Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Christine Schneider, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen EUR 16.986,98 sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 21.986,98) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist der Skiunfall vom 30.1.2024 im Skigebiet ** in B*/C*, an dem die Streitteile beteiligten waren. Die Klägerin erlitt dabei 2 Rippenbrüche rechts und einen Wadenbeinbruch links.
Die Unfallstelle befindet sich im Bereich der Piste 2. Im Unfallbereich ist die Piste ca 40 bis 50 Meter breit sowie durchschnittlich 20 %, im steilsten Teil 25 % längsgeneigt. Die Unfallstelle weist kein das Skifahren störendes Quergefälle auf. Die Kollisionsstelle ist von oben erst ab einem Scheitel, also von ca 45 Meter oberhalb einsehbar. Geländebedingt gibt es somit Sichtbehinderungen in den Bereich der Kollisionsstelle aus Bereichen oberhalb der Kollisionsstelle. Im Unfallhang selbst (nach der Kuppe) erlaubt das Gelände eine uneingeschränkte Einsicht. Die Kollisionsstelle, die Pistenverhältnisse am Unfalltag und die ungefähren Fahrlinien der Streitteile (rot Beklagte; blau Klägerin) stellten sich in etwa wie folgt dar:
[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Am Unfalltag war die Unfallpiste schwach frequentiert. Das Wetter war heiter, die Sichtbedingungen und die Pistenverhältnisse waren gut. Die Piste war in einem präparierten und griffigen Zustand.
Die Klägerin fuhr zum Zeitpunkt des Unfalls bereits seit 50 Jahren Ski und war in vielen Skigebieten als passionierte Skifahrerin unterwegs gewesen. Zuletzt hatte sie es pro Saison auf bis zu 60 Skitage gebracht. Seit dem Unfall fährt sie nicht mehr Ski.
Die Beklagte fährt skitechnisch auf dem Niveau einer Skilehreranwärterin. Sie ist eine gute Skifahrerin mit viel Ambition. Sie kann mittlere Schwungradien mit mittlerem bis schnellem Tempo sicher und kontrolliert fahren. Am Unfalltag hielt sie sich mit einem Bekannten im Skigebiet auf. Die Beklagte wollte sich von ihm beim Versuch, mit im Rahmen eines Skitests ausgeliehenen Skiern geschnittene Schwünge mit mittleren Radien zu fahren, beobachten und bewerten lassen.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Die Klägerin begehrt EUR 16.989,98 sA (darin EUR 13.000,-- Schmerzengeld und diverse weitere Schadenspositionen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall vom 30.1.2024. Sie sei in langsamer Geschwindigkeit in kurzen Schwüngen gefahren. Die Beklagte sei in schnellen weiten Carvingschwüngen abgefahren, habe die langsam vor ihr fahrende Klägerin zu spät bemerkt und sei heftig gegen ihre hintere rechte Körperseite kollidiert. Für dieses Unfallgeschehen, nämlich dass die Klägerin von rechts hinten niedergefahren worden sei, sprächen auch ihre Verletzungen. Die Beklagte sei für die Klägerin vor der Kollision nicht wahrnehmbar gewesen. Die Beklagte, die für ihr Fahrkönnen zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, treffe das Alleinverschulden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, nicht sie, sondern die Klägerin sei die von hinten/oben kommende Skifahrerin gewesen. Die Klägerin sei direkt in Falllinie gefahren, während die Beklagte die Kuppe etwas umfahren habe. Die Beklagte sei als vordere und bevorrangte Skifahrerin nicht verpflichtet gewesen, nach oben zu blicken. Das Alleinverschulden treffe daher die Klägerin. Diese hätte ihre Fahrlinie und -geschwindigkeit auf die vor ihr fahrende Beklagte einstellen müssen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht beide Klagebegehren vollumfänglich ab. Dabei ging es von dem in den US 3 bis 7 festgestellten Sachverhalt aus, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und der im unstrittigen Umfang eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde. Darüber hinaus traf es folgende, im Berufungsverfahren relevante Feststellungen, wobei die von der Klägerin angefochtenen Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:
„[1] Die Klägerin näherte sich der späteren Unfallstelle mit kleinen „Bögelen“ nahe der Falllinie mit einer Geschwindigkeit in einem Bereich von ca. 35 bis 40 km/h an. Sie war auf ihren Gatten fokussiert, der vor ihr abfuhr und im Bereich der Schneekanone (siehe Lichtbild), wie es der Gewohnheit der Klägerin und ihres Ehegatten entsprach, auf sie warten wollte.
