Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei F* , vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 46.269,21 sA und Herausgabe (Streitinteresse: EUR 500,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 46.669,21) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.700,02 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Streitteile führten von 23.11.2019 bis Oktober 2022 eine Beziehung. Ab Mitte Jänner 2020 verbrachte der Kläger viel Zeit im Haus der Beklagten in G*, blieb über Nacht und deponierte dort einige seiner persönlichen Gegenstände. Die Beklagte übernahm die Haushaltsführung für beide; sie kochte, wusch die Wäsche und putzte. Die Streitteile hatten kein gemeinsames Konto und es gab keine gemeinsame Geldgebarung. Die Lebensmitteleinkäufe bezahlten sowohl der Kläger als auch die Beklagte; ob einer der beiden mehr beisteuerte, ist nicht feststellbar. Den letzten gemeinsamen Urlaub bezahlte der Kläger; die Kosten der übrigen Urlaube hatten die Streiteile je zur Hälfte übernommen.
Nach einem Urlaub im September 2022 trennten sich der Kläger und die Beklagte im Streit. Zu diesem Zeitpunkt waren noch Sachen des [richtig] Klägers, insbesondere persönliche Gegenstände wie Kleidung und Schuhe, elektronische Geräte sowie Werkzeug, im Haus der Beklagten. Noch bis zum 6.11.2024 befanden sich diverse Gegenstände des Klägers dort; einen Teil davon konnte er am 2.11. und 6.11.2024 abholen. Bei diesen Übergaben gingen die Streitteile so vor, dass die Beklagte die Sachen des Klägers zusammenpackte und für ihn zur Abholung vor ihrer Garage bereitstellte. Dort standen sie zu den zwei genannten Terminen zwei bis drei Stunden lang, bis der Kläger sie abholte. Vier Wandhalter für Teleskopboxen der Marke H* ließ die Beklagte nicht abmontieren; diese befinden sich noch in ihrem Haus.
Der Kläger nahm folgende Überweisungen von seinem Konto zu nachstehenden Zwecken vor:
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt mit seiner am 6.6.2024 beim Erstgericht eingebrachten, im weiteren Verfahren sowohl ausgedehnten als auch modifizierten (ON 8, 20, 22.2, 33.2) Klage zuletzt 1. die Beklagte zur Zahlung von EUR 46.269,21 sA und 2. zur Herausgabe folgender Sachen zu verpflichten:
Er brachte zusammengefasst vor, während aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Beklagten Bargeld in Höhe von EUR 35.000,00 in deren Safe im Haus in G* verbracht zu haben, dessen Herausgabe bzw Rückzahlung die Beklagte zu Unrecht verweigere. Das Bargeld habe er zunächst in seiner Wohnung in C* aufbewahrt, aus Sicherheitsgründen jedoch in der Folge – im Einvernehmen mit der Beklagten – in den Safe in deren Haus verbracht; dabei habe sich ein Teilbetrag von EUR 5.000,00 in einer Geldtasche der Marke BB* befunden. Vereinbart worden sei, dass das Bargeld im Safe verwahrt, nicht hingegen, dass es zur Sanierung des Hauses der Beklagten verwendet werden sollte, was auch tatsächlich nicht geschehen sei. Bei den von ihm überwiesenen, in Summe EUR 11.269,21 ergebenden Positionen handle es sich um Aufwendungen, die er für die Beklagte im Glauben an und im Vertrauen in die Beziehung getragen habe; den genannten Betrag fordere er bereicherungsrechtlich zurück, ferner stütze er sich „auf jedweden Rechtsgrund“. Das Zahlungsbegehren errechne sich sohin mit gesamt EUR 46.269,21. Die im Begehren Punkt 2. aufgezählten Gegenständen stünden in seinem Eigentum, befänden sich auch nach dem (letzten) Übergabetermin am 6.11.2024 noch im Haus der Beklagten und verweigere diese die Herausgabe.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe nie Bargeld in ihren Safe verbracht und dort aufbewahrt, weshalb er keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten EUR 35.000,00 habe. Einen Schlüssel zum Safe habe sie ihm bloß ausgehändigt, weil er sie bedrängt habe, um nach ihrem allfälligen Ableben im Fall von Erbstreitigkeiten eine gewisse Sicherheit zu haben. Tatsächlich habe sie im Zeitpunkt, als sie den Kläger kennengelernt habe, ca EUR 100.000,00 angespart und in bar in ihrem Haus versteckt gehabt. Es sei die Idee des Klägers gewesen, einen Safe einzubauen; das in der Folge darin verwahrte Geld stamme aber nicht von ihm, sondern ausschließlich von ihr. Der Kläger habe auch nie Aufwendungen für sie (endgültig) getragen, sondern bloß der Einfachheit halber Überweisungen von seinem Konto veranlasst und sich von ihr (in bar) refundieren lassen. Die (letzte) Übergabe von Gegenständen an den Kläger sei am 6.11.2024 erfolgt und ordnungsgemäß abgewickelt worden, weshalb das Herausgabebegehren erfüllt worden sei.