RS0092475 – OGH Rechtssatz
Ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, bedeutet eine Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht.