bzw deren Kontaktmännern stattgefunden. Er selbst sei nicht in die Inhalte und Gespräche eingebunden gewesen. Auch er habe seine geliehenen Geldbeträge nicht zurückbezahlt bekommen, weshalb der Kläger und er am 17.08.2017 Strafanzeige gegen die Zweitbeklagte erstattet hätten. Es hätte zu keinem Zeitpunkt eine Darlehensgewährung oder eine Geldleistung des Klägers an ihn gegeben, er habe niemals Geldbeträge vom Kläger erhalten oder entgegengenommen oder an Dritte weitergegeben.

Der Zweitbeklagten konnte die Klage bislang nicht zugestellt werden. Sie ist unbekannten Aufenthalts.

Der weitere Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar: In der mündlichen Tagsatzung vom 4. Oktober 2021, ON 9.1, wurde der Strafakt Hv* des LG Linz verlesen. Weiters wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten (St*) unterbrochen und festgehalten, dass es nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Am 11.10.2023 (ON 10) beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens; der Unterbrechungsgrund sei weggefallen.

Es kam zum Richterwechsel. In der Tagsatzung vom 17. Jänner 2024 fasste die nun zuständig gewordene Richterin den Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens sowie auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Richterwechsels gemäß § 412 ZPO. Die bisher gelegten Urkunden wurden dargetan und die Parteien erklärten dazu wie bisher.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2024, ON 17, wies das Erstgericht die vom Klagevertreter vorgelegte Kopie des Strafaktes Beilage./V zurück. Gemäß § 297 ZPO seien Urkunden dem Gericht in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen und die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Da dies nicht geschehen sei, werde die Urkundenvorlage zurückgewiesen.

Der zur Tagsatzung am 8. Mai 2024 geladene, vom Kläger beantragte Zeuge E* aus ** entschuldigte sich unter Anschluss einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und wurde neuerlich zur Zeugeneinvernahme am 10. Juli 2024 geladen. Der Erstbeklagte beantragte für den Fall, dass der Zeuge beim nächsten Verhandlungstermin trotz ausgewiesener Ladung wieder nicht erscheine, das Verfahren ohne das Beweismittel dieses Zeugen fortzusetzen. Zur Tagsatzung am 10.07.2024 (ON 30.1) erschien der Zeuge nicht, die Zustellung der Ladung war nicht ausgewiesen. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung, in eventu die Präklusion.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz an den Erstbeklagten. Seiner Entscheidung legte es die auf Seite 3 bis 7 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Sofern darin den Erstbeklagten entlastende Umstände festgestellt werden, sind sie allesamt bekämpft. Folgende sind hervorzuheben:

„Etwa ein bis zwei Wochen später fuhren der Kläger und der Beklagte zur Wohnung der C*. C* verlangte vom Kläger und vom Beklagten einen Geldbetrag, um die Gebühren zahlen zu können. In spätestens einem Monat sollten der Kläger und der Beklagte nach den Angaben der C* das Geld zurückbekommen zuzüglich Zinsen in Höhe von 15% für die Darlehensgabe.

Der Kläger war von der Prämie beeindruckt und fuhr am 16.11.2016 gemeinsam mit dem Beklagten erneut zur Wohnung der C*. Der Kläger übergab im Beisein des Beklagten am 16.11.2016 der C* einen Betrag in Höhe von EUR 45.000,00. C* hätte diesen Betrag bis spätestens 30.01.2017 zuzüglich einer Prämie in Höhe von EUR 15.000,00 an den Kläger zurückzahlen sollen. Dies wurde in einem vom Kläger vorgefertigten Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der C* festgehalten. Der Darlehensvertrag wurde vom Kläger, von C*, sowie vom Beklagten unterschrieben. Der Kläger bekam das Geld nie retour und bekam auch keine Prämie. Es kann nicht festgestellt werden, ob neben diesem Darlehensvertrag Beilage ./B ein weiterer handschriftlicher Darlehensvertrag verfasst wurde.

Von C* wurden sodann weitere Geldbeträge gefordert, mit dem Vorwand, dass diese ebenfalls benötigt würden, um den Lottogewinn transferieren zu können. Der Beklagte gab dem Kläger die Informationen hinsichtlich der erforderlichen Zahlungen und auch die Urkunden, welche er von C* bekam, weiter und hielt den Kläger auf dem Laufenden . Der Kläger war darüber hinaus auch direkt in Kontakt mit C*.