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Herausgabe von vier Wandhaltern für Teleskopboxen der Marke H* an den Kläger; im Übrigen wies es sowohl das weitere Herausgabe- wie auch das gesamte Zahlungsbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen :
Seine Wohnung in der D*straße in C* behielt der Kläger und verwahrte dort weiterhin seine Sachen. (A) Ob er dort nach Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 weiterhin gelegentlich nächtigte, ist nicht feststellbar.
(B) Ob der Kläger Bargeld in Höhe von EUR 35.000,00 im Safe der Beklagten deponierte, ist nicht feststellbar.
(C) Den einzigen Schlüssel zum Y* des Klägers, der sich je in der Verfügungsmacht der Beklagten befunden hatte, brachte diese über polizeiliche Aufforderung zur PI G*.
(D) Nicht feststellbar ist, ob sich folgende Gegenstände des Klägers noch im Besitz der Beklagten befinden:
Die Streitteile vereinbarten, dass die Beklagte dem Kläger jene Beträge, die ihr Haus betreffen, zurückzahlt. Der Kläger leistete diese Zahlungen nicht im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft mit der Beklagten und im Vertrauen auf deren Fortbestand sowie darauf, dass er selbst im Haus der Beklagten weiter leben wird. (E) Ob die Beklagte dem Kläger die für sie überwiesenen Beträge zurückzahlte, ist nicht feststellbar.
Rechtlich verwies das Erstgericht hinsichtlich der begehrten Zahlung von EUR 35.000,00 (Bargeld im Safe) auf die ständige Rechtsprechung, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen habe; dem dafür beweisbelasteten Kläger sei der Nachweis, dass er im Safe der Beklagten EUR 35.000,00 deponiert habe, misslungen, weshalb das Zahlungsbegehren in diesem Umfang der Abweisung verfallen müsse. Hinsichtlich der weiters geforderten Zahlung von EUR 11.269,21 (vom Kläger vorgenommene Überweisungen) vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, der Kläger habe sich diesbezüglich ausschließlich auf Bereicherungsrecht gestützt; die Berufung auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“ ersetze [wie vom Erstgericht erörtert: ON 22.2 S 3] ein Vorbringen zu einem allfälligen Darlehensvertrag nicht. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger die Überweisungen von seinem Konto gerade nicht in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft oder des gemeinsamen Wohnens mit der Beklagten geleistet habe, sondern zwischen den Streitteilen die Rückzahlung der überwiesenen Beträge, mit anderen Worten ein zinsloses Darlehen, vereinbart worden sei, dringe der Kläger daher auch mit diesem Begehren nicht durch. Jene Positionen, deren Zweck nicht feststellbar sei, könnten davon abgesehen auch deshalb nicht zugesprochen werden, weil dem beweispflichtigen Kläger der Beweis misslungen sei, dass diese Zahlungen der Beklagten zugute gekommen seien. Die Zahlungen an den Rechtsanwalt der Beklagten wären ferner selbst bereicherungsrechtlich nicht rückforderbar, weil es sich nicht um außerordentliche Zuwendungen, deren Nutzen die Dauer der Lebensgemeinschaft überdauere, handle. Den Herausgabeanspruch erachtete das Erstgericht (nur) im Umfang von vier noch im Haus der Beklagten befindlichen Wandhaltern für die Teleskopboxen für berechtigt. Die übrigen Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger begehre, befänden sich entweder nicht mehr in der Verfügungsmacht der [richtig] Beklagten (Schlüssel für den Y* Z*) oder ihr Verbleib habe nicht festgestellt werden können; auch letztgenannte Negativfeststellungen gingen zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers.
