Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 10.589,75 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 2.500,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 13.089,75 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 13.089,75 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--
4. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich ist ein Verkehrsunfall vom 2.5.2025, an dem die Streitteile als Fahrradfahrer mit ihren in etwa gleich großen (ca 0,7m breiten) und jeweils mit Muskelkraft betriebenen Fahrrädern beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich auf einer Geh- und Radfahrbrücke. Der Fahrbahnverlauf an der Unfallstelle ist gerade; die asphaltierte Fahrbahnbreite beträgt dort 5 m bei einer Sichtweite von mehr als 100 m. Die Sichtverhältnisse waren am Unfalltag gut. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger versuchte, den in dieselbe Fahrtrichtung fahrenden Beklagten links zu überholen. Nach einem Kontakt der beiden Fahrräder kam der Kläger zu Sturz und wurde schwer verletzt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zuletzt – unter Einräumung eines Hälftemitverschuldens – EUR 10.589,75 an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche seiner unfallkausalen Spät- und/oder Dauerfolgen resultierend aus diesem Unfall im Umfang von 50 %.
Er schlüsselte das Leistungsbegehren auf wie folgt:
Schmerzengeld EUR 14.560,--
Pflegekosten 40h à EUR 20,-- = EUR 800,--
Haushaltshilfe: EUR 1.545,--
Zahnarztkosten laut Belegen Dr. D* EUR 4.009,50
Fahrtkosten (siehe Vorbringen zu Punkt E.) EUR 215,--
pauschale Spesen EUR 50,--
gesamt EUR 21.179,50
Hälftebetrag EUR 10.589,75
Das zunächst auf ein Alleinverschulden des Unfallgegners gestützte Begehren wurde vom Kläger nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens insofern modifiziert, als er einräumte, beim geplanten Überholmanöver einen zu geringen Seitenabstand zum Beklagten eingehalten zu haben (ON 20). Der Beklagte sei aber jedenfalls nicht schuldlos, weil er unaufmerksam gefahren und die zweifach abgegebenen Klingelzeichen des Klägers nicht beachtet habe. Vielmehr habe er über "Ohrstöpsel" Musik gehört und daher den Kläger bis zum Unfall nicht bemerkt. Er habe überdies das Fahrrad nur mit der rechten Hand gelenkt und sei - ohne die linke Hand an der Lenkstange zu halten - nicht spurtreu und auch nicht mit gleichbleibendem rechten Seitenabstand gefahren.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zusammengefasst ein, dass den Kläger das alleinige Verschulden an seinem Sturz treffe, weil er von hinten kommend und schneller fahrend in den für ihn gut sichtbaren Beklagten hineingefahren sei. Die Brücke sei am Unfalltag von zahlreichen Personen frequentiert worden. Der Beklagte habe einer Personengruppe ausweichen müssen; er habe hiefür das Fahrrad langsam und keineswegs abrupt nach links ausgelenkt, um in einem ausreichenden Abstand an der stehenden Fußgängergruppe vorbeizufahren. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Gegenverkehr geherrscht. Der Kläger hätte ihn in dieser Situation nicht überholen dürfen. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne auf den Beklagten zu achten viel zu knapp an seine linke Seite gefahren und dadurch in Berührung mit dessen Gepäckträger gekommen. Ein allfälliges Klingeln des Unfallgegners sei für den Beklagten nicht hörbar gewesen. Da sich der Unfallgegner von hinten genähert habe, sei er für den Beklagten vor dem Unfall nicht wahrnehmbar gewesen. Eine Haftung bestehe daher bereits dem Grund nach nicht. Im Übrigen seien die geltend gemachten Forderungen auch überhöht und liege mangels unfallkausaler Dauerfolgen kein Feststellungsinteresse vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es ging dabei vom nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt aus, wobei die vom Berufungswerber bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:
"Als der Kläger über die ca 70m lange Auffahrtsrampe auf die Brücke fuhr, spurte der Beklagte ungefähr 40 m vor ihm in dieselbe Fahrtrichtung. Von da an befand er sich bis zum Unfall durchgehend im Sichtbereich des Klägers. Der Tiefenabstand zwischen den Streitteilen wurde in der Folge kontinuierlich kleiner (weil der Kläger auf den Beklagten aufschloss). Als der Kläger den Brückenbeginn erreichte, befand sich der Beklagte 15 m vor ihm und hielt durchgehend einen Seitenabstand zum rechten Brückengeländer von 1,5 m bezogen auf das rechte Lenkerende ein.
