Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Mag. Teresa Lüftner-Perauer, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 14.636,52 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.600,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird in der Hauptsache n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Kostenzuspruchs zu lauten hat wie folgt:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 10.250,52 (darin enthalten EUR 931,42 USt und EUR 4.662,02 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
III. Die Revision und der Revisionsrekurs sind jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche aus einem Skiunfall vom 3.3.2022 in einem Skigebiet. Bei diesem Skiunfall kollidierte der Kläger mit der Beklagten und zog sich Verletzungen zu. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft die Beklagte.
Seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten wurden vorprozessuale Leistungen an den Kläger erbracht, darunter an Schmerzengeld ein Betrag von EUR 4.334,--.
Der Kläger zog sich bei diesem Skiunfall eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des rechten Schlüsselbeins, einen Serienrippenbruch rechts (3. bis 8. Rippe), minimale Lungenprellungen sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule zu.
Die Erstbehandlung des Klägers erfolgte in einer Klinik in Österreich. Dort war der Kläger bis zum 6.3.2022 stationär aufgenommen. Hinsichtlich des Schlüsselbeinbruchs wurde dem Kläger dort ein Schultergurt angelegt und eine Operation empfohlen.
Bei der weiteren Behandlung des Klägers ab 7.3.2022 in einem Klinikum in Deutschland wurde dem Kläger eine konservative Behandlung der Schlüsselbeinfraktur empfohlen. Eine derartige konservative Behandlung des Schlüsselbeinbruchs war aus medizinischer Sicht möglich.
Als unfallkausale Dauerfolge verbleibt beim Kläger eine Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter. Er litt aufgrund seiner unfallkausalen Verletzungen, jeweils komprimiert betrachtet, für zwei bis drei Tage an starken Schmerzen, für elf Tage an mittelstarken Schmerzen und für 19 Tage an leichten Schmerzen. Aufgrund des Restbeschwerdebildes des Klägers aus einer unfallkausal eingetretenen Schultersteife ist für die Zukunft weiters mit insgesamt 15 Tagen leichten Schmerzen zu rechnen.
Der Kläger erlitt aufgrund des Skiunfalls keine psychische Alteration mit Krankheitswert. Er war unfallkausal von 3.3.2022 bis 18.9.2022 arbeitsunfähig.
Im Berufungsverfahren ist lediglich die Schadensposition Schmerzengeld strittig.
Der Kläger begehrte aus diesem Skiunfall zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 14.636,52 s.A. (bestehend aus restlichem Schmerzengeld von EUR 7.166,-- [EUR 11.500,-- abzüglich Teilzahlung der Haftpflichtversicherung von EUR 4.334,--], weiters aus Behandlungs-, Fahrt-, Taxi- und Transportkosten, Haushaltshilfe- und Pflegekosten, Verdienstentgang und Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 100 % für alle künftigen Folgen aus dem Skiunfall vom 3.3.2022.
Zum Begehren an Schmerzengeld brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass er durch die Unfallfolgen auch psychisch sehr belastet und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Der Kläger habe sich über lange Zeit schonen, einen Schultergurt tragen und Physiotherapien absolvieren müssen. Er leide weiterhin an belastungsabhängigen Beschwerden, verspüre einen großen Leidensdruck und hätten sich Ängste (wie Höhenangst, Angst vor schnellerer Geschwindigkeit) entwickelt. Er könne daher seine Hobbys wie Skifahren und Klettern nicht mehr ausüben und an Familienunternehmungen nicht mehr teilnehmen. Er befinde sich auch in psychotherapeutischer Behandlung. Zur Abgeltung des verletzungsbedingten Ungemachs (einschließlich seelischer Alteration) begehre er ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 11.500,-- und nach Abzug des dafür bereits bezahlten Betrags von EUR 4.334,-- restlich EUR 7.166,--.
Die Beklagte wandte zur einzig noch verfahrensgegenständlich gebliebenen Schadensposition ein, dass das begehrte Schmerzengeld überhöht sei.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger einen Schadenersatz von EUR 12.036,52 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt ( Spruchpunkte 1. und 2. ). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 2.600,-- s.A. (an Schmerzengeld) wurde abgewiesen ( Spruchpunkt 3. ). Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der mit EUR 7.268,40 bestimmten Prozesskosten des Klägers verpflichtet ( Spruchpunkt 4. ).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf Seiten 1 und 2 sowie 6 bis 9 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die wesentlichen, das Schmerzengeld betreffenden Feststellungen sind bereits eingangs dieser Entscheidungsbegründung wiedergegeben worden.
