Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9.10.2025, GZ **-187, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss (ersatzlos) a u f g e h o b e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Im von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu ** geführten Ermittlungserfahren ordnete diese am 4.2.2022 (ON 34) und 1.3.2022 (ON 48) die Sicherstellung der zu näher bezeichneten Bankverbindungen bei der B* erliegenden Guthaben des A* gemäß § 109 Z 1 lit b iVm § 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO „zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche sowie vermögensrechtlicher Anordnungen“ an.
In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft mit Einbringung der Anklageschrift am 20.6.2023 unter einem die „Beschlagnahme der bereits sichergestellten Guthaben des Erstangeklagten bei der B* (ON 34 und ON 48)gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 StPO zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, der Konfiskation sowie des Verfalls“ . Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden (vgl die Ausführungen dazu auf Seite 4 dieses Beschlusses).
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22.7.2024, GZ **-161, wurde A* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde er nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Gemeinde C* binnen 14 Tagen EUR 4.000,-- sowie zur ungeteilten Hand mit dem Zweitangeklagten D* EUR 308.374,98 zu bezahlen.
Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen des (unterbliebenen) Ausspruchs über den Verfall wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16.9.2025, AZ 11 Bs 5/25k, Folge gegeben und betreffend A* gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 312.374,98 für verfallen erklärt (ON 183).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die B* in Spruchpunkt 1) angewiesen, das zu den näher bezeichneten Bankverbindungen sichergestellte Konto-/Depotguthaben des A* bis zu einem Betrag von EUR 312.374,98 nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Privatbeteiligte zu überweisen und unaufgefordert einen Nachweis der Überweisung zu legen. In den Spruchpunkten 2) und 3) wurde ausgesprochen, dass nach Durchführung der Überweisung die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch angeordneten Sicherstellungen der Guthaben aufgehoben werden. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass durch die Rechtskraft des Urteils das Ziel der Sicherstellungsanordnungen weggefallen sei, weshalb diese folglich aufzuheben seien. Die C* sei daher anzuweisen, das sichergestellte Konto-/Depotguthaben in Höhe von EUR 312.374,98 an die Privatbeteiligte zu überweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit dem wesentlichen Vorbringen, dem Spruchpunkt 1) mangle es an einer Rechtsgrundlage, die Spruchpunkte 2) und 3) seien mit diesem verknüpft, weshalb der gesamte Beschluss rechtswidrig sei. Eine direkte Überweisung an die Privatbeteiligte sei unzulässig. D* habe bereits Zahlungen an die Privatbeteiligte geleistet. Der Verurteilte schulde daher nur mehr einen Betrag in Höhe von EUR 154.187,49 zzgl EUR 4.000,00. Darüber hinaus habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Verurteilte Ansprüche gegenüber der Privatbeteiligten habe, deren Aufrechnung er bereits rechtswirksam erklärt habe. Die Anordnung der Überweisung würde zu einer erheblichen Bereicherung der Privatbeteiligten führen und sei mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechts nicht vereinbar. Es werde daher beantragt, den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch angeordnete Sicherstellung aufzuheben. In eventu beantragte der Verurteilte die gänzliche Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (ON 197).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 109 Z 1 lit b StPO kann eine Sicherstellung in einem Herausgabe-, Veräußerungs- und Verpfändungsverbot von Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten bestehen. Eine derartige Sicherstellung ist nach § 110 Abs 1 StPO unter anderem zulässig, wenn sie zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Z 2) oder ua des Verfalls (§ 20 StGB) bzw sonstiger vermögensrechtlicher Anordnungen (Z 3) erforderlich erscheint. Sie ist gemäß Abs 2 leg cit von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
Nach § 113 Abs 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Falle einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen. Sie endet gemäß § 113 Abs 1 StPO, wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Z 1), die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Z 2) oder das Gericht die Beschlagnahme anordnet (Z 3).
Fallaktuell erfolgte hinsichtlich der Konto-/Depotguthaben bislang nur eine Sicherstellung iSd § 109 Z 1 lit b StPO. Über den von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag – wie in § 113 Abs 3 StPO für den Fall vorgesehen, dass die Sicherstellung nicht aufgehoben werden kann – wurde nicht entschieden, so dass eine Beschlagnahme dieser Guthaben zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Sicherstellung obliegt gemäß § 113 Abs 1 Z 2 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Nach § 210 Abs 3 StPO sind nach Einbringen der Anklage neben der Festnahme auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. So ist auch für die Anordnung der Ausfolgung sichergestellter Gegenstände im Hauptverfahren das Gericht zuständig (RIS-Justiz RS0126852; Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 210 Rz 17).
Der im Urteil erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligte stellt einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 8 EO dar und kann von dieser, sofern der Verurteilte den Privatbeteiligtenanspruch nicht erfüllt, grundsätzlich ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Forderung eingeleitet werden (vgl auch § 373 StPO; Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO § 373 Rz 1 ff). Die Privatbeteiligte hat zudem nach § 373b StPO bei Vorliegen eines vollstreckbaren Exekutionstitels im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB, unbeschadet des § 373a StPO, das Recht zu verlangen, dass ihre Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte - auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren - der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 373b StPO ist jedoch unter anderem, dass der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat, was im gegenständlichen Verfahren betreffend den Wertersatzverfallsbetrag ohnehin noch nicht erfolgte (vgl diesbezüglich den Amtsvermerk des Erstgerichts vom 9.10.2025 [ON 185a], wonach mit der [gemeint] Zahlungsaufforderung nach § 409 Abs 1 StPO bis zur erfolgten Überweisung zu Spruchpunkt 1 zugewartet werde). Eine vorrangige Befriedigung des Privatbeteiligten ergibt sich daraus nicht (vgl 1 Ob 101/23v; 15 Os 128/21v; RIS-Justiz RS0119496, ;
Ausgehend davon besteht aber für die Anweisung im Spruchpunkt 1) an die B*, eine Überweisung an die Privatbeteiligte Gemeinde C* zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters zu tätigen, ebenso keine Rechtsgrundlage wie für die damit verknüpften („Nach Durchführung der Überweisung laut Spruchpunkt 1 ...“) Spruchpunkte 2) und 3), weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben war.
Bleibt der Vollständigkeit halber mit Blick auf die in der Beschwerde ersichtlich beantragte bedingungslose Aufhebung der beiden Sicherstellungsanordnungen anzumerken, dass diesbezüglich dem Oberlandesgericht keine Entscheidungskompetenz zukam, weil diese nicht Beschwerdegegenstand war. Über diesen - erstmals in der Beschwerde gestellten - Antrag hat vielmehr das Erstgericht zu entscheiden (vgl zum an sichergestellten Vermögenswerten bestehenden Zurückbehaltungsrecht des Bundes zur Sicherung der Einbringung des Wertersatzverfalls §§ 5 Abs 1 Z 2 iVm 1 Abs 1 Z 3 letzter Fall GEG).
Ebenso wird das Erstgericht nunmehr unverzüglich das Wertersatzverfallserkenntnis zu vollstrecken haben (vgl erneut § 409 StPO iVm dem GEG und instruktiv den Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen, Seite 135 f; Lässig in Fuchs/Ratz,WK StPO § 409 Rz 1 ff).
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