Fünf Sekunden, nachdem der Kläger den Brückenbeginn erreicht hatte, was zwölf Sekunden vor der Kollision der Fall war, scherte der Beklagte ohne Abgabe von Handzeichen und ohne sich nach hinten umzudrehen und ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist, nach links aus, um an mehreren am rechten Brückenrand stehenden Personen vorbeizufahren. Dabei überfuhr der Beklagte die gedachte Fahrbahnmitte der Brücke deutlich.
Sechs Sekunden vor der Kollision – als sich der Beklagte noch auf der linken Fahrbahnseite befand, da er die am rechten Brückenrand stehenden und auch für den Kläger gut wahrnehmbaren Personen passierte – gab der Kläger, dessen Tiefenabstand zum Beklagten sich trotz dessen Überholmanövers weiter kontinuierlich verkleinerte und der zu diesem Zeitpunkt 2 m betrug, ein Klingelzeichen ab. Dieses nahm der Beklagte nicht wahr, da er über Kopfhörer Musik hörte. Hätte der Beklagte das zu diesem Zeit abgegebene Klingelzeichen des Klägers wahrgenommen, so hätte er durch einen Blick über die linke Schulter den nachfolgenden Kläger erkennen können. Aufgrund der am rechten Brückenrand stehenden Personen hätte sich der Beklagte auch dann nicht früher wieder auf den rechten Fahrbahnrand einordnen oder den Abstand zum rechten Fahrbahnrand verringern können, wenn er das sechs Sekunden vor der Kollision abgegebene Klingelzeichen des Klägers wahrgenommen hätte.
Drei Sekunden vor der Kollision wechselte der Beklagte wieder von der linken Fahrbahnseite auf die rechte Fahrbahnseite, nachdem er die letzte am rechten Brückenrand stehende Person überholt hatte. Er hielt ab diesem Zeitpunkt wie schon vor dem Passieren der Personen auf der Brücke kontinuierlich bis zur Kollision einen Seitenabstand zum rechten Brückengeländer von 1,5 m bezogen auf das rechte Lenkerende ein. Dabei lenkte der Beklagte sein Fahrrad wie schon vor und während des Passierens der Personen auf der Brücke durchgehend bis zur Kollision lediglich mit der rechten Hand, weshalb er auf der gesamten Länge der Brücke nicht vollkommen spurtreu fuhr, sondern einen leichten Querversatz von maximal 10cm zu verzeichnen hatte. Hätte er beide Hände am Lenker gehabt, hätte er spurtreuer fahren können.
Am Beginn des Spurwechselvorganges des Beklagten von links nach rechts spurte der Kläger knapp hinter dem Beklagten mit einem Tiefenabstand von ca 1 m. Der Kläger hielt eine Geschwindigkeit von ca 20 km/h ein, der Beklagte eine Geschwindigkeit von ca 15 km/h.