Während die Beklagte diese Entscheidung in ihrem klagsstattgebenden Umfang unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, richtet sich der Kläger mit rechtzeitiger Berufung gegen deren klagsabweisenden Teil. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er eine Abänderung des angefochtenen Urteils nach Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung im Sinn einer Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung – entgegen dem erkennbaren Antrag des Klägers – nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Berufungswerber rügt die unterbliebene Einvernahme der von ihm beantragten (ON 20 S 3) Tochter der Beklagten als Zeugin. Unter Hinweis auf die in erster Instanz vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz (Blg ./G) zwischen ihm und der Genannten, in der diese ua geäußert habe, für die Beklagte sei Geld immer schon das Wichtigste gewesen, verficht er den Standpunkt, die Einvernahme der Zeugin hätte seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die behauptete Aufbewahrung von in seinem Eigentum stehenden Bargeld in Höhe von EUR 35.000,00 im Safe im Haus der Beklagten, zu der das Erstgericht eine Negativfeststellung traf, untermauert. Das Übergehen dieses Beweisantrags verwirkliche einen Verfahrensmangel, der wesentlich sei, zumal die Glaubwürdigkeit der Parteien eine entscheidende Rolle spiele.
1.2. In erster Instanz brachte der Kläger in Zusammenhang mit der Vorlage der zwischen ihm und der Tochter der Beklagten anlässlich der Trennung der Streitteile im Oktober 2022 geführten WhatsApp-Korrespondenz (Blg ./G) vor, aus dieser Urkunde ergebe sich, dass Geld für die Beklagte schon immer das Wichtigste gewesen sei, was seine Version, wonach sie zu Unrecht die Herausgabe seines in ihrem Safe deponierten Bargelds verweigere, bestätige; zum Beweis dafür bot er – neben der genannten Urkunde – auch die Einvernahme der Tochter der Beklagten als Zeugin an. Das Erstgericht begründete die Übergehung dieses Beweisantrags damit, die Frage, ob Geld für die Beklagte immer schon das Wichtigste gewesen sei, sei nicht entscheidungswesentlich und könnte daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger sein Geld nicht zurückgebe.
1.3.Wie sich sowohl aus dem erstinstanzlichen Beweisthema als auch den Rechtsmittelausführungen ergibt, handelt es sich beim in Rede stehenden Beweisantrag um einen sogenannten Kontrollbeweis, der nicht zur Dartuung einer rechtserheblichen Tatsache – dass die Zeugin eigene Wahrnehmungen zum Inhalt des Safes und zur Herkunft des darin verwahrten Bargelds hätte, brachte der Kläger nie vor – dient, sondern der „Kontrolle“ anderer direkter Beweismittel, indem er ein für die Beweiswürdigung bedeutsames Indiz nachweisen soll. Er zielt somit nur auf den Beweiswert und die Würdigung anderer Beweismittel – hier insbesondere der Aussagen der Parteien – ab. Ein derartiger Beweisantrag stellt einen Hilfsbeweis dar; ob seine Aufnahme erforderlich ist, ist ausschließlich Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Relevanz eines solchen Hilfsbeweises ist nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhalts (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (RIS-Justiz RW0000244). Wenn daher das Erstgericht – wie hier – vor Aufnahme des Kontrollbeweises dessen grundsätzliche Eignung, auf die Glaubwürdigkeit der Hauptbeweise Einfluss zu haben, prüfte, stellt dies keine – vom Berufungswerber ohnedies nicht geltend gemachte – unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Da das Beweisthema des Kontrollbeweises gerade keine rechtserhebliche Tatsache, sondern eine für die Beweiswürdigung erhebliche Tatsache ist, kann die unterbliebene Aufnahme eines solchen Beweises im Übrigen nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0040246; RS0040586), kann dieser Rechtsmittelgrund doch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049).