[1] Die Beklagte näherte sich der späteren Unfallstelle mit mittellangen Schwüngen und ebenso einer Geschwindigkeit von ca. 35 – 40 km/h an . Eine schnellere Geschwindigkeit war der Beklagten geländebedingt (oberhalb der Unfallstelle ist das Gelände sehr flach) nicht möglich, weshalb sie ihre Schwünge auch nicht richtig carven konnte. Sie war dennoch auf Stil und Haltung bedacht, weil sie ihre Fahrkenntnisse von [ihrem Bekannten] bewerten lassen wollte.
Die Beklagte umfuhr die Kuppe, von welcher sich die Klägerin annäherte, mit einem Linksschwung, daran anschließend eine Schrägfahrt, während die Klägerin von oben auf sie aufschloss. Die Beklagte war gerade beim Umkanten für den nächsten Schwung, Eindrehen in die Falllinie, als die Klägerin ihre Höhe erreichte. In der Folge kollidierten die Streitteile seitlich ineinander, wobei die Beklagte mit ihrem linken Oberarm den rechten hinteren Flankenbereich der Klägerin traf. Durch diesen Anstoß brachen zwei Rippen der Klägerin, während die Beklagte ein Hämatom am linken Oberarm davontrug. Im Anschluss fielen die Beklagte nach rechts und die Klägerin nach links um; Letztere brach sich dabei das linke Wadenbein. Die Streitteile hatten einander vor der Kollision nicht bzw nicht mehr rechtzeitig wahrgenommen. Beide Streitteile hatten ausgehend von einer Geschwindigkeit von ca. 35 – 40 km/h ca. 6 Sekunden vor der Kollision immer wieder Sicht zur späteren Kollisionsstelle.
Die Klägerin hätte die Beklagte bei entsprechender vorausschauender Beobachtung des Geländes in der von ihr beabsichtigt gewählten Fahrlinie einige Sekunden lang sehen und die Kollision durch eine entsprechende Wahl der Fahrspur bzw einer gezielten Steuerbewegung verhindern können.
[1] Die Beklagte, welche sich in den entscheidenden letzten Sekunden vor der Kollision unterhalb der Klägerin befand , hätte die Klägerin lediglich durch einen zufälligen Blick nach oben wahrnehmen und allenfalls entsprechend durch eine Veränderung der Fahrlinie oder eine gezielte Steuerbewegung auf diese reagieren können.
[…]
[2] Sie [gemeint die Klägerin] erlitt aus und infolge ihrer unfallbedingten Verletzungen komprimiert und rein körperlich
1 Tag starke Schmerzen
9 Tage mittlere Schmerzen
16 Tage leichte Schmerzen.“
Rechtlich ging das Erstgericht vom Alleinverschulden der Klägerin aus, weil sie als nachkommende Skifahrerin die unterhalb fahrende Beklagte sehen hätte können und verpflichtet gewesen wäre, entsprechend zu reagieren. Die Beklagte habe keine Pistenquerung, sondern eine schwungverbindende Schrägfahrt ausgeführt. Dabei sei sie nicht verpflichtet gewesen, nach oben zu blicken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin . Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung der angefochtene Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
I. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Klägerin zunächst in der unterlassenen Einholung des von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragten gerichtsmedizinischen Gutachtens. Nach Ansicht der Klägerin ließen sich ihre Unfallverletzungen mit dem vom skitechnischen Sachverständigen angenommenen Kollisionsgeschehen nicht vereinbaren. Ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin hätte aufklären können, dass die Klägerin tatsächlich „von hinten“ umgefahren worden sei, was den festgestellten Unfallhergang, wonach die Klägerin die im Hang obere Skifahrerin gewesen sei, unmöglich mache.
1.2. Die Klägerin beantragte nach Vorliegen des skitechnischen Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Gerichtsmedizin zum Beweis dafür, „dass die bei der Klägerin entstandenen Verletzungen nur durch einen – heftigen – Anstoß von hinten erfolgt sein können und die Schilderungen der Klägerin mit ihren Verletzungsfolgen in Einklang gebracht werden können“.
