8Ob16/15h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwälte in Mayrhofen, gegen die beklagten Parteien 1. D***** A*****, 2. M***** Z*****, beide vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in Jenbach, wegen 32.446 EUR sA (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2014, GZ 2 R 90/14y 40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Wenn für die Vernehmung einer anwaltlich vertretenen Verfahrenspartei kein Dolmetscher beigezogen wird, kann dies unter Umständen einen Verfahrensmangel, aber keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründen (RIS Justiz RS0006048 [T2]).
2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Beklagten haben ihre Berufung ausschließlich auf eine Tatsachenrüge gestützt. Die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung des Zweitbeklagten haben sie in erster Instanz überhaupt nicht gerügt und in zweiter Instanz nur als Argument gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, aber nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit hätte es zumindest erfordert, jene für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die im Fall der Beiziehung eines Dolmetschers zu treffen gewesen wären (RIS Justiz RS0043039).
3. Auch die Revision behauptet nicht, dass der Zweitbeklagte seine protokollierte Aussage, nämlich Ereignisse in einem geparkten Fahrzeug vom Balkon aus beobachtet zu haben, so nicht getätigt habe oder dass er aufgrund von Sprachschwierigkeiten etwas anderes als das Gesagte gemeint habe. Dass die Vorinstanzen den unbestritten richtig protokollierten Angaben des Zweitbeklagten letztlich keinen Glauben geschenkt haben, ist jedoch ein Akt der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.