Der Mängelrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der oben mit (A) bezeichneten Negativfeststellung begehrt der Berufungswerber die (positive) Sachverhaltsannahme, er habe bis zum letzten gemeinsamen Urlaub der Streitteile im September 2022 gelegentlich im Haus der Beklagten in G* genächtigt.
In diesem Punkt genügt es zu entgegnen, dass das Rechtsmittel den Bedeutungsgehalt der bekämpften Negativfeststellung verkennt, was zur Folge hat, dass es am erforderlichen Austauschverhältnis zwischen angefochtener und begehrter Feststellung mangelt und die Beweisrüge schon aus diesem Grund ins Leere gehen muss (RIS-Justiz RI0100145). Sowohl aus der der bekämpften Negativfeststellung unmittelbar vorangestellten Sachverhaltsannahme („Seine Wohnung in der D*straße in C* behielt der Kläger und verwahrte dort weiterhin seine Sachen“) als auch aus der Beweiswürdigung („[…] sodass zu den Fragen, ob der Kläger noch ab und zu in der D*straße übernachtete […], Negativfeststellungen zu treffen sind“) ergibt sich eindeutig, dass die angefochtene Sachverhaltsannahme das gelegentliche Nächtigen in der Wohnung des Klägers in der D*straße in C* und nicht – wie der Berufungswerber unterstellt – im Haus der Beklagten in G* behandelt. Davon unabhängig ergäbe sich selbst unter Zugrundelegung des Wunschsachverhalts kein für den Berufungswerber günstigeres Ergebnis.
2.2. Die oben mit (B) bezeichnete Negativfeststellung will der Berufungswerber durch eine entsprechende positive Sachverhaltsannahme, er habe im Jänner 2020, somit zwei Monate nach Beginn der Beziehung, [sein] Bargeld in Höhe von EUR 35.000,00 im Safe der Beklagten deponiert, ersetzt wissen.
Die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu dieser im Verfahren zentralen Beweisfrage (US 6-7) sind ebenso gewissenhaft wie durchwegs lebensnah und beinhalten eine nachvollziehbare Wertung der vorliegenden Beweisergebnisse. Im Wesentlichen lagen die Angaben des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits vor, die zueinander diametral auseinanderliefen. Das Erstgericht zeigte zunächst die Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Angaben des Klägers sprechen (Besitz eines Safeschlüssels, WhatsApp-Korrespondenz mit der Tochter der Beklagten Blg ./G), auf. In der Folge sah es diese Umstände insbesondere dadurch relativiert, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, die Beklagte habe über Bargeld von zumindest EUR 30.000,00 verfügt, was seine Begründung, warum er überhaupt sein Bargeld in den Safe verbracht habe (die Beklagte habe kein Geld gehabt), jedenfalls in Frage stellt. Des Weiteren würdigte das Erstgericht die Angaben der Zeugen BE*, BF* und BG* B*, ordnete diese – zutreffend – dem Nahebereich des Klägers zu und arbeitete im Einzelnen aktengetreu heraus, inwieweit deren zwar auf den ersten Blick den Prozessstandpunkt des Klägers stützende Aussagen insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie das Bargeld des Klägers im Safe der Beklagten verwahrt gewesen sein soll (ein oder mehrere Kuverts und/oder Plastiksäcke), tatsächlich nicht durchwegs mit dessen Angaben in Einklang zu bringen sind.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung, die im Ergebnis mündet, dass das – auch hier anwendbare – Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701) nicht erreicht wird, vermag der Berufungswerber keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten; so gelingt es ihm nicht darzustellen, dass die angefochtene Negativfeststellung entweder zwingend unrichtig wäre oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für eine positive Feststellung vorliegen würden. Der bloße Umstand, dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht indes nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RI0100099). Somit kann sich das Berufungsgericht vorweg mit dem Hinweis auf die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen begnügen (§ 500a ZPO) und ist den Rechtsmittelausführungen lediglich kurz zu erwidern:
2.2.1. Der Verweis auf die glaubwürdigen Angaben des Klägers, die insbesondere durch die Angaben der Zeugen BF* und BG* B* bestätigt würden, greift zu kurz. In diesem Zusammenhang ist die Art und Weise, wie das Bargeld im Safe verpackt gewesen sein soll, angesichts der äußerst unterschiedlichen Schilderungen kein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vernommenen vernachlässigbares Detail, sondern – entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers – eine zentraler Umstand.
