Bei Klagseinschränkungen (-ausdehnungen) handelt es sich um bestimmende Schriftsätze. Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3 A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 I. 1. lit. e RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden.
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