Ausgehend von diesem Beweisantrag und den erstgerichtlichen Feststellungen liegt der von der Klägerin relevierte Verfahrensmangel aus folgenden Gründen nicht vor:
1.3. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass zwar die Fahrgeschwindigkeiten der Streitteile – vor allem jene der Klägerin – und die Frage, wer von ihnen die nachkommende und wer die voran fahrende Skifahrerin war – nach wie vor – strittig sind. Die Fahrlinien der beiden, also dass die Klägerin mit kleinen „Bögelen“ nahe der Falllinie abfuhr und die Beklagte sich in mittellangen Schwüngen von (talwärts gesehen) rechts kommend an die Kollisionsstelle annäherte, war und ist weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren strittig. Die nachfolgend noch gesondert zu behandelnde Beweisrüge der Klägerin richtet sich zwar formaliter (teilweise) gegen die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen. Die von ihr angestrebten Ersatzfeststellungen zielen aber ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin vor der Kollision eine bedeutend geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte als die Beklagte und sie deshalb in den letzten Sekunden vor der Kollision die unterhalb/voran fahrende Skifahrerin gewesen sei. Die vom Erstgericht festgestellten Fahrlinien der Streitteile werden in der Beweisrüge nicht angezweifelt, zumal diese ohnehin im Wesentlichen dem Vorbringen und den Angaben der Klägerin entsprechen. So brachte sie in der Klage selbst vor, sie sei in kurzen Schwüngen gefahren. Die Beklagte sei in weiten Carvingschwüngen unterwegs gewesen und gegen ihre hintere rechte Körperseite geprallt. Im Schriftsatz ON 14 führte die Klägerin aus, ihre Verletzungen würden für ihre Schilderung sprechen, wonach sie „von rechts hinten niedergefahren“ worden sei.
Damit im Einklang stehen die Angaben der Klägerin im polizeilichen Ermittlungsverfahren und vor Gericht. In ihrer gegenüber der Polizei abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 31.1.2024 gab sie an, die Beklagte habe sich von rechts genähert und sie umgefahren. Vor Gericht schilderte sie, die Beklagte sei ihr „seitlich von hinten hineingefahren“ (ON 20 S 8). Über Frage des Sachverständigen erläuterte sie, sie sei „kleine Bögelen“ gefahren (ON 20 S 9). Dass die Beklagte die annähernd in Falllinie abfahrende Klägerin frontal von hinten umgefahren hätte, sich also die Fahrlinien der Streitteile ganz anders dargestellt hätten, als vom Erstgericht festgestellt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Damit mangelt es dem von der Klägerin vermeinten Verfahrensmangel an der für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrunds erforderlichen Relevanz (RS0043049), ist das Erstgericht in Bezug auf die Verletzungsentstehung (zu welcher Frage die Einholung des Gutachtens angeboten war) doch ohnehin dem Prozessstandpunkt und den Angaben der Klägerin gefolgt, indem es festgestellt hat, dass ihre Rippenbrüche durch den Anstoß der Beklagten gegen den „rechten hinteren Flankenbereich der Klägerin“ verursacht wurden. Dass für die Klägerin allein aus diesem vom Erstgericht – ihren Angaben folgend – festgestellten Geschehensablauf nichts gewonnen ist, ergibt sich aus den weiteren Urteilsannahmen, auf welche nachfolgend zum Teil im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge noch einzugehen ist.
Insoweit die Klägerin (auch) in diesem Teil der Verfahrensrüge vermeint, der skitechnische Sachverständige wäre eine nachvollziehbare Erklärung für die Entstehung ihrer Verletzungen schuldig geblieben, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
1.4. Die unterlassene Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bewirkt im vorliegenden Fall daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, weil das Erstgericht hinsichtlich jener Umstände, zu dessen Klärung das Gutachten angeboten war, ohnehin dem Standpunkt der Klägerin gefolgt ist.