Der Zeuge BF* will – neben einer mit Geld gefüllten Geldtasche – drei Säcke und einige Kuverts mit Geld im Safe im Haus der Beklagten gesehen haben (ON 22.2 S 6). Der Zeuge BG* B* berichtete demgegenüber von einem Briefkuvert aus dem ursprünglichen Versteck seines Vaters (des Klägers), das ihm letzterer im geöffneten Safe im Haus der Beklagten gezeigt habe, konnte über Nachfrage aber nicht angeben, ob er ein oder mehrere Kuverts gesehen habe; ebenso wenig, ob sich darin überhaupt Geld befunden habe (ON 22.2 S 8).
Somit kann keine Rede davon sein, diese Zeugenaussagen würden die Angaben des Klägers untermauern, schilderte dieser doch – davon teils abweichend – er habe das in vier Plastiksäckchen in einem Versteck in seiner Wohnung verwahrte Geld mit in das Haus der Beklagten genommen, wo diese es aus den Plastiksäckchen herausgenommen, in Kuverts [sohin mehrere] gegeben und diese in den Safe gelegt habe (ON 11.**). Die Zeugin BH* B* hat indes keine eigenen Wahrnehmungen zum Geld gemacht; der Zeuge BE* wusste vom Safe im Haus der Beklagten nur aus Erzählungen des Klägers.
2.2.2. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Schlüssel zum Safe hatte, spricht nicht zwingend dafür, dass sich im Safe (auch) Bargeld von ihm befand. Vielmehr könnten dafür auch Gründe, wie sie die Beklagte ansprach (sie habe dem Kläger damals „sehr vertraut“ und er habe einen Schlüssel gewollt, falls mit ihr „etwas sein sollte“, damit ihre Töchter ihr Geld nicht bekämen: ON 11.1 S 9, 11) ausschlaggebend gewesen sein.
2.2.3. Auf die WhatsApp-Korrespondenz mit der Tochter der Beklagten, die in der Mängelrüge thematisiert wird, kommt die Beweisrüge nicht mehr zurück. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich auch daraus keine zwingenden Anhaltspunkte für die gewünschte positive Feststellung ableiten lassen, zumal sich die Nachrichten der Tochter in nicht näher begründeten negativen Äußerungen über die Beklagte (sie sei „krank“; Geld sei ihr immer schon das Wichtigste im Leben gewesen) erschöpfen, die auch mit einem damals zerrütteten Verhältnis zwischen Mutter und Tochter (vgl die diesbezügliche Aussage der Beklagten in ON 11.1 S 11) erklärt werden könnten.
2.3. Anstelle der oben mit (C) bezeichneten Feststellung strebt der Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Die Beklagte hat dem Kläger nicht sämtliche Schlüssel seines Kraftfahrzeugs der Marke Y* Z* ausgehändigt. Die Beklagte verfügt über einen weiteren Schlüssel des Kraftfahrzeugs der Marke Y* Z* des Klägers.“
Mit dem pauschalen Verweis auf die Glaubwürdigkeit seiner eigene Aussage vermag der Berufungswerber auch in diesem Punkt keine Bedenken gegen die bekämpfte Sachverhaltsannahme aufzuzeigen. Die Beweisrüge übersieht, dass die in Rede stehenden Angaben des Klägers (ON 33.2 S 4) alles andere als überzeugend sind. Er gab zunächst an, sein Sohn habe der Beklagten den Autoschlüssel im Jahr 2020 oder 2021 übergeben; über Nachfrage änderte er diese – ohnedies schon sehr vage – Zeitangabe schließlich sogar auf einen Zeitpunkt nach der Trennung, was angesichts des festgestellten Streits nicht naheliegend erscheint. In der Folge spricht er davon, „die Schlüssel“, darunter ein Reserveschlüssel zum Fahrzeug, seien verschwunden, nachdem die Beklagte – gemeint wohl nach der Trennung – in seiner Wohnung gewesen sei und habe sie ihm in weiterer Folge „schon einen Schlüssel zu einem Y* gebracht“, der habe aber nicht gepasst. Dass das Erstgericht dieser nicht recht nachvollziehbaren Schilderung keinen maßgeblichen Beweiswert beimaß, sondern in diesem Punkt den Angaben der Beklagten (ON 33.2. S 8) folgte und darauf die angefochtene Feststellung gründete, begegnet sohin keinerlei Bedenken.
