Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Rico Folie, Rechtsanwalt in Bludenz als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 120.000,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.976,32 (darin enthalten EUR 662,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand bilden Schmerzengeldansprüche der Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.8.2013 in einer ** Gemeinde, bei welchem die Klägerin als Fußgängerin auf einem Schutzweg von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW erfasst und überrollt wurde. Die Haftung dem Grunde nach für die Ansprüche der Klägerin wurde von der Beklagten (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme von EUR 15,000.000,--) anerkannt.
Für die Klägerin war bereits vor dem Unfall aufgrund einer davon unabhängigen intellektuellen Minderbegabung eine Erwachsenenvertretung erforderlich.
Die im Unfallzeitpunkt 25 Jahre alte Klägerin erlitt aufgrund des Unfalls insbesondere ein komplettes Querschnittsyndrom unterhalb Th10/11 mit erloschenen motorischen und sensiblen Funktionen ab Bauchnabelhöhe als Dauerfolge.
Die Beklagte bezahlte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (= 14.1.2026) ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 150.000,-- an die Klägerin.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig.
Die Klägerin begehrte mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage zuletzt EUR 120.000,-- s.A. an Schmerzengeld.
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, sie sei aufgrund des Unfalls querschnittgelähmt, körperlich erheblich eingeschränkt und auf Dauer auf medizinische Betreuung und Drittpflege und einen Rollstuhl angewiesen. Vor dem Unfall sei sie uneingeschränkt mobil gewesen und habe selbständig gelebt. Sie sei auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Angesichts ihres Alters, der Schwere der lebensverändernden Verletzungen und der Dauerfolgen beziffere sich ihr Schmerzengeldanspruch mit zumindest EUR 300.000,--.
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, das begehrte Schmerzengeld sei stark überhöht. Mit den von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen, die aufzuwerten und anzurechnen seien, sei der Schmerzengeldanspruch der Klägerin vollständig abgegolten. Die von der Klägerin zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen seien mit den Verletzungen der Klägerin nicht vergleichbar, insbesondere weil die dortigen Querschnitte höher gewesen seien. Auch habe die Klägerin keine gänzliche Immobilität erlitten. Sie könne sich im Pflegeheim mit dem Rollstuhl frei bewegen, selbständig die Stadt aufsuchen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Zahlungsbegehren von EUR 120.000,-- s.A. zur Gänze statt (Spruchpunkt II. 1.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 2 bis 11 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus folgende Sachverhaltsannahmen – teilweise verkürzt und zusammengefasst – wiedergegeben:
„ Die Klägerin erlitt durch den Unfall:
An Dauerfolgen erlitt die Klägerin:
Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall war die Klägerin 23 Tage auf der Intensivabteilung und anschließend 49 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. In weiterer Folge verbrachte sie sieben Monate auf stationärer Reha. In den Jahren 2014 und 2019 war die Klägerin mehrmals stationär auf Reha. Im Jahr 2022 war die Klägerin 22 Tage neuerlich auf stationärer Reha und 13 Tage zur konservativen Therapie im Krankenhaus. 2023 befand sich die Klägerin 26 Tage lang zur operativen Dekubitusbehandlung in stationärer Krankenhausbehandlung.
Zwischenzeitlich lebt die Klägerin unfallkausal in einem Pflegeheim in **, wo sie in pflegerischer Betreuung ist.
Die Klägerin musste sich unfallbedingt im Jahr 2013 während ihres Aufenthalts auf der Intensivabteilung fünf Operationen und während ihres anschließenden stationären Aufenthalts drei weiteren Operationen unterziehen. Im Jahr 2023 fand eine Rotationslappenplastik statt, im Jahr 2025 drei Operationen aufgrund der Wundheilungsstörung.
Die Klägerin erlitt unfallkausal komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag bis Ende 2025 58 Tage starke, 108 Tage mittelstarke und 596 Tage leichte Schmerzen. Ab 2026 hatte bzw hat die Klägerin aufgrund des erlittenen Querschnitts mit Parese zukünftig auf Dauer täglich zwei Stunden leichte Schmerzen zu erleiden, sohin 30 Tage leichte Schmerzen pro Jahr. “
In seiner rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht nach ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung zur Schmerzengeldbemessung (§ 500a ZPO) aus, in Anlehnung an die Entscheidung 2 R 150/14p des Oberlandesgerichts Linz, welche mit dem vorliegenden Fall recht gut vergleichbar sei, und unter Berücksichtigung der umfangreichen und schwersten Verletzungsfolgen mit lebenslanger Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Lebensführung, des Erfordernisses zum Leben in einem Pflegeheim, der Anzahl der durchgeführten Operationen und der etlichen stationären Aufenthalte und Reha-Aufenthalte sowie in Anbetracht der komprimierten Schmerzperioden erscheine ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 300.000,-- angemessen.
Die von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen seien valorisiert zu berücksichtigen, wobei sich in Anwendung der Tilgungsregeln gemäß §§ 1415, 1416 ABGB auf die ungewidmet gebliebenen Zahlungen ein valorisierter Betrag von EUR 178.476,68 ergebe, welcher von dem der Klägerin zustehenden Schmerzengeld abzuziehen sei.
Dem Klagebegehren sei daher gänzlich stattzugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten . Sie strebt – unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schmerzengelds. Unter Berücksichtigung, dass das Unfallereignis bereits am 28.8.2013 stattgefunden habe, sei von einem wesentlich niedrigeren Betrag auszugehen als von dem, welcher sich anhand der als Orientierungshilfe angewendeten Schmerzengeldtagessätze ergebe. Die vom Sachverständigen attestierten starken und mittelstarken Schmerzen seien dabei in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis gelegen. Hinsichtlich der künftigen Schmerzen sei zwar auf die durchschnittliche Lebenserwartung der verletzten Person abzustellen, jedoch eine angemessene Kürzung, etwa auf ein Viertel bis ein Drittel, vorzunehmen. Das Erstgericht hätte daher das Schmerzengeld der Klägerin als bereits abgegolten ansehen, jedenfalls aber ein wesentlich geringeres Schmerzengeld bemessen müssen.
Unter Bezugnahme auf mehrere in der Berufung konkret angeführte Entscheidungen führt die Beklagte weiter aus, die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzengelds erweise sich auch im Vergleich mit anderen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs als überhöht. Bei der Klägerin liege nämlich eine vergleichsweise niedrige Querschnittsymptomatik und keine gänzliche Immobilität vor.
Der angefochtenen Entscheidung hafte auch ein Feststellungsmangel an, weil es das Erstgericht unterlassen habe festzustellen, dass sich die Klägerin im Pflegeheim frei bewegen, im Rollstuhl selbst die Stadt aufsuchen und öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. Diese Feststellungen wären zwecks Vergleichbarkeit mit der vom Erstgericht herangezogenen Referenzentscheidung des Oberlandesgerichts Linz entscheidungswesentlich.
Die Klägerin rügte ihrerseits im Rahmen der Berufungsbeantwortung mittels Anschlussrüge einen sekundären Feststellungsmangel dahingehend, dass es das Erstgericht unterlassen habe festzustellen, dass sich die Klägerin zusehends schwer tue, dauerhaft einen Aktivrollstuhl zu betreiben, weshalb ihr ein elektrischer Zusatzmotor verordnet worden sei.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischenBeeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RS0031040). Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch künftig zu erwartendenkörperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar (vgl RS0031307 ua). Unter diesem Gesichtspunkt sind etwa auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung zu berücksichtigen (1 Ob 31/20w; RS0031307 [T18]) sowie alle Beeinträchtigungen, die nach Art der Dauerfolgen den Geschädigten an der Teilnahme an jenen Lebensfreuden hindern, die er vor dem Unfall genießen konnte und genossen hat (2 Ob 117/22b; RS0031054).
Was den Einfluss des Lebensaltersdes Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung anlangt, so wird dieser in der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (2 Ob 105/09v mwN; RS0031307 [T24]).
2.Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen (vgl RS0031415). Dabei ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstabanzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v).
