Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F* B* , vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher und Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 20.000,--) und Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 30.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil zum Teil (hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens auf Unterlassung des Betretens des Hauses und hinsichtlich der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung) bestätigt , sodass sie insoweit als Teilurteil zu lauten hat wie folgt:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es künftighin zu unterlassen, das Haus, welches auf der Liegenschaft der klagenden Partei, GST-NR **, einliegend in EZ G* KG H* E*, errichtet ist mit der Grundstücksadresse C* I*, D* E*, ohne wirksame Zustimmung des dinglich Berechtigten zu betreten, wird a b g e w i e s e n .
2. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei berechtigt ist, gemeinsam mit dem Wohnungsgebrauchsberechtigten J* B* und/oder in dessen Auftrag auf kürzestem Weg zu dem auf GST-NR ** in EZ G* KG H* E* errichteten Wohngebäude mit der Anschrift C* I*, D* E*, zuzugehen und die im Wohngebäude vom Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Abhandlungsprotokoll vom 20.8.2002 umfassten Räumlichkeiten zu betreten, nämlich
- im Dachgeschoß: das von J* B* bisher benützte Zimmer. Mitumfasst von diesem Wohnungsgebrauchsrecht ist der freie Zugang zu den vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumlichkeiten
sowie die Mitbenützung
- im Kellergeschoß: von Bad, Waschküche und zwei Kellern,
- im Erdgeschoß: von Wohnzimmer, Küche, Zimmer, WC und Gang,
- sowie Mitbenützung von Garten und Grünflächen,
welche zur ausschließlichen oder zur Mitnutzung des Wohnungs-gebrauchsberechtigten zur Verfügung stehen, sowie die zu dessen Räumlichkeiten zuführenden Gang- und Stiegenflächen.“
II. Im darüber hinausgehenden Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens auf Unterlassung der Manipulation der im vorgenannten Haus befindlichen Videoüberwachungsanlage sowie im gesamten Kostenpunkt, wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
V. Die (ordentliche) Revision hinsichtlich der mit Teilurteil erfolgten Entscheidung ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und der Beklagte sowie J* B* (in Folge: Bruder 3) sind Brüder. Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ G* KG H* E*, bestehend aus GST-NR ** samt dem darauf errichteten Wohngebäude (in Folge: Haus). Zugunsten des Bruders 3 ist auf dieser Liegenschaft unter C-LNR 2 ein Wohnungsrecht gemäß Punkt 4. des Abhandlungsprotokolls vom 20.8.2002 eingetragen.
Punkt 4. des Abhandlungsprotokolls vom 20.8.2002 bzw. einer dort zwischen dem Kläger und Bruder 3 geschlossenen Vereinbarung lautet auszugsweise:
„4.
Wohnrecht für [Bruder 3]
Weiters räumt der [Kläger] als Alleineigentümer des GST ** samt darauf errichtetem Gebäude [...] mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück seinem Bruder [Bruder 3] auf dessen Lebenszeit das unentgeltliche und betriebskostenfreie, unbeschränkte und als persönliche Dienstbarkeit auf GST ** grundbücherlich sicherzustellende Recht des Wohnungsgebrauchs an den Räumlichkeiten des [Hauses] ein:
im Dachgeschoß:
das von ihm bisher benützte Zimmer.
Mitumfasst von diesem Wohnungsgebrauchsrecht ist zunächst der freie Zugang zu den vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumlichkeiten sowie die Mitbenützung:
im Kellergeschoß:
von Bad, Waschküche und zwei Kellern,
im Erdgeschoß:
von Wohnzimmer, Küche, Zimmer, WC und Gang,
sowie Mitbenützung von Garten und Grünflächen.