In rechtlicher Hinsichtging das Erstgericht mit zutreffenden Überlegungen (§ 500a ZPO) von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus und erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher Unfallfolgen und der verbliebenen Beeinträchtigungen die Ausmittlung des Schmerzengeldanspruchs des Klägers in Höhe von [global] EUR 8.900,-- als angemessen. Nach Abzug des bereits bezahlten Schmerzengeldes von EUR 4.334,-- verbleibe ein restlicher Anspruch des Klägers an Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.566,-- und unter Hinzurechnung der sonstigen Schadenspositionen ein Schadenersatzanspruch von EUR 12.036,52. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 2.600,-- (an Schmerzengeld) sei abzuweisen.
Das Urteil ist in seinen klagsstattgebenden Teilen ( Spruchpunkte 1. und 2. ) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Ausschließlich gegen die Abweisung des weiters begehrten Schmerzengeldes von EUR 2.600,-- s.A. ( Spruchpunkt 3. ) richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt darin unter Ausführung einer Rechtsrüge die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass ihm ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 2.600,-- s.A. und somit insgesamt das begehrte Schmerzengeld von (restlich) EUR 7.166,-- zuzuerkennen sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufung im Kostenpunkt beantragt der Kläger die Erhöhung der Kostenersatzverpflichtung des Beklagten um EUR 2.830,05 auf den Betrag von EUR 10.458,45.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt einen Erfolg zu versagen.
I. Zur Hauptsache
Der Kläger erachtet – ohne eine Vergleichsjudikatur anzuführen – aufgrund der festgestellten Schmerzperioden und auch seiner psychischen Belastung ein Schmerzengeld von (vor Abzug der Teilzahlung) EUR 11.500,-- als angemessen. Durch den Unfall seien beim Kläger erhebliche Blockaden und Ängste ausgelöst worden, wodurch er in seiner Lebensführung eingeschränkt und seine Lebensqualität vermindert sei. Er könne seit dem Unfall viele seiner Hobbys nicht mehr ausüben. Berücksichtige man überdies, dass der Kläger sechs Wochen lang einen Schultergurt tragen habe müssen und dadurch in seiner Mobilität stark eingeschränkt gewesen sei und dass als Dauerfolge eine endgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter verblieben sei, sei das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld zu knapp.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Das Schmerzengeld ist vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen undpsychischen Schmerzen auszumitteln (RS0031415, RS0031040, RS0031307 ua).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794, 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner in KBB 7, § 1325 ABGB, Rz 30).
Das Schmerzengeld ist unter Einbeziehung der künftigen noch zu erwartenden Schmerzen global zu bemessen und nichtin festen Tagessätzen, die lediglich eine Bemessungshilfe sein können, zu berechnen (vgl 2 Ob 78/05t). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen hat demnach nicht stattzufinden (vgl 5 Ob 168/19w).
2. Der vom Kläger zuletzt und auch in der Berufung begehrte Schmerzengeldbetrag von EUR 11.500,-- (ohne Berücksichtigung der Teilzahlung) würde in etwa dem nach dem Verbraucherpreisindex auf heute valorisierten Schmerzengeldzuspruch entsprechen, der der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.2.2004, 1 R 9/04i, zugrundelag. Auch der dortige Verletzte hat einen Rippenserienbruch und weitere Verletzungen erlitten. Das dort festgestellte Schmerzenbild war jedoch deutlich schwerwiegender. In gleicher Weise verhält sich dies mit dem Schmerzengeldzuspruch von damals EUR 10.000,-- im Verfahren 1 R 46/14w. Der dort verletzte Mann hatte nicht nur einen Rippenserienbruch, sondern auch weitere Brüche erlitten und deswegen wesentlich länger Schmerzen zu erdulden (vgl Danzl , Handbuch Schmerzengeld, Online-Datenbank).