Maßgebend für die Ermittlung des Schmerzengelds ist der Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0031402 [T2, T4]; 4 Ob 204/13y). Eine Änderung des Geldwerts seit dem Unfalltag ist daher zu berücksichtigen (2 Ob 173/13z; RS0031070). Bei Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen und frühere Zusprüche von Schmerzengeld als Anhaltspunkt einer möglichen Bemessung ist eine Valorisierungnach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen, und zwar bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (vgl 1 Ob 31/20w; 5 Ob 202/20x).
Ebenso ist, wenn bereits eine Teilzahlung geleistet wurde, bei der endgültigen Bemessung die seit der Teilzahlung eingetretene Änderung des Geldwerts insoweit zu berücksichtigen, als die geleistete Teilzahlung aufzuwertenist (2 Ob 173/13z; RS0031242).
Tendenziell ist es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knappzu bemessen (6 Ob 132/25t; RS0031040 [T5]; RS0031075 [T4]). Abgesehen davon geht die Entwicklung in den letzten Jahren bei Unfällen mit schwersten Verletzungen und insbesondere bei derart gravierenden, das weitere Leben völlig bestimmenden , mit unsäglichen Leiden verbundene Dauerfolgenwie Querschnittslähmungen tendenziell in die Richtung, höhere Schmerzengeldbeträge zuzusprechen (2 Ob 237/01v; 7 Ob 281/02b), weshalb ältere Entscheidungen eine etwas eingeschränkte Aussagekraft haben können.
Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe, vor allem bei minderschweren Schädigungen (2 Ob 78/05t), aber keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v).
3. Der Umstand, dass die von der Beklagten bereits bezahlten EUR 150.000,-- aufgewertet auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einem anrechnungspflichtigen Betrag von EUR 178.476,68 entsprechen, bildet im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr(vgl RS0043338).
4. Die von der Beklagten in der Berufung vorgenommenen Schmerzengeld berechnungen sind – entsprechend vorstehenden Ausführungen – nicht maßgeblich. Ungeachtet dessen wären entsprechend der dargestellten Rechtslage ohnedies die im Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung aktuellen Schmerzengeldsätze heranzuziehen.
5. Ergänzender Feststellungenzu der nach § 273 ZPO vorzunehmenden Ausmittlung des Schmerzengelds bedurfte es nicht. Bereits anhand der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich.
6. Die von der Beklagten in ihrer Berufung zitierten Vergleichsentscheidungen stehen dem erstgerichtlichen Schmerzengeldzuspruch nicht entgegen. Einleitend klarzustellen ist dabei, dass es gerade bei Schwerstverletzten kaum jemals möglich sein wird, völlig deckungsgleiche Referenzentscheidungen zu finden, weshalb eine wertende Betrachtung zu erfolgen hat.
6.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 21.10.2024 zu 2 R 150/14p sehr wohl grundsätzlich mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, insbesondere was die Höhe des kompletten Querschnitts samt damit einhergehendem motorischen und sensiblen Niveau und die Beeinträchtigung der Stuhlentleerung und die Notwendigkeit eines suprapubischen Blasenkatheters betrifft. Dieser Entscheidung lag ein Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 220.000,-- zugrunde, was aufgewertet auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren einem Betrag von rund EUR 309.000,-- entspricht. Auch die Klägerin erlitt – wie der Geschädigte im Vergleichsfall – weitere Brüche über den das Querschnittsyndrom verursachenden Bruch hinaus, nämlich insbesondere Rippenserienbrüche beidseits, eine vordere und hintere Beckenringfraktur sowie eine Ausrissfraktur im Bereich des linken Ellbogens. Zwar kam es im Vergleichsfall auch zu Ausfallserscheinungen im Bereich der linken oberen Extremität und zu einer Schluckstörung und einem Tracheostoma mit Sprechkanüle, jedoch war der dortige Verletzte im Unfallzeitpunkt bereits 59 Jahre alt und somit wesentlich älter als die Klägerin. Was die Gegenüberstellung der Schmerzperioden betrifft ist hervorzuheben, dass im Vergleichsfall – anders als im vorliegenden Fall – offenkundig auch eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt wurde und als gerichtsnotorisch unterstellt werden kann, dass in Anbetracht der Schwere der Verletzungen auch die Klägerin massives psychisches Ungemach zu erleiden hatte.