Zwei Sekunden vor der Kollision drehte der Beklagte seinen Kopf um 90° nach rechts und blickte flussaufwärts, wobei er aber nach wie vor nicht mehr als 10 cm seitlichen Querversatz hatte. In diesem Moment, also zwei Sekunden vor der Kollision und nachdem sich der Beklagte nach dem Passieren der Personen auf der Brücke schon wieder vollständig nach rechts eingeordnet hatte, begann der Kläger seinen Überholvorgang, obwohl sich auf der linken Fahrbahnseite auf Höhe des Beklagten ein entgegenkommender Fahrradfahrer und ein paar Meter hinter diesem Fahrradfahrer ein entgegenkommender Jogger befanden. Sowohl der entgegenkommende Fahrradfahrer als auch der Jogger waren für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als er zum Überholen ansetzte, deutlich zu erkennen. Durch diesen Jogger wurde die für das Überholmanöver des Klägers zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite verringert, da sich der Kläger just in dem Moment mit seinem Vorderrad im Zuge seines geplanten Überholvorganges auf Höhe des Hinterrades des Beklagten befand, als sich links neben dem Beklagten auch der Jogger auf derselben Höhe befand. Ein gefahrloses Überholen wäre dem Kläger aufgrund der Tatsache, dass der Jogger und der Beklagte auf gleicher Höhe waren, als der Kläger überholen wollte, nicht möglich gewesen, da er den für ein gefahrloses Überholen erforderlichen Seitenabstand aufgrund der zur Verfügung stehenden verringerten Fahrbahnbreite nicht einhalten hätte können. Eine Sekunde vor der Kollision gab der Kläger erneut ein Klingelzeichen ab. Unmittelbar darauf, also unmittelbar vor der Kollision, schrie der Kläger laut „hey hey hey“.
Bei der Kollision kollidierte der rechte vordere Bereich des Gabelholms des klägerischen Fahrrades mit hinteren linken Halterung für Gepäcksträger am Fahrrad des Beklagten. Im Zeitpunkt der Kollision betrug die Winkelstellung beider Fahrräder annähernd 0°, sodass die Fahrzeuglängsachsen annähernd parallel waren.
Der Beklagte hielt vor der Kollision eine gleichbleibende Geschwindigkeit von ca 15 km/h ein, während der Kläger nach wie vor mit ca 20 km/h unterwegs war. Unmittelbar vor der Kollision scherte der Beklagte nicht nach links aus; er hielt – seitdem er sich nach dem Passieren der letzten Person auf der Brücke wieder rechts eingeordnet hatte, kontinuierlich bis zur Kollision die nicht vollkommen spurtreue Fahrweise mit einem Querversatz von maximal 10 cm ein.
Die dem Kläger ohne Berücksichtigung des entgegenkommenden Joggers für seinen Überholvorgang verbleibende Restfahrgassenbreite errechnet sich ausgehend von den Breiten der beiden Fahrräder und der Fahrbahnbreite mit 3,65 m. Da der Beklagte einen Seitenabstand von ca 1,5 m zur rechtsseitig befindlichen Absturzsicherung bezogen auf das rechte Lenkerende einhielt, hätte der Kläger den Beklagten in der Mitte der verbleibenden Fahrgassenbreite mit einem Seitenabstand von 1,075 m überholen können, wenn er das Passieren des entgegenkommenden Joggers abgewartet hätte. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er gewartet hätte, bis der Jogger den Beklagten passiert hätte und den Beklagten danach mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von über 1 m überholt hätte.
Hätte der Beklagte das eine Sekunde vor der Kollision abgegebene Klingelzeichen des Klägers gehört, hätte er nach rechts auslenken können. Es lässt sich nicht feststellen, wie groß der Querversatz nach rechts, den der Beklagte erreichen hätte müssen, damit der Kläger trotz Joggers einen kollisionsfreien Überholvorgang durchführen hätte können, hätte sein müssen.
Infolge der Kollision stürzte der Kläger nach links und verletzte sich.
Der Beklagte konnte einen Sturz verhindern, rutschte jedoch durch die Kollision vom Pedal ab und erlitt durch das gegen die Wade stoßende Pedal ein Hämatom."
