Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wegen EUR 165.621,92 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 165.621,92) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.3.2026, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Die Berufung wird zurückgewiesen .
2) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 4.147,32 (darin EUR 691,22 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten ein ausstehendes Architektenhonorar von EUR 165.621,92 samt Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 10.4.2024. Unter anderem brachte er vor, ihm stünde für die erbrachten planerischen Leistungen unter Zugrundelegung der zwischen den Streitteilen vereinbarten HOA (Honorarordnung der Architekten) eine Summe von EUR 180.700,00 zu. Nur für die Leistungen des Klägers zur Digitalisierung der Entwürfe seien Stundensätze von netto EUR 120,00 (Kläger) bzw. netto EUR 90,00 (Mitarbeiter des Klägers) vereinbart worden.
Die Beklagte bestritt unter anderem, dass eine Abrechnung nach HOA vereinbart worden sei.
Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil im Umfang von EUR 165.621,91 samt Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 6.3.2025 statt (Spruchpunkt 1). Ein Zinsenmehrbegehren von 9,2 % über dem Basiszinssatz aus EUR 165.621,92 vom 10.4.2024 bis 5.3.2025 wies es ab (Spruchpunkt 2). Dieser Entscheidung legte es den auf US 8 bis 20 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Unter anderem traf es folgende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Beklagten in Fettdruck hervorgehoben sind.
(A) „Am 4.1.2023 fand eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Kläger sowie [der Geschäftsführerin der Beklagten und ihrem Ehemann] statt. Thema dieser Besprechung war die Honorarabrechnung des Klägers. Für diese Besprechung hatte der Kläger ein Berechnungsblatt vorbereitet, aus dem sich folgende Honorarberechnung ergab:
(B) […]
D*
Bauvorhaben: […]
HONORAR – Berechnung nach HOA
geschätzte Herstellungskosten exkl. Ust. K EUR 8.500.000,00
[…]
Einreichungskonzept und Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes durch den [Raumplaner].
Aufwandsentschädigung mit einem Stundensatz von EUR 120,00 Architekt / EUR 90,00 Techniker.
Abzug der Summe dieser Aufwandsentschädigung bei Beauftragung der Einreichplanung. [...]
(C) Der Kläger forderte von [der Geschäftsführerin der Beklagten und ihrem Ehemann] im Zuge dieser Besprechung die Bezahlung seines Honorars auf Basis der oben ersichtlichen Berechnung, sohin einen Betrag von netto EUR 180.768,51, brutto EUR 216.922,22, für Vorentwurf und Entwurf auf Basis HOA sowie für die Erstellung des Einreichungskonzeptes und Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes durch den [Raumplaner] einen Stundensatz von EUR 120,00 für vom Kläger zu erbringende Leistungen und EUR 90,00 für von dessen [Mitarbeiter] zu erbringende Leistungen. Der Kläger erklärte sich in dieser Besprechung mit einer Abrundung des Nettobetrages für Vorentwurf und Entwurf auf EUR 180.700,00 einverstanden. [Der Ehegatte der Geschäftsführerin der Beklagten] sagte dem Kläger bei dieser Besprechung die Bezahlung von netto EUR 180.700,00 für Vorentwurf und Entwurf sowie ein Stundensatzhonorar von EUR 120,00 für Architektenstunden und EUR 90,00 für Technikerstunden für die Erstellung des Einreichungskonzeptes und die Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zu. [Die Geschäftsführerin der Beklagten] sprach sich weder gegen ein Honorar in dieser Höhe noch die vom Kläger geforderte Abrechnungsart aus .
(D) In weiterer Folge wurde im Zuge dieser Besprechung über Möglichkeiten gesprochen, der Beklagten die Honorarzahlungen zu erleichtern. [Der Ehegatte der Geschäftsführerin der Beklagten] hatte dem Kläger bereits vor dieser Besprechung vorgeschlagen, dass seitens der Beklagten ein Teil der Nettosumme in bar bezahlt werden könnte. Der Kläger erklärte sich bei der Besprechung vom 4.1.2023 damit einverstanden, dass von der Beklagten ein Betrag von netto EUR 60.200,00 in bar bezahlt wird. Weiters war der Kläger damit einverstanden, dass ein Teilbetrag des Honorars für Vorentwurf und Entwurf in Höhe von EUR 108.200,00 bis Jänner 2023 und ein weiterer Teilbetrag von EUR 60.500,00 bis Jänner 2024 bezahlt wird. Im Falle rechtzeitiger Zahlungen wäre der Kläger mit einer Reduzierung des Gesamthonorars für Vorentwurf und Entwurf um netto EUR 12.000,00 einverstanden gewesen. [...]
