RS0031242 – OGH Rechtssatz
Wurde auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und diese als solche angenommen, und ist zwischen Teilzahlung und endgültiger Bemessung des Schmerzengeldes eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwerts eingetreten, ist die geleistete Teilzahlung ebenfalls "aufzuwerten".