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Kläger gegen § 15 Abs 1 und Abs 4 StVO verstoßen habe, weil er keinen ausreichenden Seitenabstand zum Beklagten eingehalten und sich vor Beginn des Überholmanövers auch nicht davon überzeugt habe, dass dies gefahrlos möglich sei. Dass der Beklagte nicht vollkommen spurtreu gefahren sei und einen Querversatz von maximal 10 cm gehabt habe, hätte dem Kläger auffallen müssen, zumal er ihn stets im Sichtbereich gehabt habe. Er hätte dieser Fahrweise des Unfallgegners durch die Einhaltung eines erhöhten Seitenabstands beim Überholen Rechnung tragen müssen. Der Kläger habe auch gegen § 18 Abs 1 StVO verstoßen, weil er 6 Sekunden vor der Kollision nur 2 m und 3 Sekunden vor der Kollision nur 1 m hinter dem Beklagten gespurt sei. Hätte er einen größeren Tiefenabstand eingehalten, hätte er mehr Zeit zur Verfügung gehabt, um auf den entgegenkommenden Jogger durch Verringern der Geschwindigkeit und Abstandnahme vom Überholmanöver zu reagieren.
Der Beklagte habe zwar gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen, weil er seinen Wechsel von der rechten auf die linke Fahrbahnseite weder angezeigt noch über seine Schulter nach hinten geblickt habe. Dieser Verstoß habe aber keinen Einfluss auf den Ablauf der Kollision gehabt, weil sich der Beklagte vor dem Unfall bereits wieder vollständig auf der rechten Fahrbahnseite eingeordnet gehabt habe. Das im Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO liegende Fehlverhalten des Beklagten stünde folglich mit der Kollision in keinem Zusammenhang. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 68 Abs 3 lit a StVO liege hingegen nicht vor, weil er nicht freihändig gefahren sei. Ein Verbot, das Fahrrad mit nur einer Hand zu lenken, finde sich in der StVO nicht. Im Übrigen hätte sich der Unfall auch nicht verhindern lassen, wenn der Beklagte das Fahrrad mit beiden Händen gelenkt hätte und dadurch spurtreuer gefahren wäre.
Angesichts der Breite der beiden Fahrräder wäre es auch dann zu einer Kollision gekommen, wenn der Beklagte 10 cm weiter rechts gespurt hätte. Auch dass der Beklagte das erste Klingelzeichen 6 Sekunden vor der Kollision nicht gehört habe, sei nicht unfallkausal, wenngleich der Beklagte dadurch gegen § 58 Abs 1 StVO verstoßen habe, weil er Kopfhörer getragen und Musik gehört habe. Der Beklagte habe sich nach dem Passieren der Personen wieder rechts eingeordnet. Auch wenn er das erste Klingelzeichen gehört hätte, hätte er sich nicht anders verhalten können. Das zweite Klingeln sei hingegen erst 1 Sekunde vor dem Unfall erfolgt. Eine Sekunde Reaktionszeit auf das Klingelzeichen müsse dem Beklagten jedenfalls zugestanden werden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er noch rechtzeitig vor der Kollision nach rechts hätte auslenken können. Abgesehen davon ließe sich auch nicht feststellen, wie groß der Querversatz nach rechts hätte sein müssen, damit die Kollision vermieden worden wäre. Selbst wenn der Beklagte nach rechts ausgelenkt hätte, wäre die Restfahrgassenbreite, die angesichts des genau in diesem Moment passierenden Joggers verblieben sei, zu gering gewesen, um ein gefahrloses Überholmanöver mit ausreichendem Seitenabstand durchzuführen. Der Kläger habe daher den Unfall selbst zu verantworten.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung vollinhaltlich mit einer fristgerechten Berufung . Er macht ausschließlich eine Beweisrüge geltend und argumentiert, dass das Erstgericht bei Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellungen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile hätte ausgehen müssen.
Der Beklagte begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger das Berufungsinteresse zwar mit der Höhe des Leistungsbegehrens von EUR 10.589,75 s.A. anführt; aus der Anfechtungserklärung (Berufung S 2) und seinem Berufungsantrag (Berufung S 11) ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Berufungswerber sowohl die Abweisung des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens bekämpft, weshalb das Berufungsinteresse EUR 13.089,75 beträgt.