Ferner ist es dem Berechtigten gestattet, Besuche zu empfangen, wobei die Besucher berechtigt sind, ihren PKW vor dem Haus abzustellen. […] “
Der Bruder 3 ist seit zumindest Mai 2024 im „Betreuten Wohnen“ in E* hauptwohnsitzlich gemeldet und dort aufhältig. Seit wann er dort tatsächlich gemeldet und aufhältig ist, kann nicht festgestellt werden. Der Bruder 3 hat noch persönliche Fahrnisse wie Kleidung, Bücher, Kassetten etc., in dem ihm im Rahmen des ihm eingeräumten Wohnrechts zugewiesenen Zimmer im Dachgeschoß gelagert. Ob und gegebenenfalls wann er seinen Hauptwohnsitz wieder in das Haus zurückverlegen wird, muss offen bleiben.
Die nicht vom Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten im Haus sind versperrt und für den Beklagten nicht zugänglich. Im Haus wurden von der Ehefrau des Klägers mehrere WLAN-fähige Überwachungskameras mit Sprechanlage angebracht, die auch auf die dem Bruder 3 im Rahmen seines Wohnrechts zur Mitbenützung zugewiesenen Bereiche gerichtet sind.
Der Bruder 3 unterfertigte ein mit 16.2.2023 datiertes Schreiben, mit welchem er sich einverstanden erklärt, dass im Haus Sicherheitskameras im Eingangsbereich außen/innen, bei der Haustür, im Eingangsbereich Keller, beim Stiegenhaus, beim Eingang zur Küche und auf dem Grundstück installiert werden. Dieses Schreiben hatte die Ehefrau des Klägers verfasst. Ob der Bruder 3 den Inhalt dieses Schreibens zum Zeitpunkt der Unterfertigung verstand, muss offen bleiben. Jedenfalls ist der Bruder 3 mit der Installation der Überwachungskameras nicht einverstanden.
Der Bruder 3 fürchtet sich vor der Ehefrau des Klägers und ersucht aus diesem Grund regelmäßig den Beklagten, ihn in das Haus zu begleiten, wenn er persönliche Gegenstände von dort holt.
Da der Bruder 3 sich durch die Überwachungskameras gestört fühlt und auch durch Äußerungen, die die Ehefrau des Klägers durch die Sprechanlage der Kameras getätigt hatte, erschrocken war, verdrehten der Beklagte und der Bruder 3 am 31.1.2024 (richtig wohl: 30.1.2024) die Kameras so, dass sie nicht gefilmt wurden. Dabei fiel eine der Kameras aus dem Fenster und wurde beschädigt. Weder der WLAN-Router noch die anderen Kameras wurden anlässlich dieses Vorfalls am 31.1.2024 (richtig: 30.1.2024) oder während eines anderen Vorfalls beschädigt. Den Anschaffungspreis dieser beschädigten WLAN-Überwachungskamera ersetzte der Beklagte der Ehegattin des Klägers, da er das entsprechende Diversionsangebot gemäß § 203 StPO der Staatsanwaltschaft akzeptierte.
Nunmehr decken der Beklagte und der Bruder 3 die Kameras mit einem Tuch ab, wenn sie das Haus betreten, und nehmen dieses wieder ab, sobald sie das Haus verlassen, um nicht gefilmt zu werden. Eine Beschädigung der Überwachungskameras ist dadurch nicht eingetreten.
Der Beklagte hat seit dem Auszug des Bruders 3 ohne diesen das Haus nicht betreten. Er könnte dies auch nicht nicht, da er keinen Schlüssel dazu besitzt. Der Kläger [richtig: der Beklagte] beabsichtigt auch nicht, ohne den Bruder 3 das Haus zu betreten, und wird dies auch nicht.
In diesem (verkürzt und nicht immer wörtlich) wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden.
Der Kläger begehrte den Beklagten zur Unterlassung zu verpflichten, (1.) das Haus ohne wirksame Zustimmung des dinglich Berechtigten zu betreten und (2.) die im Haus befindliche Videoüberwachungsanlage zu manipulieren.
