Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist.
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