1. Der Berufungswerber bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck gehaltenen Feststellungen und stellt ihnen nachfolgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Der Beklagte hatte sich zwar nach dem Passieren der am rechten Brückenrand stehenden Personen wieder nach rechts eingeordnet, fuhr jedoch unmittelbar vor der Kollision nicht spurtreu geradeaus, sondern mit einer unsteten, nach links ausschwenkenden Fahrlinie. Ein ruckartiges oder deutliches Ausscheren nach links ist auf dem Video zwar nicht erkennbar; sehr wohl erkennbar und vor allem durch den Aufschrei des Klägers vor der Kollision auch hörbar ist jedoch, dass der Beklagte die Spur nicht hielt und vor der Kollision nach links geriet.
Der Beklagte nahm die vom Kläger abgegebenen Klingelzeichen und den kurz vor der Kollision abgegebenen lauten Aufschrei des Klägers deshalb nicht wahr, weil er Kopfhörer trug und Musik hörte. Er lenkte sein Fahrrad nur mit einer Hand. Hätte der Beklagte das Klingelzeichen und das Rufen wahrgenommen und/oder den Lenker mit beiden Händen geführt, hätte er weiter rechts und spurtreuer fahren und dadurch die Kollision vermeiden oder doch wesentlich entschärfen können. Das Fahrverhalten des Beklagten war daher für das Zustandekommen der Kollision jedenfalls mitursächlich.“
1.1. Der Berufungswerber argumentiert zusammengefasst, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverständigengutachtens und der vom Kläger vorgelegten Videoaufzeichnung beruhten. Dass der Beklagte vor der Kollision "streng geradeaus" und spurtreu gefahren sei, ließe sich aus dem Gutachten nicht ableiten. Vielmehr habe der Sachverständige bezugnehmend auf die Videoaufnahme ausgeführt, dass darauf (sehr wohl) ersichtlich sei, dass der Beklagte jedenfalls nicht spurtreu geradeaus gefahren sei. Im Gutachten werde klar zwischen einem deutlichen - im Sinn von markanten - Ausscheren einerseits und einer nicht spurtreuen bzw unsicheren Fahrlinie andererseits differenziert. Genau diese Differenzierung habe das Erstgericht „verwischt“. Nur weil kein deutliches oder ruckartiges Ausscheren des Beklagten feststellbar sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Beklagte bis zur Kollision geradeaus bewegt habe. Vielmehr sei im Gutachten sehr wohl von einer linksgerichteten Spurunsicherheit des Beklagten die Rede. So habe der Sachverständige ausdrücklich erläutert, dass der Kläger, weil er einen sehr geringen Seitenabstand während des Überholvorgangs eingehalten habe, auf die Spurunsicherheit des Beklagten keine wirksame Abwehrmaßnahme mehr habe setzen können. Damit habe sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund sei aber die Feststellung, dass der Beklagte unmittelbar vor der Kollision nicht nach links ausgeschert sei, in dieser Allgemeinheit zu weitgehend. Der in der Videoaufzeichnung hörbare Aufschrei des Klägers deute nämlich sehr wohl auf ein deutliches Abweichen des Beklagten von seiner Spur hin.
Aus den Ausführungen im Sachverständigengutachten ließe sich ferner ableiten, dass der Beklagte den Unfall durch ein mögliches Alternativverhalten hätte vermeiden können. So werde darin ausgeführt, dass der Beklagte, wenn er das erste Klingelgeräusch wahrgenommen hätte, durch einen Blick über die linke Schulter den nachfolgenden Kläger hätte erkennen können. Hätte er diesfalls seinen Abstand zum rechten Fahrbahnrand verringert, mit beiden Händen den Fahrradlenker stabilisiert und die Vorbeifahrt des Klägers beobachtet, so hätte auch er die Kollision verhindern können. Damit dürfe aber der vom Erstgericht festgestellte Querversatz von maximal 10 cm nicht isoliert vom Gesamtgeschehen betrachtet werden. Zum einen handle es sich dabei nur um eine Schätzung des Sachverständigen, der im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung betont habe, den genauen Querversatz nicht objektivieren zu können, zum anderen habe der Sachverständige im Rahmen der Erörterung klargestellt, dass auch der Beklagte die Kollision hätte verhindern können, wenn er beide Hände am Lenker gehabt und spurtreu gefahren wäre.
