RS0039600 – OGH Rechtssatz
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn
a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist,
b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.