6.2. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 1 R 150/24d vom 12.12.2024 erfolgte ebenfalls ein Schmerzengeldzuspruch von EUR 220.000,--, was aufgewertet auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren einem Betrag von rund EUR 227.000,-- entspricht. Dieser Entscheidung lag eine Querschnittslähmung auf Höhe C7/Th1, sohin ab der mittleren Brusthöhe, samt Blasen- und Mastdarmlähmung zugrunde, wobei der im Unfallzeitpunkt 59-jährige geschädigte Pensionist seine Arme bewegen und auch verwenden konnte. Im Gegensatz zur Klägerin war es zu keinen sonstigen Knochenbrüchen gekommen, jedoch zu einer Atemschwäche. Was die Schmerzperioden betrifft, ist auch bei diesem Vergleich festzuhalten, dass im Vergleichsfall eine ausdrückliche Quantifizierung auch der psychischen Schmerzen vorgenommen worden war. Der Verletzte im Vergleichsfall litt zwar anfänglich an schmerzhaften Spasmen, diese hatten sich jedoch infolge der Implantation einer Baclofenpumpe deutlich verbessert. Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin doch sehr viel massiveren initialen Verletzungen, welche auch mit wesentlich längeren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten als im Vergleichsfall und mit zwölf Operationen einhergingen, sowie insbesondere in Anbetracht des Altersunterschieds der Geschädigten und der Tatsache, dass die Klägerin unfallbedingt schon in ihrem jungen Alter in einem Pflegeheim leben muss, erscheint der Mehrzuspruch über den Vergleichsfall hinaus jedenfalls gerechtfertigt.
6.3. In der Entscheidung 1 R 60/14d des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10.6.2014 waren einem im Unfallzeitpunkt 21-jährigen Mann EUR 150.000,-- an Schmerzengeld zugesprochen worden, was valorisiert einem Betrag von rund EUR 210.000,-- entspricht. Auch in diesem Fall war es zu einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 10 mit vollständiger Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und darüber hinaus zu einer Schlüsselbein- und Rippenserienfraktur gekommen, mit – jedenfalls bezogen auf die rein körperlichen Schmerzen – vergleichbaren bzw geringeren Schmerzperioden und waren auch die Zeiten der Spitals- und Rehabilitationsaufenthalte im Vergleichsfall sehr viel kürzer. Hinzu kommt, dass der dortige Geschädigte stehen konnte, sofern er sich an einem Stehtisch festhielt. Schon aus diesem Grund ist der Fall mit dem vorliegenden nicht deckungsgleich.
6.4.Die von der Beklagten zitierte höchstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 98/21g datiert richtigerweise vom 21.10.2021 und befasst sich mit einem anderen als dem von der Beklagten wiedergegebenen Sachverhalt.
6.5. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 22.1.2020 zu 2 R 187/19m war ein Schmerzengeld von EUR 100.000,-- zugesprochen worden, was (bei einem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz jedenfalls vor dem 25.10.2019) einem nach dem Verbraucherpreisindex 2015 aufgewerteten Betrag von rund EUR 130.000,-- entspricht. Zu dieser Entscheidung ist vorweg festzuhalten, dass ein Rechtsmittel lediglich von Beklagtenseite erhoben worden war und das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten hatte, dass für eine inkomplette Querschnittslähmung auch schon höhere Schmerzengeldentschädigungen zuerkannt worden seien. Ungeachtet dessen ist der Fall jedenfalls nicht vergleichbar, weil in diesem infolge einer nicht ordnungsgemäßen Bandscheibenoperation postoperativ bei einem ca 40-jährigen Patienten eine (nur) inkomplette Querschnittsymptomatik aufgetreten war und es dem dortigen Kläger noch möglich war, mit Krücken und Spezialschuhen ein paar Schritte zu gehen und einen PKW mit einem Automatikgetriebe zu lenken.