Zusammengefasst führe die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung zu einer „unsachlichen Verkürzung des Gutachtens“. Wären die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen worden, hätte das Erstgericht rechtlich von einem Mitverschulden des Beklagten von zumindest 50 % ausgehen müssen. Diesfalls wären dem Beklagten nämlich zahlreiche Normverstöße als rechtlich vorwerfbares Verschulden anzulasten. Aus § 58 Abs 1 und § 3 Abs 1 StVO folge, dass ein Radfahrer Warn- und Gefahrensignale des Verkehrs in sein Fahrverhalten einbeziehen müsse. Hätte das Erstgericht – wie begehrt – festgestellt, dass der Beklagte die Klingelzeichen wegen der Kopfhörer nicht wahrgenommen und deshalb keine Reaktion gezeigt habe, so wäre darin ein Verstoß gegen § 58 Abs 1 iVm § 22 StVO zu erblicken. Das überraschende Ausschwenken des Beklagten nach links, wie es das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung hätte feststellen müssen, stelle einen Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO dar, der nach der Rechtsprechung selbst bei einem "nicht einwandfreien" Überholmanöver ein überwiegendes Verschulden begründen könne. Konstellationen wie die vorliegende, bei denen der Unfallgegner nur mit einer Hand fahre und keine stabile Fahrlinie einhalte, würden von der Rechtsprechung üblicherweise mit einer Verschuldensteilung gelöst.
2. Dazu ist auszuführen:
2.1. Eine Beweisrüge ist nur dann einer inhaltlichen Behandlung zugänglich, wenn vom Berufungswerber aufgezeigt wird, welche konkrete Feststellung angefochten wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Wunschfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN). Die bekämpften und jeweils an deren Stelle angestrebten Feststellungen müssen in einem sog. "Austauschverhältnis" zueinander stehen, sie müssen also denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, was bedeutet, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
Diesen ganz grundsätzlichen Erfordernissen wird die Beweisrüge des Klägers über weite Teile nicht gerecht, weil den oben (auf S 4-7) in Fettdruck wiedergegeben Feststellungen großteils keine sich auf die davon erfassten Sachverhaltsaspekte beziehenden Alternativfeststellungen gegenüber gestellt werden:
2.1.1. So lässt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sehr wohl ableiten, dass der Beklagte unmittelbar vor der Kollision nicht (vollkommen) spurtreu fuhr. Dass ein ruckartiges oder deutliches Ausscheren nach links " auf dem Video nicht erkennbar ist “ - wie dies als Wunschfeststellung angestrebt wird - stellt eine beweiswürdigende Erwägung dar; ebenso, dass auf dem Video ein Aufschrei des Klägers vor der Kollision "hörbar" und dass auf dem Video "erkennbar" sei, dass der Beklagte vor der Kollision nach links geraten sei. Die Auseinandersetzung damit, was auf dem Video optisch und akustisch wahrnehmbar ist, hat im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht aber auf der Sachverhaltsebene, zu erfolgen. Die in diese Richtung gehenden Ausführungen sind somit keiner Feststellung zugänglich und stehen auch nicht in einem Austauschverhältnis zu den vom Erstgericht zum Unfallhergang getroffenen und mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen.