Er brachte vor, dass der Beklagte sich immer wieder widerrechtlich Zutritt zum Haus verschaffe und aus diesem diverse Gegenstände verbringe. Der Bruder 3 übe sein Wohnrecht nicht mehr aus, da er im Betreuten Wohnen hauptwohnsitzlich gemeldet sei. Da der Bruder 3 nicht mehr im Haus wohne, könne der Beklagte diesen auch nicht im Haus besuchen. Aufgrund des widerrechtlichen Zutritts durch den Beklagten habe der Kläger im Haus eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen, um sein Eigentum vor den Zugriffen des Beklagten zu schützen. Am 30.1.2024 habe sich der Beklagte widerrechtlich Zutritt zum Haus verschafft, fünf Kameras verdreht, entfernt und versteckt. Der Beklagte habe den WLAN-Router ausgesteckt, eine Kamera aus dem Fenster des Dachgeschosses in den Garten geworfen und die Kamera dadurch beschädigt. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren sei diversionell erledigt worden. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, sein Eigentum vor den widerrechtlichen Eingriffen des Beklagten zu schützen. Der Beklagte sei nicht bereit, das Eigentum des Klägers zu respektieren. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle sei die Wiederholungsgefahr evident. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte auch weiterhin derartige Handlungen setze.
Der Beklagte wandte ein, dass er das Haus nur in Begleitung des Bruders 3 betrete, wenn dieser seine persönlichen Sachen aus dem Haus hole. Er betreue den Bruder 3 und begleite ihn zum Haus, da dieser sich vor dem Kläger und seiner Ehefrau fürchte. Wenn der Beklagte das Haus betrete, decke er die im Inneren des Hauses befindlichen Kameras mit einem Tuch ab, verlasse das Gebäude wieder und warte, bis der Bruder 3 das Haus verlassen habe, um diesem allenfalls beim Abtransport seiner persönlichen Fahrnisse zu helfen. Bevor das Gebäude verschlossen werde, nehme der Beklagte die Abdeckung der Kameras ab, damit diese weiterhin ihre Überwachung vornehmen könnten. Der Beklagte manipuliere die Videoanlage nicht und stecke auch nicht den Router aus. Anlässlich des Vorfalls vom 30.1.2024 sei es zu keiner vorsätzlichen Beschädigung gekommen. Der Beklagte habe dem Kläger den diesbezüglichen Schaden vollständig ersetzt.
In der Tagsatzung vom 5.5.2025 stellte der Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung dahingehend, dass der Beklagte berechtigt sei, gemeinsam mit dem Bruder 3 und/oder in dessen Auftrag auf kürzestem Weg zu dem Haus zuzugehen und die im Wohngebäude vom Wohnungsgebrauchsrecht laut Abhandlungsprotokoll vom 20.8.2022 [richtig wohl: 20.8.2002] umfassten Räumlichkeiten sowie die zu dessen Räumlichkeiten zuführenden Gang- und Stiegenflächen zu betreten. Der Kläger mache dem Beklagten dieses Recht der Begleitung seines Bruders 3 streitig. Er habe daher ein Interesse an der Feststellung des Betretungsrechts gemeinsam mit dem Bruder 3 und/oder in dessen Auftrag.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil beide Unterlassungsbegehren zur Gänze ab und gab dem Zwischenantrag auf Feststellung vollinhaltlich statt. Es verpflichtete darüber hinaus den Kläger zum Prozesskostenersatz an den Beklagten.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs verkürzt (und nicht immer wörtlich) wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Dienstbarkeit des Bruders 3 entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Inanspruchnahme eines „Betreuten Wohnens“ nicht erloschen sei. Eine Rückkehr des Bruders 3 könne nicht ausgeschlossen werden. Dieser habe auch noch persönliche Gegenstände im Haus gelagert, welche er von Zeit und Zeit abhole, sodass von keiner Zwecklosigkeit des Wohnungsgebrauchsrechts ausgegangen werden könne. Da der Bruder 3 auch berechtigt sei, Besuche zu empfangen, liege kein unberechtigter Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers vor, wenn der Beklagte den Bruder 3 begleite. Ein solcher sei auch nicht zu erwarten, sodass insoweit auch keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Beklagte habe jedenfalls keine Zustimmung dazu erteilt, dass er gefilmt werde, sodass er auch berechtigt sei, die Kameras mit einem Tuch abzudecken, um seine eigenen Persönlichkeitsrechte zu wahren.