6.6. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23.5.2019 zu 11 R 61/19z mit einem Zuspruch von EUR 180.000,-- an Schmerzengeld, sohin aufgewertet rund EUR 236.000,--, lag zwar bei einem 31-jährigen Verletzten eine Querschnittslähmung in Form einer Tetraparese (unvollständige Lähmung beider oberen und unteren Extremitäten) samt Harn- und Stuhlinkontinenz zugrunde, wobei eine Kontrolle über den Schultergürtel und die Oberarme vorhanden war, während bei den Unterarmen und Handgelenken die Kraftentfaltung geringer war und bei den Fingern und Daumen nur geringe, motorisch wenig verwertbare Bewegungen möglich waren, sowie eine Anpassungsstörung. Die Schmerzperioden waren jedoch im Vergleich zum vorliegenden Fall – wohl aufgrund der fehlenden bzw schwerst gestörten Schmerzwahrnehmung – sehr viel geringer ausgefallen.
6.7.Die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck zu ** ist mit dem vorliegenden Fall ebenso wenig vergleichbar wie die Entscheidung 3 Ob 283/08a, weil diese eine irreparable Hirnschädigung wegen eines Narkosefehlers bei einem zwei Monate alten Baby einerseits sowie eine Hirnschädigung infolge eines Geburtsfehlers andererseits zum Gegenstand hatten.
6.8. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27.11.2000 zu 14 R 149/00k erfolgte ein Schmerzengeldzuspruch von (aus ATS umgerechnet) rund EUR 145.000,--, was aufgewertet auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Verfahren einem Betrag von rund EUR 269.000,-- entspricht. Die dortige im Unfallzeitpunkt 35-jährige Geschädigte erlitt neben einem Schädel-Hirn-Trauma, einer Rippenserienfraktur und diversen weiteren Verletzungen insbesondere auch eine Wirbelsäulenfraktur des vierten und fünften Halswirbels und eine Rückenmarksverletzung in Höhe C6 und C7, welche mit einer Querschnittslähmung vom sechsten Halssegment des Rückenmarks abwärts einherging. Die Beine waren völlig gelähmt, der Rumpf großteils und die Beweglichkeit der Arme war ebenfalls stark eingeschränkt. Eine willentliche Regulierung des Stuhl- und Harnabgangs war unmöglich. Hinzu kam noch, dass das rechte Ohr ertaubt und das Hörvermögen links deutlich herabgesetzt war. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung schon mehr als 25 Jahre alt ist, was den Vergleich relativiert.
6.9. Die höchstgerichtliche Entscheidung7 Ob 281/02b vom 26.2.2003 mit einem Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 150.000,--, valorisiert sohin rund EUR 266.000,--, betraf ebenfalls eine komplette Querschnittslähmung, wobei selbst die oberen Gliedmaßen nur so weit bewegt werden konnten, dass es möglich war, einen elektrisch betriebenen Rollstuhl zu betätigen. Der dortige Geschädigte bedurfte praktisch rund um die Uhr der Pflege, Wartung und Aufsicht. Die Blasen- und Darmentleerung war eingeschränkt und darüber hinaus traten auch noch besonders beherrschend starke und sehr schmerzhafte Muskelkrämpfe (Spasmen) auf. Der Geschädigte war im Unfallzeitpunkt allerdings schon 66 Jahre alt und hatte bereits vor dem Unfall jahrzehntelang an einer entzündlichen Veränderung im Bereich der Wirbelsäule mit weitgehender Versteifung und deutlich eingeschränkter Kopf- und Rumpfbeweglichkeit gelitten, was einen wesentlichen Unterschied zum vorliegenden Fall bedeutet. Auch diese Entscheidung liegt im Übrigen deutlich mehr als 20 Jahre zurück.