2.4. Die oben mit (D) bezeichneten Feststellungen will der Kläger durch entsprechende positive Feststellungen, wonach sich die angeführten Gegenstände noch im Besitz der Beklagten befänden, ersetzt wissen.
Das Erstgericht erachtete die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang nicht als hinreichend verlässlich, weil er anlässlich seiner abschließenden Einvernahme (ON 33.**) schilderte, jenen Anhänger, in dem sich die von der Beklagten übergebenen Sachen befunden hätten, nach Ungarn verbracht und dort bloß einen Nachbarn gebeten habe, Fotos anzufertigen, ohne den Anhänger selbst abzuladen; anhand dieser übermittelten Fotos habe er in der Folge festgestellt, welche Gegenstände noch fehlen würden. Somit habe er keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen zum Inhalt des Anhängers – und damit zu den zurückgestellten Sachen – und reiche eine angeblich vorhandene, im Verfahren jedoch nicht vorgelegte Fotodokumentation nicht aus, um nachzuweisen, dass sich gerade jene Gegenstände, deren Herausgabe er begehre, noch bei der Beklagten befänden.
Auch hier sind die angegriffenen Negativfeststellungen nicht zu beanstanden und genügt der Hinweis auf die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts. Das in der Beweisrüge vorgetragene Argument, der Kläger habe nach der Abholung diverser Gegenstände bei der Beklagten nicht sofort die Möglichkeit gehabt, diese auf Vollständigkeit zu prüfen, ändert nichts daran, dass seine Angaben zu den Sachen, deren Herausgabe er begehrt, nicht hinreichen, um darauf den (positiven) Wunschsachverhalt zu stützen. Soweit der Berufungswerber ferner aus dem Einspruch der Beklagten ein Zugeständnis abzuleiten versucht, dass sich in ihrem Haus noch Gegenstände von ihm befänden, lässt er die nach den unbekämpften Feststellungen danach stattgefundenen Übergabetermine außer Acht. Schließlich ist auch der Verweis auf das Forderungsschreiben des Klagsvertreters vom 29.12.2023 nicht geeignet, die begehrten positiven Sachverhaltsannahmen zu begründen, zumal es lediglich den Prozessstandpunkt des Klägers wiedergibt. Völlig richtig hat das Erstgericht indes darauf hingewiesen, dass die – nach der Aussage des Klägers angeblich existierende – Fotodokumentation nie vorgelegt wurde.
2.5. Weiters wendet sich der Berufungswerber gegen die oben mit (E) bezeichnete Negativfeststellung, an deren Stelle er nachstehende Ersatzfeststellungen anstrebt:
„Der Kläger hat für die Beklagte Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 11.269,21 bezahlt. Die Beklagte hat dem Kläger diesen Betrag nicht zurückbezahlt.“
Auch diesbezüglich dringt die Beweisrüge nicht durch, weil sie nicht inhaltlich auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Negativfeststellung mit den widerstreitenden Angaben der Parteien begründete, eingeht, sondern wiederum lediglich pauschal auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers verweist. Aus den ferner erwähnten Einzahlungsbelegen und Rechnungen (Blg ./F) ist für den Berufungswerber deshalb nichts gewonnen, weil diese keinen Rückschluss auf eine (Nicht-)Rückzahlung zulassen; die Überweisungen an sich stehen indes unbekämpft fest. Soweit der Berufungswerber darüber hinaus auf „glaubwürdige Angaben“ in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 7.8.2024 und die darin enthaltene Auflistung verweist, handelt es sich dabei um kein Beweisergebnis, sondern (nur) um Vorbringen. Das Rechtsmittel stellt sohin nicht plausibel dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte positive Feststellung zu treffen gewesen wäre.