Das Klagebegehren (auf Unterlassung) sei daher zur Gänze abzuweisen.
Der Kläger bestreite bereits mit der Unterlassungsklage das Recht des Beklagten, den Bruder 3 bei Ausübung seines Wohnrechts zu begleiten. Der Beklagte leite sein Betretungsrecht vom Bruder 3 ab. Der Beklagte habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Betretungsrechts, weswegen dem Zwischenantrag auf Feststellung stattzugeben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung zurück-, in eventu abzuweisen und das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Zur Unterlassung des Betretens des Hauses:
Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass allein die Bestreitung des Unterlassungsbegehrens, wonach der Beklagte ohnehin nur ohne Zustimmung des Berechtigten das Haus nicht betreten dürfe, die Gefahr indiziere, dass der Beklagte das Haus ohne Zustimmung des Bruder 3 betreten werde. Dass der Beklagte das Haus seit dem Auszug des Bruders 3 nicht ohne diesen betreten habe, sei nicht ausreichend dafür, dass der Beklagte das Haus vor dessen Auszug sehr wohl allein betreten habe, was eine entsprechende Wiederholungsgefahr belege. Dass der Beklagte mangels Schlüssel das Haus nicht betreten könne, stimme nicht, da er jederzeit vom Bruder 3 einen Schlüssel oder ähnliches erlangen könne. Den Wegfall der Wiederholungsgefahr hätte nun aber der Beklagte beweisen müssen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert, dass sie auf dem festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Weichen die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 134 mwN).
Zu einem Betreten ohne wirksame Zustimmung des Bruders 3 vor dessen Auszug hat das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen.
Soweit der Kläger in seiner Berufung daher ausführt, dass der Beklagte vor dem Auszug des Bruders 3 in das „Betreute Wohnen“ das Haus alleine betreten habe, weicht er von den Feststellungen des Erstgerichts ab. Die Rechtsrüge ist daher diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger auch nicht auf ein Betreten des Beklagten vor dem Auszug des Bruders 3 in das Betreute Wohnen gestützt. Vielmehr begründete er seine Klage damit, dass das Wohnrecht des Bruders 3 seit dessen Auszug hinfällig sei. Das Erstgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, Feststellungen zu einem allfälligen Betreten des Beklagten vor dem Auszug zu treffen.
Bei dem diesbezüglichem Berufungsvorbringen des Klägers handelt es sich daher auch um unzulässige Neuerungen (§ 482 ZPO).
3.Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die konkrete Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Die Begehungs- oder Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch (RS0037456).
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und die Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen (RS0037619).
Einem Unterlassungsbegehren kann nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr (noch) im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (weiter) bestehen. Hat der Beklagte bereits eine Störungshandlung gesetzt, hat er zu beweisen, dass eine neuerliche Rechtsverletzung äußerst unwahrscheinlich ist. Er muss insbesondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lässt (RS0114254). Er hat also den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (RS0005402).
Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es kommt dabei vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere auch sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (RS0079692). Die Wiederholungsgefahr ist auch dann aufrecht, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür bietet, dass er Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt (RS0012055).
3.1. Nach den unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen hat der Beklagte jedoch keine vom Unterlassungsbegehren des Betretens umfasste Störungshandlung gesetzt. So hat er nach den Feststellungen des Erstgerichts nämlich das Haus seit dem Auszug des Bruders 3 nie ohne diesen betreten (US 6 sechster Absatz).