7. Insgesamt bewegt sich der erstgerichtliche Zuspruch daher zwar eher im oberen Bereich des für derartige schwerwiegende und lebensverändernde Verletzungsfolgen angemessenen Schmerzengelds, aber jedenfalls innerhalb der Bandbreite des dem Erstgericht zukommenden Ermessensspielraums, was sich auch anhand nachfolgender Vergleichsfälle zeigt:
7.1. Zu2 Ob 237/01v vom 18.4.2002 bestätigte der Oberste Gerichtshof einen Schmerzengeldzuspruch in Höhe von rund (aus ATS umgerechnet) EUR 218.000,--, was valorisiert auf den Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren einem Betrag von rund EUR 391.000,-- entspricht. Hier hatte ein im Unfallzeitpunkt 21-jähriger Kläger eine sehr hohe Querschnittsymptomatik unter C0 mit Lähmung beider Arme und Beine bei nur geringer Restbeweglichkeit von Daumen und Zeigefinger rechts sowie des Ellbogengelenks links erlitten. Hinzu kam noch eine Lähmung des Atmungsnervs, aufgrund derer der Geschädigte bis ans Lebensende maschinell künstlich beatmet werden musste, was wiederum mit einem enormen psychischen Druck wegen Todesangst (Ersticken im Fall des Ausfalls der Beatmungsgeräte) einherging. Er bedurfte zeitlebens einer 24-Stunden-Pflege. Der zweifellos noch deutlich massiveren Tragik dieses mehr als 20 Jahre zurückliegenden Falls wird durch den vorliegenden Minderzuspruch von nahezu EUR 100.000,-- entsprechend Rechnung getragen.
7.2. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofsvom 23.9.2004 zu 2 Ob 180/04s mit einem Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 160.000,--, valorisiert sohin rund EUR 276.000,--, betraf eine zum Unfallzeitpunkt 41 Jahre alte Frau, welcher nach einem schwersten Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnquetschung und einem Abknicktrauma der Halswirbelsäule sowie diversen weiteren Verletzungen eine rechtsbetonte Tetraspastik mit ataktischem Gangbild verblieben war. Kurzfristiges Gehen war jedoch (nur) mit Unterstützung möglich, ansonsten war sie überwiegend rollstuhlpflichtig, stuhl- und harninkontinent und voll pflegebedürftig. Zusätzlich litt sie an einem hochgradigen organischen Psychosyndrom. Dieser wiederum mehr als 20 Jahre zurückliegende Zuspruch lässt bei wertender Betrachtung insbesondere aufgrund der Möglichkeit kurzfristigen Gehens mit Unterstützung im Vergleichsfalls den vorliegenden Zuspruch jedenfalls angemessen erscheinen.
7.3. Schließlich sprach der Oberste Gerichtshof in seiner sehr aktuellen Entscheidungvom 18.3.2021 zu 5 Ob 202/20x aus, dass die Zuerkennung eines Schmerzengelds in Höhe von EUR 320.000,--, was valorisiert einem Betrag von rund EUR 413.000,-- entspricht, nicht korrekturbedürftig ist. Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein im Unfallzeitpunkt 53-Jähriger infolge einer Querschnittschädigung im Bereich der Halswirbelsäule eine totale Funktionslosigkeit unterhalb des Querschnitts mit Bewegungsunfähigkeit aller vier Extremitäten samt Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit Katheterisierung und eine weitgehende Lähmung der Atemmuskulatur mit deutlich erschwerter Atmung ohne dauernde Notwendigkeit einer assistierten Beatmung erlitten hatte. Auch hier ist gerade in Anbetracht der Höhe des Querschnitts wiederum von einem noch deutlich massiveren Dauerschaden als vorliegend auszugehen, was jedoch insofern wiederum ausreichend Berücksichtigung gefunden hat, als der vorliegende Zuspruch mehr als EUR 110.000,-- hinter dem Zuspruch im Vergleichsfall zurückbleibt.
8. Im Ergebnis erachtet das Berufungsgericht den vom Erstgericht unter Anrechnung der aufgewerteten Teilzahlung vorgenommenen Zuspruch als (noch) angemessen, weshalb der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben war.
9. Verfahrensrechtliches:
9.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensstützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
9.2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO waren in diesem Verfahren nicht zu lösen. Das Berufungsgericht hat sich bei der vom Einzelfall abhängigen Ausmittlung des Schmerzengelds (auch) an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision lagen somit nicht vor.
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