JudikaturOGH

RS0039468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, III, 133/134).

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