Eine (erstmalige) Störungshandlung im Sinne des Betretens ohne wirksame Zustimmung des Bruders 3 (= Wohnberechtigter) hat daher zumindest seit dem Auszug des Bruders 3 nach den Urteilsannahmen nie stattgefunden.
3.2. Darüber hinaus beabsichtigt der Beklagte nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen auch nicht, ohne den Bruder 3 das Haus zu betreten und wird dies auch nicht tun (US 6 sechster Absatz).
Bereits aus diesen Sachverhaltsannahmen ist daher auch eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Ein Eingriff durch Betreten droht daher auch nicht unmittelbar. Eine Anmaßung (Berühmung) einer nicht vorhandenen Berechtigung des Beklagten ist ebenso nicht erwiesen worden.
Entgegen dem Standpunkt des Klägers in seiner Rechtsrüge durfte der Beklagte eine – wie hier – unberechtigte Unterlassungsklage in Bezug auf das Betreten auch bestreiten. Allein aus der Bestreitung des diesbezüglichen Unterlassungsbegehrens kann ein unmittelbar drohender Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers (eine Erstbegehungsgefahr) oder eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werden.
4. Das Erstgericht hat somit zutreffend mangels Störungshandlung und mangels Wiederholungsgefahr das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Betretens des Hauses abgewiesen.
Der Rechtsrüge des Klägers kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
II. Zum Zwischenantrag auf Feststellung:
Der Kläger vertritt in seiner Berufung den Standpunkt, dass der Zwischenantrag auf Feststellung voraussetze, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung im Verfahren präjudiziell sei. Da das Klagebegehren jedoch so formuliert sei, dass dem Beklagten das Betreten des Hauses ohne Zustimmung des dinglich Berechtigten untersagt werden solle, fehle es dem Zwischenantrag auf Feststellung schon an der notwendigen Präjudizialität und wäre der Antrag somit jedenfalls zurück- oder abzuweisen gewesen, da der Umfang des Nutzungsrechts für die Entscheidung über die Klage ohne jegliche Relevanz sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (RS0039600). Diese beiden Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO (9 Ob 67/25f Rz 12; 5 Ob 38/14w [Pkt 2.]). Sie sind vom Antragsteller darzutun, es sei denn, dass sie aufgrund der Sachlage klar erkennbar sind (RS0039468). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 62/21z Rz 9). Es muss nach der konkreten Lage des einzelnen Falls die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein (RS0039514; RS0039528)
2. Der vom Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung zielt darauf ab, eine Rechtssicherheit in Bezug auf das Betreten des Hauses gemeinsam mit dem Bruder oder aber auch allein („in dessen Auftrag“) mit einer über den Rechtsstreit hinausgehenden Wirkung zu bewerkstelligen. Die Frage, ob ein solches Betretungsrecht des Beklagten besteht, ist auch für das hier zu beurteilende Unterlassungsbegehren präjudiziell. Der Kläger hat dieses Betretungsrecht ausdrücklich bestritten (vgl. ON 1 und ON 17.2, Seite 4).
3. Im Sinne obiger Ausführungen ist daher der vom Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung sowohl zulässig als auch materiell berechtigt und geht die Berufung daher auch in diesem Punkt ins Leere.
III. Zur Unterlassung von Manipulationen der Videoüberwachungsanlage:
Diesbezüglich führt der Kläger ins Treffen, dass das Erstgericht zu Unrecht die Manipulation der Videoüberwachungsanlage im Rahmen der Selbsthilfe als zulässig erachtet habe. Es stimme auch nicht, dass der Beklagte die Videoüberwachungsanlage deshalb manipulieren dürfe, weil er selbst keine Zustimmung zur Videoüberwachung erteilt habe. Dem Beklagten stünde nur dann ein Selbsthilferecht zu, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Dies habe er aber gar nicht behauptet. Der Beklagte hätte daher zunächst versuchen müssen, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Anrufung staatlicher Gewalt zu unterbinden. Da der Bruder 3 das Haus nicht mehr bewohne, habe der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, sein leerstehendes Haus zu überwachen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren (Störungshandlung und Wiederholungsgefahr) auf obige Ausführungen (Punkt I.3.) verwiesen.
