Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss im Jahr 1995 eine Lehre als Elektromechaniker für Schwachstrom und im Jahr 1999 die Handelsakademie ab. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.2.2024) war er bei der C* GmbH als technischer Assistent Sales Support, CRM Keyuser und zuletzt Teamleiter Sales Support im Vertrieb von Baumaschinen mit Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Preisbildung, fachlichen Mitarbeiterführung und Entwicklung beschäftigt, wobei er die Aufsicht über vier Mitarbeiter sowie fallweisen Kundenkontakt hatte. Zum Stichtag hat er insgesamt 350 Versicherungsmonate, davon elf Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG), 335 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und vier Monate einer Ersatzzeit, erworben.
Der Kläger ist zum Stichtag unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch in der Lage, schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen über einen Zeitraum von sechs Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen in geschlossenen Räumen oder im Freien bei durchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten; bis zu einem Viertel der Arbeitszeit ist auch besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck möglich. Bei der Bewältigung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen; der Kläger ist zudem uneingeschränkt in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Er kann auch seinen Wohnsitz wechseln, ebenso möglich ist Wochen- und Tagespendeln.
Bei Einhaltung des Leistungskalküls ist mit keinen leidensbedingten Krankenständen zu rechnen.
Im Fall einer Behandlung in Form von Psychotherapie oder psychologischer Behandlung unter Fortführung der psychiatrischen Behandlung (Medikation) ist mit einer Besserung der subjektiven Beschwerden innerhalb eines Zeitraums von zwei bis vier Monaten zu rechnen.
Mit dem verbliebenen Leistungskalkül ist der Kläger jedenfalls noch in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Zudem kann er Angestelltentätigkeiten, die der bisherigen oder einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, verrichten. Für diese (Teilzeit-)Tätigkeiten bestehen österreichweit mehr als je 100 Arbeitsstellen.
Soweit steht der Sachverhalt jedenfalls auf Beweisebene unbekämpft fest.
Mit Bescheid vom 21.3.2024 lehnte die Beklagte den auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Antrag des Klägers vom 31.1.2024 mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor, sodass (auch) kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe; zudem wurde ausgesprochen, dass der Kläger keinen Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation habe.
Mit rechtzeitiger Bescheidklage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, hilfsweise des Rehabilitationsgelds, jeweils ab dem Stichtag im gesetzlichen Ausmaß mit dem wesentlichen Vorbringen, seine Arbeitsfähigkeit sei infolge einer rezidivierenden Erschöpfungsdepression auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung verrichten, sodass Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 2 ASVG nicht vorliege.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage es rechtlich zum Ergebnis gelangte, der Kläger genieße zwar Berufsschutz als Angestellter, könne jedoch seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aufgrund folgender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. In der Mängelrüge führt der Berufungswerber allgemein aus, unter einem primären Verfahrensmangel sei auch die Verletzung der Begründungspflicht zu verstehen; das Erstgericht habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, was zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geführt habe. Zudem rügt er das Unterbleiben seiner Parteieneinvernahme; das Erstgericht habe ihn in der – einzigen – Tagsatzung am 2.4.2025 zu Unrecht nicht einvernommen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, sich im Verfahren zu äußern, weshalb dieses grob mangelhaft geblieben sei.
1.1.Eine mit diesen Rechtsmittelausführungen angedeutete Gehörverletzung liegt nicht vor, weil der Grundsatz des Parteiengehörs nur fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS-Justiz RS0006048; 8 Ob 16/15h). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien – wie hier auch dem im sozialgerichtlichen Verfahrens durchwegs anwaltlich vertretenen Kläger – Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915 [T17]).
1.2. Auch einen Stoffsammlungsmangel vermag der Berufungswerber nicht erfolgreich aufzuzeigen:
Um einen solchen gesetzmäßig geltend zu machen, ist nachvollziehbar auszuführen, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; es muss sohin dargelegt werden, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039 [insb T4, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 45). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge nicht gerecht, weil sie nicht anführt, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen im Fall der Einvernahme des Klägers zu treffen gewesen wären.
Losgelöst von diesem formalen Aspekt ist die Mängelrüge aber auch inhaltlich nicht begründet, weil der Parteiaussage gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zu § 351 ZPO schon im Grundsätzlichen keine Eignung zur – einen besonderen Sachverstand und medizinische Fachkenntnisse erfordernden – Klärung medizinischer Fragen zukommt. Hatte die Partei – wie hier der Kläger (ON 8 S 5 ff) – die Gelegenheit, die ihr relevant erscheinenden Aspekte des Falls und ihrer Leiden im Rahmen der gutachterlichen Anamnese in das Verfahren einzubringen, kann von einer gerichtlichen Parteienbefragung abgesehen werden (für viele: OLG Innsbruck 25 Rs 95/10x; 25 Rs 67/20v). Die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers begründet somit keinen Verfahrensfehler.
