Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2025, GZ ** 17, nach der am 28.01.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Walder, der Opfervertreterin RA Dr. Streif und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III.) schuldig erkannt und hiefür nach § 105 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Privatbeteiligte wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A*in ** und ** sowie zu Punkt I. und II. 3. in ** (§ 65 Abs 1 Z 1 StGB)
I.
in der Nacht vom 07.03. auf den 08.03.2025 B* jeweils mit Gewalt zu Handlungen genötigt, und zwar dazu,
II.
B* jeweils am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, und zwar
III.
am 01.12.2024 eine fremde Sache zerstört bzw. beschädigt, nämlich das ** der B*, indem er mit der Faust mehrmals darauf einschlug und so das Display zerstörte, wodurch B* ein Schaden unerhobenen, jedenfalls EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wertes entstand .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 18). Diese mündet in die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freispruch des Angeklagten, in eventu auf Verhängung einer milderen Strafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Vergehens der Sachbeschädigung bemängelte der Berufungswerber, das Erstgericht habe keine rechtsrelevanten Tatsachenfeststellungen zu dem auf objektiver Tatseite geforderten messbaren wirtschaftlichen Wert des gegenständlichen C* getroffen, weil offen bleibe, in welchem Zustand dieses gewesen sei und insofern auch keine Feststellungen zum Vorsatz der wertmindernden Zerstörung oder Beschädigung getroffen worden sei.
Mit seinen Ausführungen übergeht der Angeklagte aber die Gesamtheit der Feststellungen, wonach die Geschädigte gerade eine Nachricht in ihr C* eingetippt hat (US 6), als der Angeklagte ausgerastete und mehrfach mit der Faust auf das C* eingeschlug, wodurch das Display zerstört bzw beschädigt wurde. Daraus ergibt sich deutlich, dass das C* jedenfalls funktionstüchtig war. Die Beschädigung des C* zeigt sich – neben der Aussage der Geschädigten – deutlich aus dem im Akt erliegenden Lichtbild (ON 3.6 Bild Nr 1), woraus sich die Wertminderung zweifellos ergibt.
Auch die unter diesem Nichtigkeitsgrund als unzureichend relevierten Feststellungen des Erstgerichtes zu der im Jänner 2025 erfolgten Körperverletzung (US 7) rechtfertigen die Subsumierung des Sachverhaltes unter dem Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, bedeutet eine Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht (RIS-Justiz RS0092475, RS0092422 [T2], RS0092834). Hiezu reicht die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Geschädigte nach dem Versetzen eines wuchtigen Schlages mit der flachen Hand ins Gesicht durch den Angeklagten einen Tag Schmerzen im Genick verspürt hat.
Aus Anlass der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, zu der in der Berufungsverhandlung vom 05.11.2025 ergänzend die Einvernahmen der bisher nicht vernommenen Zeuginnen D* und E* als Tatzeuginnen beantragt wurden, führte das Berufungsgericht eine Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch.
Voranzustellen ist, dass sich in der Berufungsverhandlung vom 28.01.2026 aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst und der (neuerlich vernommenen) Zeugin B* ergab, dass D* und E* über keine eigenen Wahrnehmungen zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen verfügen, es sich daher nicht um Tatzeuginnen handelt und deren Einvernahmen aus diesem Grund unterbleiben konnte.
Die Wiederholung des Beweisverfahrens fand daher durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten und der Zeugin B* sowie – mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – durch Vortrag des Akteninhaltes statt.
Nach dem Ergebnis des wiederholten Beweisverfahrens sah der Berufungssenat keinen Anlass, von den Feststellungen im angefochtenen Urteil abzugehen.
Der sehr gute Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B*, den schon der Erstrichter gewonnen hatte (US 9 ff), bestätigte sich auch aufgrund deren Einvernahme in der Berufungsverhandlung. Die Zeugin schilderte die Sachverhalte in ihren Einvernahmen während des gesamten Verfahrens (ON 3.5, ON 16 AS 9 ff und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28.01.2026) in überzeugender Weise, konsistent und ohne Übertreibungen und gestand auch eigenes Fehlverhalten wie ihren Suchtmittelkonsum, ihre Probleme mit Eifersucht und ihre eigene tätliche Vorgehensweise ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Zeugin ihre bisherigen Angaben.
Der Berufungssenat übernimmt daher die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung des Erstrichters. der sich auch mit der Verantwortung des Angeklagten, die dieser in der Berufungsverhandlung wiederholte, eingehend auseinandersetzte, diese aber als Schutzbehauptung wertete und der Geschädigten Glaubwürdigkeit zuerkannte.
In der schriftlichen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bemängelt der Angeklagte, er habe zum Vorfall vom 01.12.2024 geschildert, er sei von der Mutter der Geschädigten angerufen und gebeten worden, ihre Tochter zu suchen, woraufhin der Angeklagte sogleich nach ** gefahren sei. Auch die Geschädigte habe angegeben, es könne sein, dass ihre Mutter ihn angerufen habe, wobei sie zuvor geschildert habe, der Angeklagte habe den Beziehungsstreit schlichten wollen und sie deshalb gesucht. Es erscheine lebensfremd, weshalb eine Mutter den Partner der Tochter anrufen und um Hilfe bitten solle, wenn dieser doch eifersüchtig und gewalttätig gegenüber der Tochter sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zeugin erklärte, ihre Annahme, er habe den Beziehungsstreit schlichten wollen und sie deshalb gesucht, stütze sich auf die Erklärung des Angeklagten ihr gegenüber (ON 16 AS 12), und zum Vorhalt der Aussage des Angeklagten, ihre Mutter habe ihn angerufen, nur angab, das könnte sein. Abgesehen davon, dass das Erstgericht den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt ist, ist der Grund, warum der Angeklagte die Zeugin gesucht hat, für den Tatbestand der Körperverletzung irrelevant und vermag die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin nicht zu schmälern.