2. Unter der „Manipulation eines Geräts“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das absichtliche Umgehen oder Außerkraftsetzen der Funktion eines Geräts oder von dessen Schutzeinrichtungen mit der Konsequenz, das Gerät in einer nicht vorgesehenen Weise oder ohne notwendige Schutzmaßnahmen zu verwenden.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Beklagten eine „Manipulation“ von vornherein bestritten und das Abdecken der Kameras mit einem Tuch offenkundig nicht unter eine solche subsumiert.
3. Im Gegensatz zum Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Betretens des Hauses ist es aber nach Ansicht des Berufungsgerichts in Bezug auf eine Manipulation der Videoüberwachungsanlage nach den Sachverhaltsannahmen sehr wohl zu Störungshandlungen gekommen.
So hat der Beklagte die Kameras am [richtig] 30.1.2024 verdreht und dabei eine Kamera beschädigt (US 6 vierter Absatz). Nunmehr deckt er die Kameras (Anmerkung: wohl unstrittig laufend) mit einem Tuch ab, um ein Filmen zu verhindern, und nimmt dieses nach Verlassen des Hauses wieder ab (US 6 fünfter Absatz). Mit diesen Handlungen setzt der Beklagte aber nun offenkundig die Funktion der Kamera, nämlich das Filmen, außer Kraft und manipuliert diese damit.
4.Videoüberwachungen zu anderen als den in § 12 Abs 2 und 3 DSG (vormals in § 50a Abs 2 DSG) genannten Zwecken sind grundsätzlich unzulässig, sofern nicht gesetzliche Sonderregelungen bestehen (RS0132122). Eine systematische, identifizierende Videoüberwachung stellt jedenfalls einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Privatsphäre dar (RS0120423, RS0107155). Videoaufzeichnungen sind dann identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Muss sich jemand ständig kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so liegt selbst dann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre des Betreffenden vor, wenn es sich beim verwendeten Gerät nur um eine Attrappe handelt (RS0120422 [T2]).
Der vorangeführten Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass die sich im Recht auf Privatsphäre verletzt fühlenden Personen keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des Betriebs der (hier von der Ehefrau des Klägers installierten) Kamera haben. Besteht im Einzelfall die konkrete Befürchtung, dass eine Kamera jederzeit unbemerkt in Betrieb gesetzt werden kann, ist eine Eingriffsgefahr zu bejahen (6 Ob 6/06k, 6 Ob 231/16p uvm). Folglich genügt bereits der Eindruck eines ständigen Überwachtwerdens (8 Ob 47/14s, 8 Ob 125/11g, 3 Ob 195/17y). Ob für einen unbefangenen, objektiven Betrachter eine begründete Befürchtung des Überwachtwerdens besteht, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Situierung und Ausrichtung der (vermeintlichen) Überwachungsanlage (8 Ob 47/14s). Dass der Beklagte nur als „Besucher“ von der Überwachungsmaßnahme betroffen ist, ändert daran nichts.
Dass eine Videoüberwachung in die absolut geschützte Geheimsphäre anderer Personen eingreift, indiziert jedenfalls ihre Rechtswidrigkeit (RS0120423 [T5]). Steht der Eingriff fest, trifft daher den Rechtsverletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt wurde und die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Wird dieser Behauptungs- und Beweislast entsprochen, können die Beeinträchtigten wiederum behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Ist dies der Fall, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RS0120423).
5. Diese Gesichtspunkte wurden jedoch im erstinstanzlichen Verfahren weder vorgebracht noch erörtert. Insbesondere zur allenfalls erforderlichen Interessenabwägung fehlt es bisher an ausreichendem Vorbringen und Tatsachensubstrat.