2. Wenn die Berufung einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, dass der skitechnische Sachverständige auf die Fragestellung der Klägerin, unter welchen Prämissen ihre Unfallschilderung technisch möglich sei, keine Antwortet gegeben habe, übergeht sie die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. Die Frage des Klagsvertreters, wie die vom Sachverständigen angenommene Unfallvariante, wonach die Klägerin die von oben Kommende gewesen sei, mit deren Unfallverletzungen an der rechten hinteren Körperseite vereinbar seien, beantwortete der Sachverständige aus biomechanischer Sicht damit, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gerade beim Umkanten befunden hätten. Damit lieferte der Sachverständige aber sehr wohl eine schlüssige und lebensnahe Erklärung für die Unfallverletzungen der Klägerin unter Zugrundelegung des von ihm in seinem zuvor erstellten schriftlichen Gutachten angenommenen Unfallgeschehens, wonach die Klägerin – in den entscheidenden letzten Sekunden vor der Kollision – die von oben/hinten kommende Skifahrerin war. Die in diesem Punkt vermeinte Mangelhaftigkeit des Gutachtens bzw des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Dass der Sachverständige eine geringere als die von ihm angenommene – und vom Erstgericht letztlich auch festgestellte – Fahrgeschwindigkeit der Klägerin zwar nicht ausschließen konnte, er aber dennoch keine Expertise für dieses Szenario erstellte, bewirkt keinen (primären) Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO. Einerseits hielt der Sachverständige – wie die Berufung selbst einräumt – dieses Szenario für unwahrscheinlich. Andererseits handelt es sich bei den anzunehmenden Geschwindigkeiten der Streitteile um eine Frage der dem Gericht obliegenden Beweiswürdigung, auf die nachfolgend im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge noch eingegangen wird.
3. Damit liegen die von der Klägerin vermeinten Verfahrensmängel insgesamt nicht vor.
II. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Beweisrüge richtet sich zunächst unter einem gegen alle drei bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [1] bezeichneten Feststellungen. Nach Ansicht der Klägerin hätte das Erstgericht stattdessen richtigerweise feststellen müssen, „dass die Klägerin eine bedeutend geringere Geschwindigkeit als die Beklagte bei Annäherung an die spätere Unfallstelle eingehalten hat und deshalb in den Sekunden vor der Kollision die im Hang unter der Beklagten fahrende Skifahrerin war.“
1.2. Wie im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge bereits angesprochen, zielt die Beweisrüge erkennbar nur auf die vom Erstgericht angenommenen Fahrgeschwindigkeiten und die Frage ab, wer von den Streitteilen in den letzten Sekunden vor der Kollision die nachkommende und wer die voran/unterhalb fahrende Skifahrerin war. In Bezug auf die festgestellten Fahrlinien werden auch keine Alternativfeststellungen begehrt. Da es der Beweisrüge in Bezug auf die Fahrlinien daher am erforderlichen Austauschverhältnis fehlt (RI0100145), ist auf diesen Aspekt nicht näher einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter ErwGr I.1.3. verwiesen.
1.3. Zudem würde die von der Klägerin angestrebte Ersatzfeststellung den vom Erstgericht im zweiten und dritten Absatz in US 5 getroffenen, von der Beweisrüge der Klägerin nicht erfassten Feststellungen widersprechen. Nach den oben wörtlich wiedergegebenen unangefochtenen Feststellungen, schloss die Klägerin von oben auf die Beklagte auf, während Letztere die Kuppe in einem Linksschwung mit anschließender Schrägfahrt umfuhr. Die Klägerin erreichte die Höhe der Beklagten, während diese gerade beim Umkanten war. Weiters steht unangefochten fest, dass die Klägerin die Beklagte bei vorausschauender Beobachtung des Geländes in der von ihr beabsichtigten Fahrlinie einige Sekunden lang sehen und die Kollision durch eine entsprechende Wahl der Fahrspur verhindern hätte können.
Die von der Klägerin angestrebte – letztlich entscheidungswesentliche – Feststellung, dass sie in den letzten Sekunden vor der Kollision die im Hang unter der Beklagten fahrende Skifahrerin gewesen sei, wäre mit den gerade dargestellten unangefochtenen Feststellungen unvereinbar. Die Klägerin kann nicht gleichzeitig von oben auf die Beklagte aufschließen und am Hang unterhalb von ihr fahren. Damit würden die gewünschten Feststellungen in Zusammenschau mit den unangefochtenen Feststellungen zu einem in sich widersprüchlichen Urteilssachverhalt führen, was einen sekundären Feststellungsmangel bewirken würde. Die Beweisrüge muss daher schon aus diesem formalen Grund erfolglos bleiben (RI0100163).
