JudikaturOGH

RS0038378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2023

Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des § 168 StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach § 1 Abs 1 GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden.

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