2.1.2. Dass der Beklagte Kopfhörer trug und Musik hörte und dass er das Fahrrad nur mit einer Hand lenkte, geht aus dem Sachverhalt sehr wohl hervor. Auch wurde vom Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte, wenn er keine Musik gehört hätte, bereits das erste Klingelzeichen des Klägers wahrnehmen und ihn durch einen Blick über die linke Schulter hätte erkennen können. Dass er auch das zweite Klingelzeichen nicht hörte und das Fahrrad auch zu diesem Zeitpunkt mit einer Hand lenkte, bildete im Verfahren keinen Streitpunkt, zumal das Fahrverhalten des Beklagten vor dem Unfall auf der vom Kläger zum Beweis vorgelegten Videoaufzeichnung gut erkennbar ist. Daraus lässt sich im Übrigen auch ableiten, dass die nicht vollkommen spurtreue Fahrweise des Beklagte auf der gesamten Länge der Brücke für den dahinter fahrenden Kläger (über dessen Helmkamera die Aufzeichnung erfolgte) klar ersichtlich war.
Die Feststellung, dass der Beklagte, wenn er das eine Sekunde vor der Kollision abgegebene Klingelzeichen des Klägers gehört hätte, nach rechts hätte auslenken können, wird inhaltlich nicht bekämpft; soweit er diesbezüglich die „Ersatzfeststellung“ begehrt, dass der Beklagte das Klingelzeichen und den lauten Aufschrei des Klägers deshalb nicht wahrgenommen habe, weil er Musik gehört habe und dass er die Kollision „vermeiden oder doch wesentlich entschärfen“ hätte können, wenn er den Lenker mit beiden Händen geführt und weiter rechts und "spurtreuer" gefahren wäre , liegt auch hier das geforderte Austauschverhältnis nicht vor, weil diese Feststellung die bekämpften nicht ausschließt. Der weiters angefochtenen Negativfeststellung zur Frage, wie groß der Querversatz nach rechts hätte sein müssen, den der Beklagte hätte erreichen müssen, damit der Kläger ungeachtet des linksseitigen Joggers einen kollisionsfreien Überholvorgang hätte durchführen können, wird ebenfalls keine diesen Aspekt beleuchtende Alternativfeststellung gegenübergestellt.
Soweit aber eine Sachverhaltsrüge auf die ersatzlose Streichung von Feststellungen abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835 [T3] uvm).
2.2. Damit bleibt als einzige in gesetzmäßiger Weise bekämpfte Feststellung jene, dass der Beklagte, nachdem er sich nach dem Passieren der letzten (gemeint rechtsseitig befindlichen) Personen auf der Brücke wieder rechts eingeordnet hatte, bis zur Kollision kontinuierlich eine nicht vollkommen spurtreue Fahrweise mit einem Querversatz von maximal 10 cm einhielt und unmittelbar vor der Kollision nicht nach links ausscherte. Anstelle dieser Sachverhaltsteile wird erkennbar die Ersatzfeststellung, angestrebt, dass der Beklagte eine „ unstete, nach links ausschwenkende, Fahrlinie einhielt" und "vor der Kollision [gemeint wohl: mehr als 10 cm] nach links geriet “.
Dies geht aus dem Videomaterial, mit welchem sich der Sachverständige eingehend beschäftigte, aber gerade nicht hervor: Wie dies auch in der Berufung mehrfach eingeräumt wird, konnte der Sachverständige den genauen Querversatz des Beklagten vor dem Unfall (gemeint das Ausmaß des Ausschwenkens nach links in cm) nicht objektivieren. Der Sachverständige betonte aber sehr wohl, dass der Beklagte, nachdem er an der letzten rechtsseitig befindenden Personengruppe vorbeigefahren war, keinen deutlichen Ausschwenkvorgang mehr unternahm. Ein solcher ist – wie bereits dargelegt und wie dies der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung betonte – auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich. Der maximale Querversatz des Beklagten nach dem Passieren der letzten Person auf der Brücke wurde vom Sachverständigen anhand des Videomaterials mit ca 10 cm eingeschätzt (ON 26 S 3). Dass sich das Erstgericht an diesen Ausführungen orientierte, begegnet keinen Bedenken.