1.4. Es vermögen aber auch die von der Klägerin in der Beweisrüge inhaltlich vorgetragenen Einwände gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu überzeugen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht in Bezug auf das Unfallgeschehen den Ausführungen und gutachterlichen Schlüssen des skitechnischen Sachverständigen gefolgt ist. Dieser ging von einer in etwa gleich hohen Fahrgeschwindigkeit der Streitteile aus und gelangte unter dieser Prämisse und ausgehend von den wechselseitigen Fahrlinien zum Schluss, dass die Klägerin in den letzten Sekunden vor der Kollision die obere/hintere Skiläuferin war, die die Beklagte erkennen und unfallvermeidend reagieren hätte können (insb GA ON 22 S 18 ff). Ausgehend von einer in etwa gleich hohen Geschwindigkeit sind diese Schlüsse lebensnah und nachvollziehbar, legte doch die Klägerin bei der von ihr gewählten Fahrlinie (kurze Bögen in Falllinie) naturgemäß in der selben Zeit einen kürzeren Weg zurück als die Beklagte, die in deutlich längeren Schwüngen abfuhr, worauf der Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auch hingewiesen hat.
Dass die Rippenbrüche der Klägerin diesen Annahmen nicht entgegen stehen, begründete er – wie oben bereits ausgeführt – damit, dass sich die Streitteile zum Kollisionszeitpunkt jeweils gerade wieder beim Umkanten befanden. Diese Überlegung ist ausgehend von den unstrittigen Fahrlinien und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin, wonach ihr die Beklagte „seitlich von hinten hineingefahren“ sei (ON 20 S 8), schlüssig und nachvollziehbar und fand auch Eingang in die Urteilsfeststellungen. Es ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Rückenbereich von der Beklagten touchiert wurde, darauf geschlossen werden kann, wer von den Streitteilen in den entscheidenden letzten Sekunden vor der Kollision ober- und wer unterhalb fuhr. Vielmehr kommt es für die hier vorzunehmende Beurteilung des Unfallgeschehens neben den jeweils gewählten – hier unstrittigen – Fahrlinien primär auf die von den Streitteilen unmittelbar vor der Kollision eingehaltenen Fahrgeschwindigkeiten an.
Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass auch der Sachverständige einräumte, es sei möglich, dass sie langsamer als 35 km/h gefahren sei. Er stufte dies jedoch als unwahrscheinlich ein (ON 27 S 3). Auch wenn die Begründung des Sachverständigen, eine langsamere Fahrgeschwindigkeit würde keinen Spaß machen, nicht gänzlich zu überzeugen vermag, ergeben sich aus dem Akt keine ausreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin – wie von ihr angestrebt – eine bedeutend geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte als die Beklagte.
Dazu ist festzuhalten, dass die Klägerin – anders als die Beklagte – im Zuge der Befundaufnahme ihre Fahrgeschwindigkeit und ihr Fahrverhalten nicht mehr demonstrieren konnte, weil sie seit dem Unfall nicht mehr Ski fährt. Die eigene Demonstration des Fahrverhaltens der Klägerin fiel daher als Erkenntnisquelle für den Sachverständigen weg. Im Übrigen begründete der Sachverständige, anders als die Berufung darzustellen versucht, die von ihm angenommene Fahrgeschwindigkeit der Klägerin nicht nur mit dem „Spaßfaktor“, sondern auch mit der von der Klägerin gewählten Fahrlinie und den Geländeverhältnissen (ON 27 S 3).
Wenn die Klägerin in der Beweisrüge ihr Alter ins Treffen führt – sie war zum Unfallzeitpunkt 74 Jahre alt –, ist ihr zu entgegnen, dass allein daraus nicht auf ihre Fahrgeschwindigkeit geschlossen werden kann, hängt diese doch viel mehr vom Fahrkönnen als vom Lebensalter ab, wobei im vorliegenden Fall auch nicht von einer ungewöhnlich schnellen, sondern nur eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h ausgegangen wird. Die Klägerin war nach eigenen Angaben eine gute Skifahrerin, die zum Unfallzeitpunkt auf eine 50-jährige Skierfahrung zurückblicken konnte und die es pro Saison auf immerhin 60 Skitage brachte. Ausgehend von diesen Prämissen ist die vom Erstgericht angenommene (mittlere) Fahrgeschwindigkeit der Klägerin von ca 35 bis 40 km/h, anders als sie in ihrer Berufung vermeint, keinesfalls lebensfremd.