3.In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs und unter Berücksichtigung des gesamten vom Kläger erlittenen Schmerzgeschehens, auch unter Bedachtnahme auf die psychische Belastung und die Einschränkung in der Lebensführung sowie bei der Ausübung von Hobbys, sowie unter Berücksichtigung der künftig noch zu erduldenden Schmerzen und der verbliebenen Bewegungseinschränkung erachtet auch das Berufungsgericht in Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 8.900,-- als vertretbar und noch innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums gelegen.
Die vom Erstgericht vorgenommene Globalbemessung und Festsetzung des Schmerzengeldes mit insgesamt EUR 8.900,-- ist damit nicht korrekturbedürftig. Das Erstgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Teilschmerzengeldes von EUR 4.334,-- ein restliches Schmerzengeld von EUR 4.566,-- zuerkannt.
4. Der Berufung des Klägers in der Hauptsache war daher nicht Folge zu geben.
II. Zur Kostenrüge
1. Der Kläger wendet sich in seiner Berufung im Kostenpunkt einzig gegen die vom Erstgericht erfolgte Ermittlung seines Kostenersatzanspruchs in der ersten Prozessphase . Er weist zutreffend darauf hin, dass die vorprozessual erfolgte Teilzahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 4.334,-- bei der Prüfung, ob eine kostenschädliche Überklagung des Schmerzengeldes vorliege, keine Berücksichtigung zu finden habe.
Nach herrschender Auffassung und auch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei privilegierten Forderungen wie Schmerzengeld nur zu prüfen, ob insgesamt eine kostenschädliche Überklagung dieser Schadensposition stattgefunden hat. Es hat daher ein Vergleich des ursprünglich begehrten Schmerzengeldbetrags mit dem letztlich dafür insgesamt erzielten Erfolg stattzufinden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 1.144 und 1.162). Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene (Schmerzengeld-)Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen (2 Ob 261/04b, 2 Ob 63/11w, ua).
2. In seiner Klage forderte der Kläger ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 14.000,--. Davon ließ er sich die Teilzahlung von EUR 4.334,-- abziehen, weshalb eine Restforderung von EUR 9.666,-- begehrt wurde. Ausgehend von den vorangeführten Grundsätzen ist dabei für die Prüfung einer (im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Kostenprivilegs kostenschädlichen) Überklagung der Betrag von EUR 14.000,-- (somit vor Abzug der Teilzahlung) dem letztlich insgesamt an Schmerzengeld erzielten Erfolg von EUR 8.900,-- (wiederum vor Abzug der vorprozessualen Teilzahlung) gegenüberzustellen. Bereits daraus zeigt sich, dass eine Überklagung (auch im ersten Prozessabschnitt) nicht stattgefunden hat. Der Kläger ist zwar mit dem Differenzbetrag von EUR 5.100,-- unterlegen, doch ist dies bei der Kostenberechnung als nicht kostenschädlich zu beurteilen.
Im ersten Abschnitt ist darüber hinaus der Kläger jedoch auch mit seiner Schadensforderung an Verdienstentgang (in Höhe von damals EUR 7.202,55) teilweise unterlegen, wurde ihm doch letztlich an Verdienstentgang nur ein Betrag von EUR 3.500,-- zugesprochen. Hinsichtlich sämtlicher sonstiger im ersten Abschnitt geforderten Schadensbeträge ist der Kläger zur Gänze durchgedrungen.
3. Es hat daher im ersten Prozessabschnitt die Kostenberechnung durch eine Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg (§ 43 Abs 1 undAbs 2 ZPO) zu erfolgen. Das Unterliegen mit dem Schmerzengeld im Ausmaß von EUR 5.100,-- ist kostenunschädlich, hingegen handelt es sich beim teilweisen Unterliegen mit dem Verdienstentgangsbegehren um einen derartigen Betrag, der insoweit die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO rechtfertigt. Der Kläger hat in seiner Kostenrüge – abgesehen von einer Ausnahme – völlig zutreffend seinen Kostenersatzanspruch für den ersten Abschnitt entsprechend der herrschenden Auffassung berechnet (vgl Obermaier aaO, Rz 1.182 mwN und Rechenbeispielen).
In einem ersten Schritt ist der „echte Streitwert“ zu ermitteln (Gesamtstreitwert abzüglich kostenunschädlichem Unterliegen von EUR 5.100,--). Dieser echte Streitwert beträgt in dieser Phase EUR 16.557,82. Beim in einem zweiten Schritt zu erfolgenden Vergleich der Erfolgsquote (Wert des Zuspruchs bezogen auf diesen Prozessabschnitt [EUR 12.855,27] einschließlich dem Feststellungsinteresse) mit dem echten Streitwert ergibt sich ein Obsiegen des Klägers im ersten Prozessabschnitt von rund 78 % und nach Quotenkompensation ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von 56 % seiner Vertretungskosten. Schließlich sind die Kosten auf Basis des echten Streitwerts (somit einer Bemessungsgrundlage von EUR 16.557,82) neu zu berechnen und anschließend auf die kompensierte Quote von 56 % zu kürzen. Diese Berechnung hat der Kläger auf S 4 f seiner Berufung tarifgemäß und richtig durchgeführt und kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Damit ergibt sich für den ersten Prozessabschnitt – nach Quotenkompensation – ein Kostenersatzanspruch des Klägers an Vertretungskosten von EUR 2.903,64 brutto.
4. In Bezug auf Barauslagenist – entgegen dem Standpunkt des Klägers – jedoch zwischen jenen Barauslagen, die in der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO enthalten sind, und sonstigen Barauslagen, die der Quotenkompensation unterliegen, zu unterscheiden. Zu den taxativ in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO aufgezählten Barauslagen, die der Kläger hier verzeichnet hat, zählen die Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren, nicht jedoch die Kosten des Klägers für ärztliche Atteste und seine Reisekosten (Zureisekosten) (vgl Obermaier aaO, Rz 1.183 mwN).
Es errechnet sich daher in Bezug auf Barauslagen dieser Prozessphase nachfolgender Anspruch des Klägers:
• Gerichts-, Sachverständigen und Zeugengebühren
EUR 4.569,14 x 78 % = EUR 3.563,93
• sonstige Barauslagen (Kosten ärztlicher Atteste und Zureisekosten)
EUR 945,16 x 56 % (Quotenkompensation) = EUR 529,29
ergibt somit einen Barauslagenanspruch des Klägers für den
ersten Prozessabschnitt von EUR 4.093,22.
5. Die Kostenberechnung des Erstgerichts für den zweiten und dritten Prozessabschnitt wurde von den Parteien nicht bemängelt.
Es ergibt sich daher nachfolgender Kostenersatzanspruch des Klägers für das gesamte erstinstanzliche Verfahren :
Vertretungskosten erste Phase brutto EUR 2.903,64
Vertretungskosten zweite Phase brutto EUR 1.458,82
Vertretungskosten dritte Phase brutto EUR 1.226,04
Barauslagen erster Abschnitt EUR 4.093,22
Barauslagen zweiter Abschnitt EUR 568,80
ergibt einen Gesamtanspruch des Klägers von EUR 10.250,52.
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers im Kostenpunkt war daher die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie im Spruch der nunmehrigen Entscheidung abzuändern.
III. Verfahrensrechtliches
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
2. Während der Kläger mit seiner Berufung in der Hauptsache nicht durchgedrungen ist, ist er im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kostenpunkt mit einem überwiegenden Teil durchgedrungen, sodass sich die Frage der dafür – von beiden Seiten – im Rechtsmittel gesondert verzeichneten Kosten stellt.
Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Berufung im Kostenpunkt schließt sich der erkennende Berufungssenat der überwiegenden Rechtsprechungslinie des Oberlandesgerichts Innsbruck (gegenteilig: 5 R 22/23k OLG Innsbruck) sowie des zweiten und siebten Senats des Obersten Gerichtshofs an.
Da demnach mit den Kosten der Berufungsbeantwortung auch die Kosten der im Kostenpunkt erstatteten Berufungsbeantwortung abgegolten sind, kommt eine gesonderte Honorierung dafür nicht in Betracht (RS0119892 [T3, T4, T7], RS0087844 [T3, T4, T5, T9]; 7 Ob 159/23t). Der (teilweise) Erfolg der Berufung des Klägers im Kostenpunkt hat daher auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss.
3.Die absolute Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO, jene eines Revisionsrekurses im Kostenpunkt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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