Ebenso führt die Berufungsargumentation zu dem die Mutter der Geschädigten belastenden Wissen des Angeklagten, die alleine auf den erstmals in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Angeklagten beruht, nicht zu einer Minderung der Glaubwürdigkeit der Zeugin, zumal das Erstgericht hiezu zu Recht ausgeführt hat, dass es gerade keinen Sinn machen würde, wenn die Geschädigte selbst zur Polizei gehen und den Angeklagten fälschlicherweise mit Strafe bedrohter Handlungen bezichtigen würde, zumal sie diesfalls doch damit rechnen müsste, dass der Angeklagte sein sie belastendes Wissen ebenfalls preisgebe.
Im Übrigen werden die Angaben der Zeugin zumindest teilweise auch durch die in Lichtbildern dokumentierten Verletzungen vom 01.12.2024 (ON 3.6) und die Verletzungsanzeige des Bezirkskrankenhauses ** betreffend den Vorfall vom 01.12.2024, anlässlich derer die Zeugin auch im Krankenhaus angab, sie sei tätlich angegriffen worden (ON 3.8), belegt.
Aus den in der Hauptverhandlung (ON 16 AS 14 f) und neuerlich anlässlich der Berufungsausführung vorgelegten Videoaufnahmen vom 08.03.2025 ist nicht erkennbar, ob das Gesicht der Zeugin Schwellungen aufweist, zumal diese nur äußerst kurz hinter einer verschwommenen PKW-Scheibe und im Anschluss im Übrigen nur teilweise zu sehen ist. Selbst wenn man hier keine Schwellungen erkennen kann, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, zumal nicht klar ist, wie stark die von ihr angegebene Schwellung gewesen ist, in welchem Ausmaß sie zum Zeitpunkt der Videoaufnahme noch bestand und ob diese allenfalls durch Make-up überdeckt wurde. Zudem erlitt die Zeugin nicht nur Schwellungen im Gesicht, sondern auch über die körperliche Einwirkung hinausgehende Schmerzen über einen Zeitraum von drei Tagen (US 8).
Die erstrichterliche Beweiswürdigung sowohl zu den objektiven als auch subjektiven Tatseiten bietet keinen Anlass zu Bedenken gegen die darauf gegründeten Konstatierungen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat keinen Milderungsgrund erkannt. Erschwerend seien fünf einschlägige Verurteilungen, das Zusammentreffen von sechs Vergehen sowie die teilweise Begehung vorsätzlich strafbarer Handlungen unter Anwendung von Gewalt gegenüber einem Angehörigen (Lebensgefährtin).
Der Angeklagte wurde bereits zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg zu ** vom 28.04.2016, rechtskräftig seit 03.05.2016, unter anderem wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.10.2021, rechtskräftig seit 03.03.2022, **, wurde der Angeklagte als Zusatzverurteilung zu einem Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 13.12.2021 zu **, wiederum wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die diesbezügliche Tat wurde am 20.04.2021, sohin innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist zum erstangeführten Urteil, begangen.
Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB ist daher nicht eingetreten.
Nunmehr wurde der Angeklagte wiederum wegen vorsätzlich strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit verurteilt, sodass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen und sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte erhöht. Weil das Berufungsgericht an den vom Erstgericht (irrig) angenommenen Strafrahmen nicht gebunden ist, hatte es seiner Entscheidung unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots die für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift des § 39 Abs 1a StGB zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0116586 [T6], RS0100733 [T1, T3]).
Die Strafzumessungsgründe sind insofern zu ergänzen, als dem Angeklagten die Alkoholisierung bei den Taten zu I. und II. 3. mildernd zugute kommt (vgl ZV B* in ON 3.5 AS 6), wobei allerdings der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht vorliegt, zumal dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass diese Alkoholisierung dem Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB nahekäme.
Der Milderungsgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB liegt nicht vor. Eine solche ist aus den in der Berufung angeführten Umständen, dass der Angeklagte von der Geschädigten zweimal mit der flachen Hand auf die Brust geschlagen wurde und sie ihn vor einem anderen Vorfall umarmt habe, damit er bei ihr bleibe, unter Zugrundelegung des Standpunkts des maßgerechten Durchschnittsmenschen nicht erkennbar.
Zu präzisieren ist, dass sieben Vergehen zusammentreffen, zumal Pkt II 3) des Schuldspruches zwei zeitlich getrennte Tathandlungen beinhaltet.
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB wirken sich überdies die teilweise während offener Probezeit begangenen Tathandlungen schuldaggravierend aus.
Trotz Anwendung des § 39 Abs 1a StGB sind alle einschlägigen Vorstrafen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).
Der Strafrahmen des § 105 Abs 1 StGB reicht in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 1.080 Tagessätzen Geldstrafe.
Angesichts der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB sowie mit Blick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die personale Täterschuld ist die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten schuld- und tatangemessen und bedarf keiner Herabsetzung.
Die Verhängung einer Geldstrafe oder eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB kommt aufgrund der durchwegs einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Der Berufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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