Der Kläger begründet sein behauptetes, berechtigtes Interesse erstmals im Berufungsverfahren damit, generellwissen zu wollen, wer das Gebäude betritt. Damit verstößt er aber gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO), hat er doch im erstinstanzlichen Verfahren bisher nur behauptet, dass die Kameras zum Schutz seines Eigentums und der Liegenschaft gegenüber dem Beklagten installiert zu haben.
6. Zutreffend weist der Kläger zum einen darauf hin, dass das vom Erstgericht angenommene Selbsthilferecht vom Beklagten gar nicht eingewandt wurde.
Ebenso berechtigt ist die weitere Argumentation des Klägers, wonach das Selbsthilferecht stets subsidiär gegenüber anderen Möglichkeiten, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, ist. Es ist Ausdruck des Rechtsstaats, dass der Einzelne nicht zur Selbsthilfe (§ 19 ABGB) greifen darf, sondern sich der von der Rechtsordnung gebilligten Instrumente zu bedienen hat. Es gibt aber auch eine zulässige Selbsthilfe, die ohne Hintansetzung der Behörde geschieht, etwa wenn die zuständige Behörde nicht einschreitet oder ihre Maßnahme zu spät käme (vgl Schauer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 19 Rz 3). Dies wurde vom Erstgericht aber nicht erörtert.
7.Für den Fall einer unzulässigen Selbsthilfe ist – wie bereits dargelegt wurde (Punkt I.3.) – zu beachten, dass im Unterlassungsprozess der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungs-und beweispflichtig ist (RS0005402).
8. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:
Zunächst wird das Erstgericht im Sinne einer ex-ante Beurteilung die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung zu erörtern und zu beurteilen haben.
Ist ein Eingriff in die Privatsphäre zu bejahen, ist als nächster Schritt zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Überwachers entgegensteht. Für Letzteres ist der Kläger ebenso beweispflichtig wie für den Umstand, dass die Maßnahme ihrer Art nach geeignet ist, das – von ihm zu konkretisierende – angestrebte Ziel zu erreichen.
Ist auch dieser Umstand zu bejahen, dann hat der Überwachte zu beweisen, dass die Überwachung nicht das schonendste Mittel darstellt.
Für den Fall, dass der Beklagte sich auf ein Recht zur Selbsthilfe berufen sollte, obliegt ihm die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei der von ihm bereits (und wohl auch in Zukunft) angewandten Methode des Abdeckens der Kameras um eine Form der zulässigen Selbsthilfe handelt.
Sollte eine solche nicht vorliegen, ist der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungs- und beweispflichtig.
9.Dass hiezu noch ergänzendes Vorbringen bzw. ergänzende Einwendungen erforderlich wären, wird das Erstgericht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – im fortgesetzten Verfahren mit den Streitteilen im Sinne des § 182a ZPO zu erörtern haben. Dementsprechendes Vorbringen vorausgesetzt wären hiezu auch weitere Feststellungen zu treffen.
Eine abschließende Erledigung des Unterlassungsbegehrens betreffend die Manipulation der Videoüberwachungsanlage ist daher im Berufungsverfahren nicht möglich und eine Aufhebung in diesem Teilbereich daher unumgänglich.
IV. Im Ergebnis war daher das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Unterlassungsbegehrens auf Betreten des Hauses und bezüglich des Zwischenantrags auf Feststellung mit Teilurteil zu bestätigen. Darüber hinaus, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren betreffend die Manipulation der Videoüberwachungsanlage wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und neuerlich darüber zu entscheiden haben.
V. Verfahrensrechtliches:
1.Der Vorbehalt in Ansehung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 52 ZPO.
2.Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seiner Unterlassungsbegehren und von der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung seines Zwischenantrags auf Feststellung (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.153 mwN) abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit liegt keine Rechtsfrage von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen daher nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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