Am 13. Jänner 2017 kontaktierte der Beklagte den Kläger, und gab ihm die Information weiter, dass F* und dessen Anwalt die Sache übernommen hätten, F* aber derzeit keinen Zugriff auf sein Geld habe, weshalb die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von EUR 50.000,00 erforderlich sei. Der Kläger und der Beklagte gingen sodann zur Bank und der Kläger überwies EUR 50.000,00 auf ein ausländisches Konto in Südafrika. C* wartete vor der Bank auf den Kläger und den Beklagten.

Am 06. April 2017 trat C* erneut an den Kläger und den Beklagten heran und erzählte, dass EUR 60.000,00 benötigt würden, um eine G*-Code Freigabe zu erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger diese Information von C* oder vom Beklagten erhielt. Dem Kläger wurde auch ein Schreiben der G* vorgelegt. Der Kläger und der Beklagte gingen sodann zur Bank. Der Beklagte gab dem Bankberater die Daten für die Überweisung in Höhe von EUR 60.000,00, welche er zuvor von C* bekam und der Kläger unterschrieb. Vor der Bank wartete wieder C*, die weitere EUR 3.000,00 für zusätzliche Gebühren forderte. Diese Summe überwies der Kläger anschließend auf das Konto der C*, wobei er als Verwendungszweck Baumaterial angab, nachdem ihm der Beklagte diesen Verwendungszweck mitteilte.

In weiterer Folge behob der Kläger am 02. Juni 2017 EUR 15.000,00 und traf sich mit C* im H* in I*. Der Kläger und C* gingen sodann zu einer J* Filiale, wo der Kläger weitere EUR 5.000,00 nach Südafrika transferierte. Danach gingen sie zu einer Zweigstelle der K*, wo der Kläger weitere EUR 5.000,00 überwies. Anschließend übergab er die restlichen EUR 5.000,00 der C*, nachdem diese ihm zusicherte, diesen Vorgang mit den restlichen EUR 5.000,00 mit einer anderen Person zu wiederholen, weil der Kläger bereits sein Limit überschritten hatte.

Weitere EUR 3.000,00 übergab der Kläger am 13. Juni 2017 bar an C*.

Am 20. Juli 2017 kontaktierte der Beklagte erneut den Kläger und informierte ihn darüber, dass EUR 55.000,00 für ein Antiterrorismusfreigabezertifikat erforderlich seien. Der Kläger hatte fast keine finanziellen Mittel mehr, weshalb ihm der Beklagte empfahl einen Kredit aufzunehmen. Der Kläger kam dieser Empfehlung nach, da der Kläger aber am geplanten Übergabetag beruflich verhindert war, übernahm der Beklagte das Geld des Klägers und händigte die EUR 55.000,00 der C* aus.

Am 08. August 2017 rief der Beklagte den Kläger an und informierte ihn darüber, dass es erneut Probleme wegen Zollgebühren gebe. Der Kläger traf sich sodann mit C* im H* und händigte dieser EUR 12.600,00 in bar aus.

Am 09. September 2017 kontaktierte der Beklagte den Kläger neuerlich wegen zu zahlender Zollgebühren in Höhe von EUR 5.400,00. Ein Bekannter des Klägers überwies für ihn daraufhin bei der K* unter Anleitung der C* EUR 2.700,00. Die restlichen EUR 2.700,00 händigte der Kläger der C* aus.

Der Kläger bekam die von ihm bezahlten Geldbeträge nie retour und auch keine Prämie ausbezahlt.

Auch der Beklagte selbst leistete Zahlungen an C*, da er ihr die Geschichte mit dem Lottogewinn in Amerika glaubte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte an Betrugshandlungen der C* beteiligte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Beklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein Lottogewinn der C*, einen Irrtum beim Kläger hervorzurufen oder zu bestärken, gerade dadurch eine Vermögensverfügung seines getäuschten Vertragspartners und damit eine unmittelbare Vermögensschädigung zu bewirken und sich oder einen Dritten durch dieses bewirkte Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beklagten darauf ankam, sich durch die genannten Taten über einen längeren Zeitraum ein fortlaufendes und regelmäßiges (Zusatz)Einkommen, welches die Bagatellgrenze überschreitet, zu verschaffen und sich in diesem Umfang eigene Aufwendungen in dieser Höhe zu sparen.