1.3.Schließlich verfangen auch die Ausführungen zur Verletzung der Begründungspflicht nicht. Dem Berufungswerber ist insoweit zuzustimmen, als eine mangelhafte Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung einen Verfahrensmangel verwirklichen kann, nämlich wenn für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung fehlt und ihr damit der Boden entzogen ist, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0111425; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8; vgl 8 ObA 62/16z). Mit den bloß allgemein gehaltenen Rechtsmittelausführungen, die sich auf die Behauptung beschränken, das Erstgericht habe „den Sachverhalt mangelhaft festgestellt“, muss die Mängelrüge aber schon mangels Substanziierung der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht scheitern.
Davon abgesehen ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts zwanglos, dass sich dieses im Wesentlichen auf die Ergebnisse des eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens stützte. Zumal der festgestellte Sachverhalt in diesen gutachterlichen Ausführungen Deckung findet, kann von einem Begründungsmangel keine Rede sein.
2. In der Rechtsrüge sieht der Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel darin verwirklicht, dass das Erstgericht seine Krankheiten und Gesundheitsstörungen nicht festgestellt habe. Zudem vermisst er Feststellungen, ob und inwieweit sein Leistungskalkül aus klinisch-psychologischer Sicht eingeschränkt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre – seinem Standpunkt folgend – festzustellen gewesen:
„Aus klinisch-psychologischer Sicht leidet der Kläger an einer leichten depressiven Episode. Zudem besteht eine akzentuierte Persönlichkeit. Bei den typischen leichten, mittelgradigen oder schweren Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert.“
Diese „Symptombeschreibung“ könne massive Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, insbesondere bei Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt, Selbstorganisation und Entscheidungsdruck verbunden seien. Eine leichte depressive Episode in Kombination mit einer akzentuierten Persönlichkeit könne sich sohin deutlich negativ auf die Berufsausübung auswirken. Hätte das Erstgericht die vermissten Feststellungen getroffen, hätte es daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Bedachtnahme auf seine Krankheiten und Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken und er sohin berufsunfähig sei. Seine Beschwerden seien nicht nur subjektiv sondern klinisch relevant und befinde er sich nach wie vor im Krankenstand. Dem Klagebegehren wäre daher stattzugeben gewesen.
2.1.Diesen Rechtsmittelausführungen ist zunächst die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffenen Feststellungen, in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann, für die Frage der Verweisbarkeit entscheidend sind, während die vom Sachverständigen erhobenen Diagnosen nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül bilden. Wesentlich ist daher – entgegen der Argumentation des Berufungswerbers – nur die Feststellung des Leistungskalküls (RIS-Justiz RS0084399), der genauen Feststellung der ärztlichen Diagnosen bedarf es hingegen nicht (10 ObS 11/99m). Soweit der Berufungswerber daher die Anführung von „Krankheiten und Gesundheitsstörungen“ vermisst, vermag er einen sekundären Feststellungsmangel nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil ein solcher nur dann vorliegt, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317).
2.2.Weshalb der Berufungswerber im Übrigen den Standpunkt vertritt, es fehlten Feststellungen zu allfälligen Einschränkungen seines Leistungskalküls, ist angesichts der auf US 3 getroffenen Sachverhaltsannahmen, die unmissverständlich beschreiben, welche Arbeiten er in welchem Umfang ausüben kann (und dies insbesondere auch seine bisherige Tätigkeit miteinschließt), nicht recht verständlich. Die in der Rechtsrüge behaupteten „klinisch relevanten“ Einschränkungen des Leistungskalküls liegen nach den eindeutigen Feststellungen gerade nicht vor. Ob sich der Kläger faktisch im Krankenstand befindet, ist indes für die – vom Sachverständigen vorzunehmende – Erstellung des Leistungskalküls nicht relevant. Somit gelingt es dem Berufungswerber auch in diesem Punkt nicht, eine sekundäre Mangelhaftigkeit erfolgreich geltend zu machen: Wurden nämlich zu einem bestimmten Thema – wie hier zum (maßgeblichen: RIS-Justiz RS0084399 [T4]) Leistungskalkül – Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).
2.3. Somit kann auch der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz darüber hinaus rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete der Kläger zudem nie (RIS-Justiz RS0085829).
4.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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