Aber auch aus den Zeugen- und Parteiangaben kann nicht mit der für einen Erfolg der Beweisrüge notwendigen Überzeugungskraft auf die von der Klägerin angestrebte deutlich geringere Fahrgeschwindigkeit geschlossen werden. Allein die allgemein gehaltenen Angaben der Klägerin und ihres Gatten, sie sei vor dem Unfall „gut und sicher, auch langsam“ (Gatte) bzw im Regelfall „gut und sicher und nicht zu schnell“ (Klägerin) gefahren, lassen noch keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass die Klägerin konkret vor dem Unfall eine deutlich geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte, als vom Erstgericht angenommen, zumal auch diese – wie bereits ausgeführt – für einen durchschnittlich Skifahrern nicht ungewöhnlich hoch war. In Bezug auf den Ehegatten der Klägerin ist zudem festzuhalten, dass sich dessen Angaben nicht auf die von der Klägerin konkret unmittelbar vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit bezogen haben können, weil er angab, keine Wahrnehmungen zum Unfallhergang zu haben. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass seine Angaben insofern jenen der Klägerin widersprechen, als er davon sprach, dass die Klägerin immer gleich, nämlich große, normale Bögen fahre. Wie oben bereits dargestellt gab die Klägerin hingegen an, vor dem Unfall in kleinen „Bögelen“ abgefahren zu sein.
Richtig ist zwar, dass der Begleiter der Beklagten keine Angaben zur Fahrgeschwindigkeit der Klägerin machen und nicht angeben konnte, wer von beiden schneller war. Allerdings gab er bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren an, dass die Klägerin von schräg hinten gekommen sei, was wiederum mit der erstgerichtlichen Annahme in Einklang zu bringen ist, dass die Klägerin die nachkommende Skifahrerin war.
Auch dafür, dass die Beklagte eine deutlich höhere Fahrgeschwindigkeit eingehalten hätte als die vom Sachverständigen und vom Erstgericht angenommene, ergeben sich aus dem Akt keine ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte. Der Sachverständige begründete die von ihm angenommene Fahrgeschwindigkeit der Beklagten mit den Geländeverhältnissen und der von der Beklagten im Rahmen des Lokalaugenscheins demonstrierten Fahrlinie (ON 27 S 3). Allein dass die Beklagte von einem „mittleren, sportlichen Tempo“ sprach, lässt ohne nähere Konkretisierung noch keinen verlässlichen Schluss auf die von der Klägerin angestrebte Annahme zu, dass die Beklagte deutlich schneller unterwegs gewesen wäre als sie. Der Begleiter der Klägerin sprach ohnehin davon, dass sie in einem sportlichen Tempo abfahren hätten wollen, das Gelände hiefür jedoch zu flach gewesen wäre.
Es vermögen daher auch die in der Berufung vorgetragenen Argumente, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht in dem für einen Erfolg der Beweisrüge erforderlichen Ausmaß zu erschüttern. Der bloße Umstand, dass – wie hier – nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht nicht für ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , Seite 176 mwN).
1.5. Damit bleibt die Beweisrüge in diesem Punkt erfolglos.
2.1. Die Beweisrüge richtet so zudem gegen die vom Erstgericht auf Basis des unfallchirurgischen Gutachtens festgestellten Schmerzperioden. Diese seien vom Sachverständigen deutlich zu niedrig bemessen worden und würden nicht ansatzweise die unfallkausalen Unannehmlichkeiten und Schmerzen der Klägerin abdecken. Richtigerweise wären „weit höhere Schmerzperioden“ festzustellen gewesen.