Der Kläger hatte bereits Ende August 2017 Kenntnis von den oben angeführten Handlungen des Beklagten und von seinem Schaden.

Mag. D* erhielt vom Beklagten im August 2017 einen Anruf, weil dieser sich aufgrund einer neuerlichen Geldforderung unsicher war und er eine Urkunde, welche ihm von C* vorgelegt wurde, überprüft haben wollte. Für Mag. D* war es von Beginn an klar, dass es sich um eine Betrugsgeschichte handelt. Der Beklagte erteilte Mag. D* sodann Vollmacht und erzählte ihr davon, dass auch der Kläger betroffen sei. Der Kläger erteilte sodann ebenfalls Mag. D* Vollmacht. Am 17.08.2017 brachte Mag. D*, nachdem sie auch mit dem Kläger telefoniert hatte, im Namen des Klägers und des Beklagten die Sachverhaltsdarstellung und die Privatbeteiligtenanschlüsse des Klägers und des Beklagten vom 17.08.2017 gegen F*, L*, C*, M*, und weitere unbekannte Täter ein.

Am 24.08.2017 fand eine Besprechung zwischen Mag. D*, dem Kläger und dem Beklagten statt.

Am 30.08.2017 wurde der Kläger unter Anwesenheit von Mag. D* von der Polizei einvernommen.

Der Kläger gab gegenüber Mag. D* C* als Täterin bekannt, dass der Beklagte als Täter infrage komme, äußerte der Kläger gegenüber Mag. D* nie. Die Sachverhaltsdarstellung und der Privatbeteiligtenanschluss waren mit dem Kläger abgesprochen und bekam der Kläger diese und auch den Strafakt von Mag. D* per Mail zur Verfügung gestellt. Der Kläger teilte Mag. D* auch per Mail mit, dass sie die Verhandlung im Strafverfahren für ihn als Privatbeteiligtenvertreterin wahrnehmen soll. [...]

Am 10.06.2022 brachte der Kläger einen Fortsetzungsantrag beim Landesgericht Linz zu Bl* ein.

Am 11.10.2023 brachte der Kläger einen Fortsetzungsantrag und eine Urgenz zum Fortsetzungsantrag zu Bl* im gegenständlichen Verfahren ein.“

In seiner Beweiswürdigung erachtete das Erstgericht die Einvernahme des Zeugen E* als nicht erforderlich, weil dieser keine Wahrnehmungen zum klagsgegenständlichen Sachverhalt habe. Selbst wenn der Erstbeklagte den Zeugen vor Jahren um EUR 60.000,00 betrogen, indem er ihm gegenüber vorsätzlich falsch erklärt haben sollte, dass er in die Firma N*, die in Libyen Hafenanlagen bauen würde, günstig einsteigen könne, könne dies nicht dazu führen, dass dem Erstbeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Betrugsvorsatz im Zusammenhang mit den angeblichen Lottogewinnen der Zweitbeklagten vorgeworfen werden könne.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klage sei verjährt, weil der Kläger zumindest seit Ende August 2017 Kenntnis von seinem Schaden und den Handlungen des Erstbeklagten gehabt habe. Für seinen Schadenersatzanspruch habe er zu dieser Zeit bereits eine objektive Grundlage gehabt. Das Einlangen der Klage am 11.06.2021 bei Gericht sei erst nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt. Auch stelle der Fortsetzungsantrag vom 11.10.2023 und somit 16 Monate nach Wegfall des Unterbrechungsgrunds keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar. Ein Fortsetzungsantrag vom 10.06.2022 sei nicht im gegenständlichen Zivilverfahren, sondern zu Bl* eingebracht worden. Das Klagerecht gemäß § 1489 Satz 2 ABGB erlösche zwar erst nach 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden sei, die nur vorsätzlich begangen werden könnten und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe, wie etwa gewerbsmäßiger schwerer Betrug bedroht seien. Ein derartiges strafbares Verhalten habe jedoch nicht festgestellt werden können, sodass sich der Kläger nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist berufen könne. Auch sonst sei die Klage abzuweisen, da kein Verschulden des Erstbeklagten am Schaden des Klägers habe festgestellt werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, „unrichtiger Anwendung von Verfahrensgrundsätzen bzw Anwendung unzutreffender Erfahrungsgrundsätze“. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Erstbeklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil die vom Kläger beantragte Einvernahme des Zeugen E* unterblieben sei. Er habe die Einvernahme dieses Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Erstbeklagte nicht nur ihn, sondern mit einer ähnlichen Masche auch einen Gastwirt um zirka EUR 60.000,00 geprellt habe, indem er ihm vorsätzlich falsch vorgespielt habe, er wäre für eine Firma N* tätig, die in Libyen Hafenanlagen bauen würde und er könne in dieses erfolgreiche Unternehmen mit wenigen Prozenten einsteigen. Der Zeuge habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dem Beklagten EUR 60.000,00 bezahlt, worauf dieser das Geld für sich vereinnahmt und sich beim Zeugen nicht mehr gemeldet habe. Die Einvernahme dieses Zeugen wäre vor allem auch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Beklagten von entscheidender Bedeutung gewesen.

Diese Kritik ist nicht berechtigt. Mit seinen Ausführungen räumt der Berufungswerber ein, dass es sich bei der Einvernahme des Zeugen E* um keinen Tatzeugen handelt, sondern dass durch ihn über Umwegen die vom Erstgericht dem Erstbeklagten attestierte Glaubwürdigkeit erschüttert werden soll. Dem Zeugen soll also die Funktion eines Kontrollbeweises zukommen.

Wie noch den Ausführungen zur Tatsachenrüge zu entnehmen sein wird, bedarf es jedoch eines solchen Kontrollbeweises nicht. Zutreffend wies schon das Erstgericht darauf hin, dass selbst die Annahme, der Erstbeklagte habe diesen Zeugen vor Jahren betrogen, keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren haben kann, weil andere, unten dargesellte objektive Umstände die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich beurteilen lassen.

2. Einen weiteren Verfahrensfehler erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht den Akt Hv* des Landesgerichtes Linz entgegen seinem Antrag nicht beigeschafft und verlesen habe. Es hätte sich dann ohne weiteres herausstellen können, dass der Erstbeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Aus der Beschuldigteneinvernahme der Zweitbeklagten vom 21.09.2017, ihrer handgeschriebenen Liste der Schadenssumme und ihrer Einvernahme vom 6.12.2017 bei der Polizei hätte sich ergeben, dass der Erstbeklagte auf sie eingewirkt und sie zur Herstellung einer Schadensliste auf Basis seiner Angaben bewegt habe. Dennoch habe die Zweitbeklagte in weiterer Folge erklärt, Gelder, die sich in dieser Liste befunden hätten, in der Größenordnung über EUR 100.000,00 gar nicht erhalten zu haben. Das Erstgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der Erstbeklagte, indem er ihr die Schadensliste diktiert habe, sie als Alleintäterin habe hinstellen und die Zweitbeklagte das letztlich so nicht hinnehmen habe wollen.

Mit diesen Ausführungen wird die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt:

Eine solche erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung der Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären. Er muss also in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043093, auch [T5]). Die derart aus der Mängelrüge heraus filterbaren Sachverhaltselemente lauten dahin, der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten die Schadensliste diktiert und die Zweitbeklagte habe später nicht alle in dieser Liste enthaltenen Beträge als an sie bezahlt anerkannt. Damit handelt es sich aber nicht um entscheidungsrelevante Tatsachen, wird doch die Klage auf betrügerische Handlungen des Erstbeklagten zu Lasten des Klägers gestützt.

Darüber hinaus war schon der zugrunde gelegte Beweisantrag zu unbestimmt, ist doch die Berufung auf einen Akt unzulässig. Es können nur einzelne bestimmte Aktenstücke aus dem Gesichtspunkt des Urkundenbeweises als Beweismittel angeboten und zugelassen werden (RIS-Justiz RS0039953). Der mit dieser zutreffenden Begründung ergangene Beschluss des Erstgerichtes vom 8.02.2024, mit dem das Erstgericht die vom Klagevertreter vorgelegte Kopie des Strafaktes zurückwies, ist ohnehin unbekämpft geblieben.