Die Beweisrüge erweist sich daher – soweit sie zur gesetzmäßigen Ausführung gelangte – als nicht berechtigt.
3.Eine eigenständige Rechtsrüge wird in der Berufung nicht als Berufungsgrund genannt. Die im Rahmen der Beweisrüge angestellten rechtlichen Überlegungen knüpfen an den begehrten Wunschsachverhalt an. Nach der ständigen Rechtsprechung darf das Berufungsgericht auf eine Rechtsrüge nur eingehen, wenn sie dem Gesetz gemäß ausgeführt ist und vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0041585, RS0041820; Kodek in Rechberger/ Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16; siehe auch RS0043605 [T1] und RS0043312). Soweit daher der Berufungswerber anknüpfend an die gewünschten Ersatzfeststellungen mit diversen Verstößen des Beklagten gegen die StVO argumentiert, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, sich inhaltlich damit zu befassen. Ein über den festgestellten maximalen Querversatz von 10 cm hinausgehendes "Ausschwenken" des Beklagten nach links steht gerade nicht fest. Damit liegt aber auch keine Änderung der Fahrtrichtung iSd § 11 Abs 1 StVO – wie dies der Berufungswerber anknüpfend an den Wunschsachverhalt ausführt – vor.
4.Selbst wenn man die in der Beweisrüge angestellten rechtlichen Ausführungen (noch) als ordnungsgemäße Rechtsrüge verstehen wollte, bliebe eine solche im Ergebnis erfolglos, weil die dem Beklagten vorzuwerfende unaufmerksamen Fahrweise nach Ansicht des erkennenden Senats in Anbetracht des gravierenden Sorgfaltsverstoßes des Klägers in Anwendung des § 1304 ABGB bei der Verschuldensabwägung zu vernachlässigen ist:
Bei der Verschuldensteilung iSd § 1304 ABGB entscheiden die Größe der Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (Harrer inSchwimann, ABGB Praxiskommentar 4§ 1304 ABGB Rz 35 mwN). Der Kläger hatte den Beklagten bei guten Sichtverhältnissen während des gesamten Annäherungsvorgangs im Blickfeld. Für ihn war deutlich wahrnehmbar, dass der Beklagte nicht vollkommen spurtreu fuhr, dass sich auf der Brücke zahlreiche Personen befanden, denen er (Beklagte) jeweils nach links auslenken musste, dass zudem Gegenverkehr herrschte und der Beklagte nur mit einer Hand am Lenker fuhr. Ebenso war für ihn erkennbar, dass der Beklagte auf sein erstes Klingeln nicht reagierte. Dass der Kläger ungeachtet dessen und noch dazu genau in jenem Moment zum Überholen ansetzte, als den Streitteilen ein Fahrradfahrer und unmittelbar dahinter ein Jogger entgegenkam(en), begründet ein massives Eigenverschulden. Da der Kläger (bedingt durch diesen Gegenverkehr) einen viel zu geringen Seitenabstand zum Beklagten einhielt und schließlich von hinten in dessen Gepäckträgerhalterung fuhr, stellt eine derart gravierende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, welche ein allenfalls in der unaufmerksamen Fahrweise des Beklagten liegendes Mitverschulden in den Hintergrund treten lässt.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
5. Verfahrensrechtliches:
5.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren stützen sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Kläger hat dem Beklagten die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) nicht überhöht verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5.2. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO einen Bewertungsausspruch vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass zwar der Grenzwert von EUR 5.000,-- überschritten wird, der Entscheidungsgegenstand aber den Schwellenwert von EUR 30.000,-- insgesamt nicht erreicht.
5.3. Da die Beweiswürdigung nicht revisibel ist (RS0043371) und eine unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (vgl RS0043573), liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Im Übrigen stellt die Beurteilung des Verschuldensgrads und der Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann, eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung und keine Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung dar (RS0087606).
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