2.2. In diesem Punkt ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil aus ihr nicht hervorgeht, welche konkretenErsatzfeststellungen damit angestrebt werden. Die nicht näher konkretisierte Wunschannahme, es wären höhere Schmerzperioden festzustellen gewesen, würden keine taugliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung bieten (RS0041835). Ungeachtet des Umstands, dass sich damit ein inhaltliches Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Erstgericht festgestellten Schmerzperioden exakt der Einschätzung des unfallchirurgischen Sachverständigen entsprechen, die er trotz der von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung aufrecht hielt. Die allgemein gehaltenen Kritik der Klägerin in der Berufung vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften.
3. Es ist der Beweisrüge daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Die Rechtsrüge der Klägerin zielt einerseits darauf ab, dass die Fahrlinie der Beklagten anders als vom Erstgericht angenommen als Pistenquerung einzustufen ist. Andererseits steht die Klägerin auf dem Standpunkt, sie hätte nicht mit den mittellangen Carvingschwüngen der Beklagten, die die einzige Ursache für die Kollision gewesen seien, rechnen müsse.
2. Wenn sich die Klägerin für ihre Auffassung, die Beklagte habe die Piste gequert, auf die in das skitechnische Gutachten in ON 22 S 19 aufgenommene Skizze beruft, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass diese konkrete Abbildung/Skizze nicht mit der in das Ersturteil aufgenommenen Abbildung ident ist. Insofern geht die Rechtsrüge in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043605).
Letztlich ergibt sich in Zusammenschau mit den weiteren Urteilsfeststellungen aber weder aus der in das Ersturteil aufgenommenen (oben abgebildeten), noch aus der in der Berufung angesprochenen bildlichen Darstellung der Fahrlinien der Streitteile die von der Klägerin unterstellte Pistenquerung durch die Beklagte, steht doch konkret fest, dass sich die Beklagte der Unfallstelle mit mittellangen Schwüngen annäherte. Auch die übrigen Urteilsfeststellungen lassen nicht auf eine von der Beklagten in der Unfallsituation vorgenommene Pistenquerung schließen. Es ist aber auch die Klägerin im Verfahren erster Instanz nie von einer Pistenquerung der Beklagten ausgegangen. Vielmehr sprach sie im Rahmen ihres Prozessvorbringens immer nur von weiten oder mittellangen (Carving)Schwüngen der Beklagten.
Sofern die Ausführungen im letzten Absatz der Rechtsrüge dahin zu verstehen sind, dass die Klägerin weitere Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Erstgericht verneinte Pistenquerung vermisst, genügt daher einerseits der Hinweis auf die vom Erstgericht ohnehin getroffenen Urteilsfeststellungen, die gerade gegen eine Pistenquerung der Beklagten sprechen. Andererseits mangelt es in Bezug auf die in der Berufung relevierte Querfahrt der Beklagten aber auch an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz. Die in der Berufung vermeinten sekundären Feststellungsmängel liege daher nicht vor (RS0053317; RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15, 19]).
3. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die Fahrweise der Beklagten unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin darauf im Verfahren erster Instanz überhaupt berufen hat, zu Recht nicht als Pistenquerung eingestuft:
Eine Skipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. Wer die Piste nicht quert, also zB wie hier die Beklagte in langgezogenen Schwüngen abfährt, ist nicht verpflichtet die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen (RS0023521). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der skitechnische Sachverständige die Fahrweise der Beklagten aus fachlicher Sicht eindeutig nicht als Pistenquerung einstufe (ON 27 S 5).
Es lag also einzig an der von oben kommenden Klägerin die unterhalb von ihr fahrende Beklagte zu beachten und eine entsprechende Fahrlinie zu wählen, was ihr auch möglich gewesen wäre, hätte sie die Beklagte bei vorausschauender Beobachtung des Geländes doch bereits einige Sekunden vor der Kollision sehen können. Dass die Beklagte die Klägerin vor der Kollision nicht wahrnahm, kann ihr nach der dargestellten Rechtsprechung nicht angelastet werden, war sie doch nicht verpflichtet nach oben zu blicken.
Weitere haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße der Beklagten werden in der Berufung nicht geltend gemacht. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für solche.
4. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 und 40 ZPO. Die Beklagte die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung ausgehend vom richtigen Berufungsinteresse von EUR 21.986,98 tarifgemäß verzeichnet.
2. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der klägerischen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Mangels einer zu lösenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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