Abgesehen davon wären bei Verlesung des Strafakts nicht nur die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Einvernahmeprotokolle der Zweitbeklagten und deren handgeschriebene Liste zu beachten gewesen, sondern auch andere im Strafakt enthaltene Beweisergebnisse, die ohnehin als Urkunden ./2 (Zeugenvernehmung Kläger), ./3 (Zeugenvernehmung Erstbeklagter), ./4 (die in der Mängelrüge genannnte Einvernahme der Zweitbeklagten vom 21.09.2017), ./5 (eine weitere Einvernahme der Zweitbeklagten), ./6 (Aktenvermerk), ./7 (Abschluss-Bericht), ./8 (Anklageschrift gegen die Zweitbeklagte), ./11 (handgeschriebene Liste) und ./15 (Vernehmung der Beschuldigten vor dem Landesgericht) Eingang in das Beweisverfahren gefunden haben. Auch gab die Zweitbeklagte auch in einer verlesenen Niederschrift an, dass der Erstbeklagte die Schuld auf sie schieben wolle. Angesichts dieses bekannten Beweisergebnisses kommt es dann auf die offenbar nicht als Urkunde im Akt vorliegende Beschuldigteneinvernahme der Zweitbeklagten vom 6.12.2017 nicht mehr entscheidend an, weil diese keine neuen Inhalte aufweist. Insgesamt hätte daher auch die gesamte Verlesung des Strafakts zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zudem wurden in der Tagsatzung, in dem die Neudurchführung wegen Richterwechsels beschlossen worden war, ohnehin sämtliche Urkunden, worunter auch der bereits in der Tagsatzung zuvor verlesene Strafakt zählt, neuerlich dargetan.

Die Mängelrüge bleibt daher erfolglos.

II. In Vorgriff zu seinen weiteren Ausführungen in der Tatsachenrüge ist dem Kläger zu erwidern, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen. Der geltend gemachte Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Erstgericht die getroffenen Feststellungen auf unvollständig bzw. unrichtige Überlegungen und Schlussfolgerungen stützt, oder, wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen widersprechen (Pimmer in Fasching/Konecny² § 467 ZPO Rz 33, 39, 42; Fasching/Lehr- und Handbuch zum ZPR² Rz 1769f). Das Berufungsgericht hat im Zuge einer Tatsachenrüge immer nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger, ZPO 4 § 182 Rz 4).

Deswegen liegt keine unschlüssige und unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellung Glauben schenkt, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen (Rechberger in Fasching/Konecny² § 272 ZPO Rz 11). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0043307).

