Ziehen Mißhandlungsakte neben einem Schmerzempfinden keine anderen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich, so werden sie von der Strafbestimmung des § 83 Abs 2 StGB nur dann erfaßt, wenn durch die Mißhandlung (fahrlässig) ein nachhaltiges und in der Regel zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Betroffenen hinausreichendes Schmerzgefühl bewirkt wird.
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