Somit dringt auch die Beweisrüge nicht durch.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Rechtsrüge lautet wörtlich und vollständig wiedergegeben:
„Das Erstgericht hat zu entscheidenden Themen in gegenständlicher Rechtssache Negativfeststellungen getroffen, wobei das Erstgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowohl zum Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 35.000,00 (Bargeld aus dem Tresor), als auch zum Anspruch auf Rückzahlung der vom Kläger für die Beklagte übernommenen Zahlungen (EUR 11.269,21), als auch zum Herausgabeanspruch des Klägers positive Feststellungen zu treffen gehabt hätte. Somit hat das Erstgericht nicht die Feststellungen getroffen, die zur richtigen rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache notwendig gewesen wären, dies aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es releviert sich sohin ein sekundärer Feststellungsmangel, zumal es das Erstgericht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, hinreichende Feststellungen zu treffen, um die gegenständliche Rechtssache einer richtigen rechtlichen Beurteilung zuzuführen. Insoweit das Erstgericht all dies nicht berücksichtigt hat, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache vor.“
3.2.Eine Rechtsrüge im engeren Sinn wird damit nicht gehörig ausgeführt, weil der Berufungswerber nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, sondern sich auf die bloße Behauptung deren Unrichtigkeit beschränkt (vgl RIS-Justiz RS0043605 [T5, T11, T12]; RS0043654 [T15, T17]). Ebenso wenig wird auch nur im Ansatz das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels im Sinn des Fehlens entscheidungserheblicher Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0053317 [T5]) konkret behauptet; vielmehr ist den Ausführungen einzig das Bestreben zu entnehmen, die – auch im Rahmen der Beweisrüge bekämpften – Negativfeststellungen durch entsprechende positive Sachverhaltsannahmen zu ersetzen. Eine solche „Rechtsrüge“ ist aber nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit nicht geeignet, als Grundlage der materiellrechtlichen Prüfung des Urteils zu dienen, weshalb es dem Berufungsgericht verwehrt ist, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen (RIS-Justiz RS [T2, T12, T18, T20]).
3.3. Damit ist auch der Rechtsrüge und somit der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren das Zahlungsbegehren von EUR 46.269,21 (davon nach den Klagsbehauptungen EUR 35.000,00 entfallend auf im Safe deponiertes Bargeld und EUR 11.269,21 auf im Rahmen der Lebensgemeinschaft geleistete Zahlungen) sowie das mit insgesamt EUR 500,00 bewertete (ON 33.2 S 2) Herausgabebegehren mit Ausnahme von vier Wandhaltern für Teleskopboxen der Marke H*, zu deren Herausgabe die Beklagte in erster Instanz rechtskräftig verurteilt wurde. Ausgehend von der Anzahl der Gegenstände (20), deren Herausgabe der Kläger insgesamt fordert, ergibt sich das Berufungsinteresse hinsichtlich des Herausgabebegehrens sohin mit EUR 400,00 ([500 : 20] x 16) und daher insgesamt mit EUR 46.669,21. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 46.269,21 und damit jedenfalls nicht überhöht.
5.Da dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 35.000,00 und dem Herausgabebegehren der einheitliche (behauptete) Sachverhalt zugrunde liegt, der Kläger habe sowohl das Bargeld als auch die übrigen Sachen während aufrechter Lebensgemeinschaft in das Haus der Beklagten verbracht und diese verweigere nach Ende der Beziehung die Herausgabe bzw Rückzahlung, hat insoweit jedenfalls eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN zu erfolgen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0037703). Davon ausgehend kann eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren unterbleiben, weil bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
6.Da im Wesentlichen über nicht revisible Tat- und Verfahrensfragen zu entscheiden und eine Rechtsfrage von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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