Wie bereits eingangs erwähnt, bekämpft der Kläger zusammengefasst alle jene Feststellungen, die für den Erstbeklagten entlastende Momente enthalten und begehrt anstelle dessen – teilweise mit sinnstörenden Einschüben – solche, die eine Beurteilung des Sachverhalts als betrügerische Handlungen des Erstbeklagten zu Lasten des Klägers ermöglichen sollen. Er stützt seine Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, dem Erstbeklagten unrichtigerweise guten Glauben zuzubilligen, darauf, dass bereits die ganze Vorgehensweise unter der Federführung des Erstbeklagten gestanden sei, der den Kläger als einziger gekannt und diesen immer wieder zu Zahlungen bewegt habe, und dies mit teils abenteuerlichen Begründungen, die kein vernünftig denkender Mensch auch nur ansatzweise glauben könne. Der Umstand, dass jemand für einen Lottogewinn eine Gebühr bezahlen müsse, hätte sich für den Erstbeklagten als einen im Leben stehenden Geschäftsmann klar als glatte Lüge dargestellt. Es sei ihm nur darum gegangen, dem Kläger EUR 45.000,00 herauszulocken. Dass der Kläger leicht manipulierbar und viel zu gutgläubig sei, hätte sich darin dokumentiert, dass es dem Erstbeklagten gelungen sei, mit genauso abenteuerlichen Begründungen in sieben weiteren Angriffen dem Kläger sein gesamtes Vermögen herauszulocken. Betrachte man die Argumente, mit denen die Beklagten dem Kläger immer wieder hohe Geldbeträge abgenommen hätten und das Engagement des Erstbeklagten, den Kläger zu Zahlungen zu bewegen, dann ergebe sich bei vernünftiger Betrachtung nur der Schluss, dass dem Kläger das Geld betrügerisch herausgelockt worden sei. Niemand, der im Leben stehe, glaube so etwas und erkenne natürlich sofort, dass dies eine Abzugsmasche sei. Vielmehr hätte das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass der Erstbeklagte keinerlei Zahlungen an die Zweitbeklagte geleistet habe und die gegenteilige Behauptung nur ein Versuch gewesen sei, seinen angeblichen guten Glauben zu untermauern. Auch die Vorgehensweise, dass er justament zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache aufzukommen gedroht habe, sich eine Anwältin nehme, diese auch dem Kläger auf seine Kosten zur Verfügung stelle, hätte nicht als spendable Geste gewertet werden dürfen. Damit habe der Erstbeklagte lediglich sein einziges Eigeninteresse verfolgt, nämlich vorzusorgen, dass der leichtgläubige Kläger nur die Zweitbeklagte belaste und nicht ihn. Nicht die Zweitbeklagte, sondern primär und federführend der Erstbeklagte habe dem Kläger das Geld herausgelockt. Auch sei der Erstbeklagte bereits von zwei weiteren fremden Personen ähnlicher Betrugshandlungen bezichtigt worden. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass er auch den Kläger in der dargestellten Weise betrogen habe.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält dieser Kritik stand, die getroffenen Feststellungen sind unbedenklich: Der Berufungswerber, der die Ansicht vertritt, der Erstbeklagte habe den Kläger in betrügerischer Weise – allenfalls über den Umweg der Zweitbeklagten – zu Zahlungen an ihn selbst verleitet, übersieht doch entscheidende Beweisergebnisse. So wurden nach dem Inhalt des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion ** vom 6. April 2018 (./7, 4) in der Wohnung der Zweitbeklagten Belege betreffend Bargeldüberweisungen nach Südafrika in einer Gesamthöhe von zirka EUR 500.000,00 sichergestellt. Die Zahlungen des Klägers betragen aber nur EUR 249.000,00. Dies führt zum Schluss, dass ein weiterer Betrag von mindestens EUR 251.000,00 aus anderen Quellen als vom Kläger stammen muss. Vergleicht man diese Beträge mit den in der handgeschriebenen Liste der Zweitbeklagten aufscheinenden – ohnehin in drei Positionen von der Zweitbeklagten bestrittenen – Beträgen, wird deutlich, dass die Zahlungen der Zweitbeklagten selbst und anderer Personen als die das Klägers und des Erstbeklagten bei weitem nicht die Höhe weiterer EUR 251.000,00 erreichen. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Zweitbeklagte nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2016 noch die Überweisungsbelege weggeworfen hat, nach der Liste ./11 die Zahlungen dritter Personen aber vor Ende 2016 erfolgten, also gar keinen Platz in den dokumentierten EUR 500.000,00 finden.

Dies lässt selbst unter Berücksichtigung mancher bestrittener Beträge in ./11 den Schluss zu, dass ein weiterer - von EUR 249.000,00 des Klägers auf belegte EUR 500.000,00 Überweisungen fehlender - Betrag weitgehend vom Erstbeklagten gekommen ist.

Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz gegen die Zweitbeklagte vom 29.10.2018 (./8) und der Abweisung des Fortführungsantrags betreffend die eingestellte Strafsache gegen den Erstbeklagten, welcher derselbe Vorwurf des Klägers wie hier zugrunde lag. Dass die polizeilichen Erhebungen den Geldquellen des Erstbeklagten nachgegangen waren, ergibt sich aus der unbedenklichen Urkunde ./16.

Es ist daher abschließend gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen; die Tatsachenrüge bleibt – wie die Berufung insgesamt – erfolglos.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war schon deswegen nicht zuzulassen, weil der Berufungswerber keine Rechtsrüge erstattet und damit keine Rechtsfragen aufgeworfen hat. Es ist jedoch grundlegende Voraussetzung für die Zulassung der ordentlichen Revision, dass Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind.