Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4.7.2025, GZ **44, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den unter einem ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 6 StPO nach der am 22.1.2026 am Sitz des Landesgerichts Feldkirch in Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA Mag. Melchhammer, des Privatbeteiligten B*, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Gerhard Preisl öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s e Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis in seinem zusprechenden Teil betreffend B* dahingehend abgeändert , dass der Betrag auf EUR 7.008,-- herabgesetztund dieser Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Konfiskationserkenntnis und unbekämpft gebliebene Verweisungen der Privatbeteiligten C* GmbH, D* GmbH, E* GmbH, F* GmbH, G* GmbH, H*, I* und J* GmbH mit ihrem (Mehr-)Begehren auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde der Angeklagte des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom Oktober 2023 bis zum August 2024 in ** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer, Werkbesteller und Mieter zu sein, zur Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen, somit zu Handlungen, verleitet, ab Pkt. 15. zu verleiten versucht (§ 15 StGB), die sie im EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag von zusammen rund EUR 1,5 Mio am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten und zwar
1. im Jänner 2024 K* als Inhaber und Verfügungsberechtigter des Unternehmens „L*“ zur Durchführung von Arbeiten im Wert von EUR 8.172,00;
2. im Jänner 2024 die E* GmbH zur Durchführung von Abbrucharbeiten in den Bädern und an den Heizkörpern im Wert von EUR 11.000,00;
3. im Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 die F* GmbH zur Durchführung von Umbauarbeiten betreffend Elektrik im Wert von EUR 64.409,77;
4. am 18.01.2024 die G* GmbH zum Einbau eines Türschließers im Wert von EUR 1.310,52;
5. im Zeitraum 08.01.2024 bis 17.01.2024 die D* GmbH zur Durchführung von Umbauarbeiten im Wert von EUR 35.760,00;
6. in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2023 M* als Inhaber des Unternehmens N* e.U. zur Lieferung und Übergabe eines Laptops der Marke **, Seriennummer **, und der Errichtung einer PC-Infrastruktur im Wert von EUR 6.100,00;
7. im Zeitraum Oktober 2023 bis Jänner 2024 die O* GmbH zur Planung der Inneneinrichtung im Wert von EUR 56.340,00;
8. im Zeitraum Februar 2024 bis 25.03.2024 die P* GmbH zur Durchführung von Transportleistungen im Wert von EUR 1.793,00;
9. im Zeitraum 01.11.2023 bis 30.11.2023 B* zur Durchführung der Pflege der Grünflächen beim Objekt „Q*“ und dem Grundstück der Mutter des Angeklagten im Wert von EUR 7.008,00;
10. am 20.12.2023 R* zur Durchführung von Baumfällarbeiten im Wert von EUR 1.600,00;
11. im Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 S* zur Durchführung von Umbauarbeiten, indem er diesem vorgab, er stelle ihn als Mitarbeiter an, was er jedoch unterließ, wodurch diesem ein Schaden von EUR 4.500,00 entstand;
12. am 15.11.2023 H*, Inhaber des Geschäfts „T*“ zur Herausgabe von diversen Malutensilien im Wert von EUR 829,00;
13. am 26.03.2024 die U* GmbH zur Durchführung von Waschmaschinenreparaturen im Wert von EUR 2.042,01;
14. im Zeitraum 01.12.2023 bis 01.01.2024 V* als Inhaber der Firma W* zur Erneuerung und dem Betrieb einer Homepage samt Instandhaltung für zwei Jahre im Wert von EUR 8.006,40;
15. am 30.01.2024 I* zur Durchführung einer Küchenplanung im Wert von EUR 75.720,00;
16. am 08.01.2024 die G* GmbH zum Einbau von Schließzylindern im Wert von EUR 36.783,82;
17. im Zeitraum 15.12.2023 bis 17.01.2024 die D* GmbH zur Durchführung von Umbauarbeiten im Wert von EUR 264.240,00;
18. in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2023 M* als Inhaber des Unternehmens N* e.U. zur Planung, Lieferung und Einrichtung einer PC-Infrastruktur im Wert von EUR 19.478,51;
19. im Zeitraum 15.01.2024 bis 17.01.2024 die O* GmbH zur Planung und Bereitstellung der Inneneinrichtung im Wert von EUR 476.155,00;
20. am 14.08.2024 die J* GmbH (X*) zum Abschluss eines Kaufvertrages betreffend ein Fahrzeug der Marke ** im Wert von EUR 107.000,00 samt Übergabe desselben;
21. im Zeitraum 15.11.2023 bis 15.02.2024 Y* zur Lieferung einer Getränkeanlage (Schankanlage) im Wert von EUR 45.127,67.
22. im November 2023 die C* GmbH und die Z* GmbH zum Abschluss eines Mietvertrages samt Jahresmiete von EUR 300.000,00 und Überlassung des Schlüssels für das Hotelgebäude „BA*“.
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft aktenkonform angerechnet wurde und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung nachstehender (Teil-)Schadenersatzbeträge binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten
verpflichtet. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.3.2023 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch die Probezeit nach Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.
Die dagegen von A* auf Z 5, 5a und „9a“ des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2025, GZ 13 Os 110/25p 4, in nichtöffentlicher Sitzung zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zu (ON 59).
Mit seiner Berufung zielt der Angeklagte unter Kritisierung der Strafzumessungsgründe des Erstgerichts und deren Gewichtung samt Geltendmachung weiterer Milderungsgründe auf eine Reduzierung der Freiheitsstrafe und in Anwendung des § 41 StGB deren teilweise bedingte Nachsicht sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ab (ON 51); die sogleich nach der Urteilsverkündung angemeldete Beschwerde (ON 43, 23) wurde auch in der Berufungsverhandlung nicht näher ausgeführt (ON 51).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass sowohl der Berufung als auch der Beschwerde des Angeklagten keine Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt lediglich im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Zur Strafberufung:
Bei der Strafbemessung ging der Schöffensenat von einer Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete das „Tatsachengeständnis“ des Angeklagten, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Form einer überdurchschnittlichen geschäftlichen Naivität mildernd, erschwerend hingegen die Vielzahl an Opfern und Tathandlungen, die Begehung der Taten während einer Probezeit, die deutliche Überschreitung der mit EUR 300.000,-- bezifferten Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB, den längeren Tatzeitraum und die einschlägige Vorstrafenbelastung.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung erachtete der Schöffensenat die verhängte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Eine Begründung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf und der Verlängerung der Probezeit ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft hat der Schöffensenat das „Tatsachengeständnis“ zu Recht mildernd gewertet. Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung die objektive Tatseite unumwunden ein (ON 43, 7) und hat das Schöffengericht die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vor allem auf dieses Geständnis gestützt. Diese Verantwortung führte in der Hauptverhandlung auch dazu, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit der Verlesung der Aussagen der Zeugen BB*, BC*, BD*, BE*, BF*, M*, BG*, R*, S*, H*, BH*, V*, I*, BI* und Y* einverstanden erklärt haben und eine Einvernahme dieser Zeugen nicht mehr erforderlich war. Demzufolge hat das Tatsachengeständnis des Angeklagten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (RIS-Justiz RS0091460).
Der vom Schöffengericht herangezogene Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), der auf die „überdurchschnittliche geschäftliche Naivität“ des Angeklagten zurückgeführt wurde, hatte in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu entfallen. Eine „überdurchschnittliche geschäftliche Naivität“ allein begründet keinen abnormen Geisteszustand, der die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einschränkt. Anhaltspunkte für einen abnormen Geisteszustand sind aber dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Angeklagten nicht zu entnehmen (vgl zum Ganzen Riffelin WK² StGB § 34 Rz 2 ff).
Der vom Angeklagten ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, da von einem Wohlverhalten seit der letzten Tat durch längere Zeit hindurch nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung des § 39 Abs 2 StGB , sohin etwa 5 Jahren entspricht (RISJustiz RS0108563), wovon fallbezogen mit Blick auf den Tatzeitraum Oktober 2023 bis August 2024 nicht ausgegangen werden kann.
Der Berufung zuwider wertete das Schöffengericht den immerhin mehr als 10 Monate umfassenden Tatzeitraum zutreffend als erschwerend (zur fall- und deliktsspezifischen Einzelfallbetrachtung vgl Riffel aaO § 33 Rz 4).
Aggravierend wirkt weiters der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch am 23.3.2023 zu ** (RIS-Justiz 0090981).
Dass die Taten teilweise und dabei in Ansehung der Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB beim Versuch geblieben sind, wurde vom Schöffengericht bereits ausreichend in Anschlag gebracht.
Der Behauptung des Berufungswerbers, wonach er sich nicht persönlich bereichert und aus den Taten keinen Gewinn gezogen habe, ist entgegen zu halten, dass durch die von den Privatbeteiligten erbrachten Leistungen bei den vollendeten Taten sehr wohl eine Bereicherung eingetreten ist und er dadurch auch einen „Gewinn“ lukrieren konnte. Im Übrigen erfordert der Tatbestand des § 146 StGB keine (eigene) Bereicherung, sondern (nur) einen darauf gerichteten Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0094617).
Mit dem Argument, dass er selbst Opfer von Investoren geworden sei, bekämpft der Berufungswerber zum einen an dieser Stelle unzulässig die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite und damit den (bereits rechtskräftigen) Schuldspruch, zum anderen stellt er damit keinen Umstand dar, der mildernd wirkt.
Dass er die Taten ohne Gewalt begangen hat, ist mit Blick auf das ihm zur Last liegende Verbrechen des schweren Betrugs ebenfalls nicht mildernd zu berücksichtigen.
Ausgehend von den lediglich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keinesfalls zu streng, sondern äußerst moderat ausgefallen. Weil sie aber der Berufung zuwider auch präventiven Erfordernissen gerecht wird, sah sich das Oberlandesgericht nicht zu einer Herabsetzung veranlasst.
Eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 41 Abs 3 StGB scheitert schon daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Zu den Adhäsionserkenntnissen führte das Schöffengericht pauschal aus, dass die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung der im Spruch genannten Teilschadenersatzbeträge an die dort genannten Privatbeteiligten aufgrund der getroffenen Feststellungen auszusprechen gewesen sei.
Die Berufung bringt dagegen vor, dass sich aus dem Beweisverfahren keine zweifelsfreien Anhaltspunkte für die Höhe der tatsächlich eingetretenen Schäden ergeben hätten, weil die Schadenssummen ausschließlich auf die Angaben der Geschädigten gestützt worden seien, obwohl der Angeklagte die Höhe bestritten habe. Es sei auch nicht beleuchtet worden, ob die Arbeiten mängelfrei erbracht worden seien. Die Privatbeteiligten wären daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Voraussetzung für die Privatbeteiligung ist, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte, dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird. Privatbeteiligter kann somit nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinn des § 65 Z 1 StPO ist (RIS-Justiz RS0130256; Spenling WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 25).
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens eine ausreichende Grundlage für die Privatbeteiligtenzusprüche an die E* GmbH, die F* GmbH, die G* GmbH, M*, R*, S* und H* sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Diese Geschädigten haben ihre Ansprüche im Umfang der Zusprüche nachvollziehbar dargelegt (BC* für die E* GmbH in ON 6.5, BD* für die F* GmbH in ON 6.10 samt Rechnung in ON 6.21, BE* für die G* GmbH in ON 6.8 samt Rechnung in ON 6.20, M* in ON 6.7, R* in ON 19.9, S* in ON 19.11 und H* in ON 19.12). Die diesen Privatbeteiligtenzusprüchen zugrunde liegenden Forderungen hat der Angeklagten seiner Behauptung im Berufungsverfahren zuwider nie der Höhe nach substantiell bestritten. Lediglich zum Anspruch der O* GmbH erklärte er, für die Planung würden großzügig gerechnet EUR 20.000,-- zustehen, der Rest sei ein „Wunschbetrag“ (BV in ON 19.6, 6). Der im Akt erliegenden Rechnung dieses Unternehmens lässt sich entnehmen, dass für (näher angeführte) Leistungen insgesamt 418 Stunden zu je EUR 135,-- aufgewendet wurden und dafür EUR 56.430,-- angefallen sind, was BG* auch glaubwürdig bestätigte (ON 6.9 und ON 19.17). Der Zuspruch an diese Privatbeteiligte ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Das in der Berufung unsubstantiierte Vorbringen, wonach nicht überprüft worden sei, ob die Arbeiten mängelfrei erbracht worden seien, reicht ebenfalls nicht hin, um die erfolgten Zusprüche im Adhäsionserkenntnis in Zweifel zu ziehen.
Der Privatbeteiligte I* schloss sich dem Verfahren mit einem Schadensbetrag von EUR 11.400,-- an, der sich aus EUR 5.760,-- an Stornogebühren und EUR 5.500,-- für bereits durchgeführte Planungsarbeiten zusammen setzt (ON 6.6, vgl auch das Angebot in ON 6.17). Im Umfang der bereits aufgrund der Täuschung des Angeklagten erfolgten Planungsarbeiten im Wert von EUR 5.500,-- ist der Betrug entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 44, 3) bereits vollendet, weshalb der Zuspruch an diesen Privatbeteiligten zu Recht erfolgte.
Der Privatbeteiligte B* wurde vom Angeklagten mit der Pflege der Grünflächen beim Objekt „Q*“ und dem Grundstück der Mutter des Angeklagten beauftragt, hat auch nach den Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung seine Leistungen erbracht und erlitt daher mangels Bezahlung einen Schaden von EUR 7.008,-- (ON 6.15 und ON 44, 2), zuerkannt wurden ihm jedoch EUR 7.200,-- (ON 44, 4). Der Zuspruch an diesen Privatbeteiligten war daher dem tatsächlich eingetretenen Schaden entsprechend auf EUR 7.008,-- herabzusetzen und B* mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Zur Beschwerde:
Angesichts neuerlicher massiver, wiederholter und einschlägiger Delinquenz während offener Probezeit kann sich der Angeklagte durch die bloße Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Feldkirch nicht als beschwert erachten, sodass seine Beschwerde erfolglos blieb (§ 53 Abs 1 StGB).
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