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen den Streitteilen sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Dm Kläger sei der Nachweis der von ihm behaupteten Honorarvereinbarung gelungen. Auf den Gesamthonoraranspruch des Klägers von brutto EUR 253.861,92 habe die Beklagte bislang lediglich brutto EUR 88.240,00 bezahlt, sodass dem Kläger eine restliche Summe von EUR 165.621,92 zustünde.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens (Spruchpunkt 2) blieb unbekämpft. Gegen den stattgebenden Teil der angefochtenen Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Der Kläger beantragt, dem gegnerischen Mittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist unzulässig .
1. Den in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungsblock (C) will die Beweisrüge wie folgt ersetzt wissen:
„ Zwischen den Streitteilen wurde das Architektenhonorar auf Stundenbasis vereinbart, für den Kläger EUR 120,00 und für den [Mitarbeiter] EUR 90,00. Die verbindliche Honorarordnung für Architekten (HOA) wurde 2006 abgeschafft. Seither gibt es keine neue, staatlich verbindliche Honorarordnung. Der Kläger konnte keine unterfertigte Urkunde vorlegen, aus der sich ergibt, dass die HOA - obwohl sie seit 2006 nicht mehr gilt, dennoch Vertragsgrundlage geworden ist. “
1.1 Voranzustellen ist, dass die Beweisrüge inhaltlich nicht geeignet ist, Bedenken an der umfassenden, sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger keine unterfertigte Urkunde vorlegen konnte, aus der die von ihm behauptete Honorarvereinbarung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ableitbar ist. Das Erstgericht stützte den bekämpften Feststellungskomplex (A) aber primär auf die Aussage des Klägers.
Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung kann aber aus nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
1.2Der Feststellungskomplex (C) blieb unbekämpft. Damit steht das Einverständnis des Klägers fest, dass ein Teilbetrag des Honorars für Vorentwurf und Entwurf in Höhe von EUR 108.200,00 bis Jänner 2023 und ein weiterer Teilbetrag von EUR 60.500,00 bis Jänner 2024 bezahlt wird. Durch Stattgebung der Beweisrüge würden somit widersprüchliche Feststellungen entstehen, welche einen rechtlichen Feststellungsmangel begründen und eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen (RS0043182; RS0042744). Schon deshalb kann der Beweisrüge kein Erfolg zukommen.
1.3Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen (RI0100145). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099). Diesen Anforderungen entspricht die Beweisrüge nicht.
Das Erstgericht setzte sich mit dem bekämpften Feststellungskomplex in seiner Beweiswürdigung im Detail auseinander (US 21 - 23). Wie erwähnt folgte es dabei im Wesentlichen der Aussage des Klägers, dem das Erstgericht - auch aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks - mit nachvollziehbarer Begründung eine höhere Überzeugungskraft beimaß. Nach der Ansicht der Berufungswerberin hätte das Erstgericht aufgrund der vom Kläger gelegten Urkunden feststellen müssen, dass die HOA nicht vereinbart worden sei. Aus welchen Gründen das Erstgericht den Angaben des Klägers nicht folgen hätte dürfen, zeigt die Berufung allerdings nicht auf. Da die Berufungswerberin auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts nicht eingeht, ist die Beweisrüge nicht judikaturkonform ausgeführt.
Zudem liegt kein vollständiges Austauschverhältnis zwischen den bekämpften und den stattdessen gewünschten Feststellungen vor. Ob der Ehegatte der Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger bei der Besprechung vom 4.1.2023 unter anderem die Bezahlung von netto EUR 180.700,00 für Vorentwurf und Entwurf zusagte und sich die Geschäftsführerin der Beklagten weder gegen die Höhe noch die Abrechnungsart des vom Kläger geforderten Honorars aussprach, wie dies vom Erstgericht positiv festgestellt wurde, wird in den Ersatzfeststellungen nicht thematisiert. Zum Teil läuft die Beweisrüge daher auf die ersatzlose Streichung von Feststellungen aus, was für eine judikaturkonforme Beweisrüge nicht ausreicht. Es genügt nicht, wenn eine Beweisrüge auf die bloße „ersatzlose Streichung“ einer Feststellung abzielt (RS0041835 [T3]).
2. Die Rechtsrügeunterstellt, dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass zwischen den Streitteilen ein Architektenvertrag auf Basis der HOA abgeschlossen worden sei. Damit geht die Rechtsmittelwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass ebenfalls die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn dieser vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und aufzeigt, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlief. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Ersturteils nicht vorgenommen werden (RS0043312).
3.Insgesamt war die Berufung daher zurückzuweisen (RS0041861).
4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Berufung hin, sodass ihm die ordnungsgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zuzusprechen sind (RS0035979, RS0035962).
5.Ein Zulässigkeitsausspruch ist nicht erforderlich. Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nämlich ohne Rücksicht auf den Streitwert und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RS0043893 insb [T7]; RS0043882 insb [T1, T3]; RS0043886 insb [T1, T4]).
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