Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D* GmbH Co KG , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin F* G* H* I* GmbH , vertreten durch MMag. Barbara Haberlander, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 65.193,69 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft (SRL nach italienischem Recht, entsprechend einer österreichischen GmbH) mit Sitz in C*/**. Ihr Geschäftsführer ist K* A* (in der Folge kurz: Geschäftsführer der Klägerin).
Mit Kaufvertrag vom 31.7.2018 erwarb die Klägerin bei der Beklagten, die in E* unter anderem einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, einen fabriksneuen PKW der Marke G* H*, ** H* ** um einen Kaufpreis von EUR 76.000,--. Das Fahrzeug wurde am 7.1.2019 an die Klägerin übergeben.
Die Nebenintervenientin mit Sitz in J* ist unter anderem Generalimporteurin von (Neu-)Fahrzeugen der Marke G* H* in Österreich. Die Beklagte hat das in Rede stehende Fahrzeug von der Nebenintervenientin bezogen.
Für dieses Fahrzeug gab es eine Herstellergarantie für die Dauer von drei Jahren ab Übergabe bzw (gemeint wohl: oder) bis zum Erreichen einer Laufleistung von 100.000 Kilometer. Das bedeutet, dass die Herstellergarantie entweder nach Ablauf von drei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs oder mit Erreichen von 100.000 Kilometer, falls dieser Kilometerstand vor Ablauf der drei Jahre erreicht wird, endet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Herstellergarantie war unter anderem, dass die von der Fahrzeugherstellerin vorgegebenen Serviceintervalle eingehalten werden.
Am 31.8.2021 – sohin mehrmals zweieinhalb Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs – trat bei einem Kilometerstand von 96.188 ein Motorschaden auf, dessen Ursache ein Kurbelwellenlagerschaden war. Das Fahrzeug wurde mittels Abschleppdienst von C* nach E* in die Werkstätte der Beklagten gebracht.
Da zwischen Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin und Eintritt des Schadens keine drei Jahre vergangen waren und ein Kilometerstand von unter 100.000 Kilometer vorlag, überprüfte die Beklagte zunächst, ob eine Reparatur im Rahmen der Herstellergarantie durchgeführt werden kann. Dabei stellte sich heraus, dass von der Klägerin zwei Servicierungen verspätet durchgeführt wurden und daher die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Herstellergarantie nicht vorlagen. In weiterer Folge wurde dennoch in der Werkstätte der Beklagten der Motor getauscht.
Der nächste (zweite) Motorschaden trat beim Fahrzeug am 21.12.2021 bei einem Kilometerstand von 109.274 auf. Ursächlich dafür war ein Bruch des linken Nockenwellenrades. Nach neuerlicher Abschleppung des Fahrzeugs wurde bei der Beklagten in E* eine Reparatur durch Einbau eines neuen Rumpfmotors durchgeführt.
Am 14.7.2022 kam es bei einem Kilometerstand von 127.788 zu einem weiteren Motorschaden (dritter Motorschaden). Ursache dafür war nunmehr ein Bruch des rechten Nockenwellenrades. Dazu wurde nach neuerlicher Abschleppung des Fahrzeugs nach E* in der Werkstatt der Beklagten ein Tauschaggregat eingebaut. Dabei handelte es sich um keinen Rumpfmotor im herkömmlichen Sinn, sondern um einen im Werk (gemeint wohl: des Herstellers) aufbereiteten Altmotor.
Diese 3 Reparaturen erfolgten für die Klägerin unentgeltlich.
Schließlich kam es am 4.7.2024 – sohin bereits nach Klagseinbringung – bei einem Kilometerstand von 152.003 zum vierten Motorschaden, wobei die Ursache in diesem Falle erneut ein Bruch des rechten Nockenwellenrades war.
Das Fahrzeug wurde bereits nach Klagseinbringung einmal – der genaue Zeitpunkt steht nicht fest – zur Vornahme einer Fehlerdiagnose zur Beklagten gebracht. Das Fahrzeug (der vierte Motorschaden) ist bis dato nicht repariert. Das Fahrzeug ist derzeit nicht betriebsbereit.
In diesem Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Die Klägerin begehrte mit der am 13.4.2023 eingebrachten Klage, im Rubrum bezeichnet als „Wandlung und Schadenersatz“, die Zahlung von EUR 77.819,97 s.A., Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit Schriftsatz vom 31.5.2023 (ON 7) modifizierte die Klägerin ihr Begehren, indem sie in einem gesonderten Klagspunkt die Vertragsaufhebung des Kaufvertrags vom 31.7.2018 (lit a), des Weiteren die Zahlung von EUR 61.667,16 s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und weiters die Zahlung von EUR 3.526,53 s.A. (dies als Schadenersatz aus Mangelfolgeschäden) begehrte. Der – Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs – begehrte Betrag von EUR 61.667,16 ergebe sich aus dem Kaufpreis von EUR 76.000,-- abzüglich des Gebrauchsvorteils am Fahrzeug, den sich die Klägerin anrechnen lasse. Der weitere Klagsbetrag von EUR 3.526,53 setzte sich aus Mehrkosten nach dem zweiten Motorschaden (Mietkosten für Mietautos von EUR 1.298,56), aus Mehrkosten nach dem dritten Motorschaden (Mietkosten von Fahrzeugen in Frankreich in Höhe von EUR 739,01 sowie in Höhe von EUR 620,71; aus Abschleppkosten von EUR 366,--) und aus Aufwendungen für den Austausch einer Fahrzeugbatterie in Höhe von insgesamt EUR 502,25 zusammen.
Die Klägerin brachte – soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung – zusammengefasst vor, dass es bereits bis zur Klagseinbringung zu drei Motorschäden und letztlich zu einem weiteren Motorschaden gekommen sei. Sämtliche Reparaturversuche der Beklagten seien gescheitert. Das Fahrzeug sei seit dem Kauf nie mangelfrei gewesen und habe niemals die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines (Neu-)Fahrzeugs aufgewiesen. Die Klägerin sei für die Motorschäden nicht verantwortlich und habe allfällige Anweisungen des Board-Displays zur Durchführung eines Services stets eingehalten. Die Reparaturleistungen der Beklagten seien nicht aus Kulanz erfolgt. Aus der Unentgeltlichkeit der Reparatur sei nicht auf Kulanz zu schließen. Der Austausch des Motors nach dem ersten Motorschaden (vom 31.8.2021) sei zudem nicht auf Basis einer Garantieleistung durchgeführt worden.
Für die Wahrung der Gewährleistungsfrist sei ausschließlich die (letzte) Übergabe des Fahrzeugs nach dem dritten Motorschaden am 22.9.2022 maßgeblich. Gewährleistungsansprüche der Klägerin und somit der geltend gemacht Anspruch auf Vertragsaufhebung seien nicht verjährt. Die Klägerin habe sich stets bemüht, am Vertrag festzuhalten, und sich dementsprechend bereits dreimal auf die Verbesserung (Reparatur) des Fahrzeugs eingelassen. Ein Motorschaden an einem Fahrzeug, das zur Fahruntüchtigkeit desselben führe, sei nicht mehr ein nur geringfügiger Mangel.
Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin keinen gewährleistungsrechtlichen Anspruch mehr habe. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Die Motorschäden seien ausschließlich auf das Fehlverhalten der Klägerin selbst zurückzuführen. Nach dem ersten Motorschaden vom 31.8.2021 sei festgestellt worden, dass vorgegebene Serviceintervalle seitens der Klägerin nicht eingehalten worden seien. Insbesondere sei der Ölstand fehlerhaft gewesen, weshalb die Kurbelwelle des Motors blockiert habe. Die Beklagte habe dennoch durch ihre Intervention eine freiwillige Garantieleistung seitens des Herstellers (Einbau eines Ersatzmotors) herbeiführen können.
Auch der zweite Motorschaden sei ausschließlich auf ein Fehlverhalten der Klägerin selbst zurückzuführen. Zu den gewöhnlichen Wartungsobliegenheiten eines Fahrzeughalters gehöre es, den Ölstand regelmäßig zu überprüfen. Auch dieser Motorschaden sei – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – aufgrund einer freiwilligen Herstellerleistung (Einbau eines Ersatzmotors) behoben worden, ohne dass der Klägerin Kosten angefallen seien.
Der dritte Motorschaden sei hingegen auf eine defekte Nockenwelle und somit auf einen Produktionsfehler des Motors zurückzuführen. Auch dieser Mangel sei durch den Hersteller im Wege des Einbaus eines Ersatzmotors behoben worden. Ein gewährleistungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten könne daraus aber nicht entstehen, da die Leistung unentgeltlich erfolgt sei.
Bei den Beauftragungen der drei Kulanz-Reparaturen sei jeweils explizit die Gültigkeit der AGB der Beklagten vereinbart worden. Die Gewährleistungsfrist für unternehmerische Kunden betrage dabei ein Jahr, bei einem Tauschaggregat nur ein halbes Jahr. Sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Titel der Gewährleistung seien daher bereits verjährt.
Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Mängel welcher Art auch immer anerkannt oder sich selbst zu einer bestimmten Leistung gegenüber der Klägerin verpflichtet. Die Reparatur im Kulanzwege bewirke weder ein konstitutives noch ein deklaratives Anerkenntnis und sei dadurch die Gewährleistungsfrist in keiner Weise unterbrochen worden.
Die Beklagte habe keinen der Motorschäden selbst verschuldet. Das Verhalten der Beklagten sei auch in keiner Weise für die behaupteten Mangelfolgeschäden kausal gewesen. Das von der Klägerin in Abzug gebrachte Benützungsentgelt sei schließlich deutlich zu gering bemessen.
Die dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin ergänzte, dass es für das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug eine Herstellergarantie gegeben habe, die mit Übergabe am 7.1.2019 zu laufen begonnen habe. Im Rahmen dieser Herstellergarantie könnten nur Reparaturmaßnahmen begehrt werden. Ein Anspruch auf Wandlung (Vertragsauflösung) sei von der Garantie nicht umfasst. Garantiegeberin sei überdies die Herstellerin. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen sei unter anderem die Erfüllung der Garantiebedingungen, zu denen insbesondere die Einhaltung der Serviceintervalle zähle. Diese Intervalle seien von der Klägerin nicht eingehalten worden, sodass schon nach dem ersten Motorschaden kein Anspruch auf eine Garantiereparatur mehr bestanden habe. Da aber die Beklagte für die Klägerin bei der Nebenintervenientin interveniert habe, sei letztendlich in Kulanz und damit für die Klägerin unentgeltlich die Reparatur durchgeführt worden. Durch eine derartige Kulanzleistung sei weder die Gewährleistungsfrist noch die Garantie verlängert worden. Der Austausch eines Teils des Fahrzeugs innerhalb der Garantiefrist würde überdies die Laufzeit der Herstellergarantie nicht verlängern. Sämtliche in der Folge aufgetretene Schäden seien auf Kosten und auf Veranlassung der Herstellerin behoben worden.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen den eingangs dieser Entscheidungsbegründung – nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf Seiten 10 bis 13 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht eingangs aus, dass die Anwendbarkeit österreichischen Rechts zwischen den Parteien nicht strittig sei. Die Gewährleistungsfrist sei zum Zeitpunkt des Eintritts des ersten Motorschadens bereits abgelaufen gewesen. Dazu habe die Klägerin auch klargestellt, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus den nachfolgenden, insgesamt drei Reparaturen ableite. Diese Reparaturen nach den ersten drei Motorschäden seien jeweils durch einen Tausch der Motoren vorgenommen worden. Die Beklagte habe dazu vor Vornahme der Reparaturen stets mit der Nebenintervenientin als Generalimporteurin Kontakt aufgenommen und sich für eine Kulanzlösung im Sinne der Klägerin eingesetzt. Aufgrund der Interventionen der Beklagten und in weiterer Folge der Nebenintervenientin habe sich die Fahrzeugherstellerin in allen drei Fällen aus Kulanz bereit erklärt, die Kosten der Reparaturen zu übernehmen. Die Reparaturen seien daher stets auf Kosten der Fahrzeugherstellerin vorgenommen worden. Für die Klägerin seien die Reparaturen der Motorschäden hingegen stets unentgeltlich erfolgt. Es mangle daher an einem entgeltlichen Vertrag (im Hinblick auf die Abwicklung der Reparaturen der Motorschäden) zwischen den Streitteilen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Vertragsauflösung scheitere bereits aus diesem Grund. Voraussetzung für ein Anerkenntnis wäre gewesen, dass die Klägerin bei der Beklagten einen Motortausch ausdrücklich aufgrund von Gewährleistung verlangt hätte und dies von der Beklagten zunächst in Abrede gestellt, dann aber zur Streitbeilegung doch wahrgenommen worden wäre. Derartiges sei von der Klägerin nie behauptet worden. Wie sich aus den Feststellungen schließlich ergeben habe, seien die Reparaturarbeiten der Beklagten gar nicht ursächlich für die eingetretenen Motorschäden gewesen. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt darin – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt .
I. Zum anwendbaren Recht
1. Bei der vorliegenden Rechtssache liegt aufgrund des (Firmen-)Sitzes der Klägerin in Italien eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor.
Die Klägerin führte dazu in der Klage aus, die Streitparteien hätten keine Rechtswahl getroffen. Nach Art 4 Abs 1 lit a der Rom I-VO bestimme sich das auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Auf diesen Rechtsstreit sei daher materiell österreichisches Recht anzuwenden.
Die Beklagte führte dazu in der Klagebeantwortung aus, dass das Vorbringen der Klägerin unter anderem zum anwendbaren Recht „außer Streit gestellt werde“. Die Nebenintervenientin hat zur Frage der Rechtsanwendung kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Im Zuge des Rechtsgesprächs bei der vorbereitenden Tagsatzung wies das Erstgericht einzig darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin zum anwendbaren Recht außer Streit gestellt worden sei (S 2 in ON 17.1).
Im angefochtenen Urteil bemerkte das Erstgericht eingangs seiner rechtlichen Beurteilung, dass die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nicht strittig sei, und ging in weiterer Folge (nur) auf die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB ein.
2. Die Klägerin mit Sitz in Italien hat am 31.7.2018 bei der in Österreich ansässigen Fahrzeughändlerin ein Neufahrzeug gekauft. Es handelt sich daher um einen internationalen Warenkauf .
Es ist daher vorab zu prüfen, ob das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) zur Beurteilung der hier strittigen Fragen bezüglich Pflichten der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 31.7.2018 anzuwenden ist. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen ist nach dessen Art 1 Abs 1 lit a auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die Anwendung des Übereinkommens ist unabhängig davon, ob die Parteien Kaufleute sind und ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist (Art 1 Abs 3 UN-Kaufrecht).
Das Übereinkommen findet nach Art 2 UN-Kaufrecht unter anderem aber dann keine Anwendung auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde (Art 2 lit a leg cit).
3.1. Das UN-Kaufrecht ist grundsätzlich dispositiver Natur, das heißt, es kann von den Vertragsparteien (Kaufparteien) ausgeschlossen oder abgeändert werden. Grundsätzlich ist das UN-Kaufrecht – als Teil der österreichischen Rechtsordnung – selbst von einer Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen (RS0115967). Selbst der Satz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass etwa ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei, reicht aber für einen Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens nicht aus, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist (vgl RS0113574).
3.2. Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann grundsätzlich auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen (2 Ob 95/06v).
Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen ( Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter , Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG] 8 , [2025], Art 6, Rz 22 ff, mwN; 8 Ob 125/08b). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht – umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht.
3.3. In diesem Rechtsstreit sind die Parteien infolge der Kollisionsnorm des Art 4 Abs 1 lit a Rom I-VO von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen. Ausführungen dazu, ob dann – das ebenso zum österreichischen Recht zählende – UN-Kaufrecht ausgenommen sein sollte, finden sich im Vorbringen der Parteien und auch in den Erörterungen des Erstgerichts nicht.
4. Soweit – wie auch hier – der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage (nämlich für Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzungen durch den Verkäufer) eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher insoweit Anwendungsvorrang zu (vgl 8 Ob 104/16a). Allein im Verweis auf das Recht eines Vertragsstaats (in Schriftsätzen oder bei einer Erörterung im Rahmen einer Tagsatzung) ist ein solcher Ausschluss des UN-Kaufrechts im Sinne von Art 6 leg cit noch nicht zu sehen (8 Ob 125/08b).
5. Allein dadurch, dass sich die Parteien auf die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB und auch auf die österreichische Rechtslage zur Frage des Zustandekommens eines konstitutiven Anerkenntnisses stützen, kann noch nicht gesagt werden, dass sie damit stillschweigend für dieses Verfahren die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließen wollten. Die Abwahl des UN-Kaufrechts setzt nämlich eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt (8 Ob 104/16a; Ferrari aaO, Art 6, Rz 18).
6. Die Verfahrensparteien haben erkennbar diesen rechtlichen Gesichtspunkt bislang nicht beachtet. Ihnen hätte nach § 182a ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von allen Parteien und auch dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern. Bereits dies bedingt die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (RS0116580).
7. Zu der hier nicht mehr strittigen Chronologie der Warenübergabe und der Reparaturen nach den Motorschäden ist bereits jetzt auf die – ebenso dispositive – Bestimmung des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht zu verweisen, die wie folgt lautet:
„ Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. “
7.1. Dabei handelt es sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine – zwar dispositive – absolute und auch von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist. Diese Frist wird nur durch eine fristgemäße Mängelanzeige – binnen zwei Jahren ab Übergabe – gewahrt. Die Zweijahres-Frist gilt sowohl für offene als auch für verborgene Mängel und dient dazu, dem Verkäufer Sicherheit zu verschaffen, dass er nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit Reklamationen zu rechnen braucht und das Geschäft endgültig zur Seite legen kann. Aufgrund des dispositiven Charakters der meisten Bestimmungen des UN-Kaufrechts, so auch des Art 39 Abs 2, wäre es den (Kauf-)Vertragsparteien offengestanden, die zweijährige Ausschlussfrist vertraglich zu verkürzen oder zu verlängern (9 Ob 75/07f, wobei der OGH damit die Entscheidung des OLG Linz vom 24.9.2007, 1 R 77/07k [= CISG-online 1583 = IHR 2008, 28] bestätigte; Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter , Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG] 8 , [2025], Art 39, Rz 50 ff; RS0122995, RS0111004).
7.2. Die zweijährige Ausschlussfrist greift nicht ein, wenn sie mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. Im Rahmen einer Garantie kann die Frist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht verlängert, aber auch verkürzt werden. Dabei ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die vertragliche Garantiefrist mit der in Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht bestimmten Ausschlussfrist zu vereinbaren ist ( Schwenzer/Janssen aaO, Art 39, Rz 56).
Nach Ansicht des Berufungssenats kann es sich bei der vertraglichen Garantiefrist, die allenfalls mit der Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht unvereinbar wäre, (nur) um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien handeln, weshalb eine vertragliche Garantie eines Dritten (etwa des Fahrzeugherstellers) in diesem Zusammenhang unbeachtlich wäre.
7.3. Vorbehaltlich längerer Garantiefristen (ausverhandelt zwischen den Kaufvertragsparteien) sind demnach spätestens mit dem Ablauf der zweijährigen Frist ab Übergabe der Ware alle auf einer Vertragswidrigkeit beruhenden Ansprüche des Käufers – sohin die dem Käufer wegen einer Vertragsverletzung durch den Verkäufer zustehenden Rechtsbehelfe nach den Art 45 ff UN-Kaufrecht, aber auch Schadenersatzansprüche – unwiederbringlich erloschen (vgl Schwenzer/Janssen aaO, Art 39, Rz 50).
8. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass – sofern nicht ausschließlich UN-Kaufrecht gilt - deshalb, da der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen bereits am 31.7.2018 geschlossen wurde, die Gewährleistungsbestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten des GRUG (BGBl I 2021/175) zur Anwendung gelangen.
II. Zur Berufung der Klägerin an sich
Die Klägerin moniert in ihrer Verfahrensrüge eine Verletzung der Begründungspflicht des Erstgerichts, da dieses auf die von ihr gelegte E-Mail-Korrespondenz (Beilage X) vom Jänner bzw Februar 2022 (sohin offensichtlich nach dem zweiten Motorschaden) nicht eingegangen und diese Urkunde nicht gewürdigt habe.
In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin Feststellungen des Erstgerichts, wie es nach den ersten drei Motorschäden zur Reparatur des Fahrzeugs gekommen ist.
In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin schließlich, dass das Erstgericht unzutreffend das Vorliegen eines unentgeltlichen Vertrags angenommen habe. Ein Kulanzversprechen stelle ein konstitutives Anerkenntnis dar. Mit der Zusage zur Reparatur sei eine neue Vereinbarung (gemeint zwischen der Klägerin und der Beklagten) über die Mängelbehebung getroffen worden. Mit jeder Reparaturzusage und jedem Reparaturversuch sei die aus dem Kaufvertrag resultierende Gewährleistungspflicht der Beklagten daher nicht neu begründet, sondern der Mangel und die aus dem Mangel ergehende Pflicht zur Verbesserung anerkannt worden. Jeder tatsächlich erfolgte Verbesserungsversuch des Übergebers (des Verkäufers) stelle folglich ein Anerkenntnis durch ein aktives (und schlüssiges) Entsprechen der Gewährleistungspflicht dar. Die Gewährleistungsfrist beginne danach mit Bekanntwerden des Scheiterns der Verbesserung oder der neuerlichen Übergabe in voller Länge neu zu laufen. Schließlich habe es das Erstgericht auch unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass sämtliche Reparaturversuche von der Beklagten unternommen worden seien, ohne (die Klägerin) bei der Annahme der Reparatur auf eine Kulanzleistung hinzuweisen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Ungeachtet des Ablaufs der absoluten Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht (und auch der in Österreich für bewegliche Sachen geltenden Gewährleistungsfrist) wurde am von der Klägerin gekauften Fahrzeug in der Werkstätte der Beklagten nach dem 31.8.2021 dreimal ein Motortausch durchgeführt.
Selbst dann, wenn man von einem Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgehen würde, ist diese Rechtssache aus nachfolgenden Erwägungen noch nicht entscheidungsreif, da wesentliche Feststellungen dazu fehlen, wie es tatsächlich zu diesen Reparaturen des Fahrzeugs nach den drei Motorschäden gekommen ist und was in diesem Zusammenhang gesprochen und korrespondiert wurde.
2. Das Recht auf Gewährleistung musste nach der dann hier noch anzuwendenden Rechtslage binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden (§ 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48). Die Frist begann mit dem Tag der Ablieferung (Übergabe) der Sache, sohin im gegebenen Fall am 7.1.2019. Die Gewährleistungsfrist endete daher, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, am 7.1.2021.
3.1. Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass am 31.8.2021 bei einem Kilometerstand von unter 100.000 Kilometer ein Motorschaden am Fahrzeug entstanden ist und die Klägerin bzw wohl deren Geschäftsführer das Fahrzeug in die Werkstätte der Verkäuferin nach E* abschleppen ließ, dies offenkundig zum Zweck, dass der Motorschaden repariert wird. Ein beabsichtigter Verkauf des Fahrzeugs (etwa an die Beklagte) oder eine Vertragsauflösung (Wandlung) waren nach dem Vorbringen der Parteien damals wohl kein Thema. In weiterer Folge wurde auch tatsächlich – nämlich nicht auf Kosten der Klägerin – die Reparatur durch Austausch des Motors durchgeführt.
3.2. Eine Schuld kann auch nach Eintritt der Verjährung (nach Ablauf der Verjährungsfrist) anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede (RS0032386). Ein derartiger Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht etwa ein Verkäufer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinn des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht (RS0018921 [T7, T8]; RS0032401 [T8]; 8 Ob 40/23z).
4. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist von dem zu beweisen, der sich darauf beruft, sohin im gegebenen Fall von der Beklagten. Dagegen obliegt demjenigen, der die Forderung – hier auf Vertragsauflösung – geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist (RS0034456 [T1]; 5 Ob 184/23d). Das hat auch für den Einwand zu gelten, es liege ein einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede enthaltendes Anerkenntnis vor.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in erster Instanz Verjährung eingewandt. Die Klägerin hat sich daraufhin darauf gestützt, dass die Beklagte den Mangel auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist anerkannt und damit (zumindest stillschweigend) auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet habe.
5.1. Die Besonderheit des Sachverhalts ist im gegebenen Fall aber darin zu sehen, dass zum Zeitpunkt des ersten Motorschadens die wohl vom Fahrzeughersteller der Klägerin als Käuferin zugesagte Garantie noch nicht abgelaufen war. Zumindest für die Beklagte war diese Herstellergarantie nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ein Thema, wurde doch diese vor Durchführung der Reparatur des ersten Motorschadens geprüft (US 10). Das Erstgericht hat in weiterer Folge eine Feststellung getroffen, dass sich „ dabei herausgestellt habe, dass von der Klägerin zwei Servicierungen verspätet durchgeführt worden seien und daher die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Herstellergarantie nicht vorgelegen hätten “. Ob diese Erkenntnis („das, was sich herausstellte“) auch gegenüber der Klägerin bzw deren Geschäftsführer kommuniziert und gesagt wurde und was der Geschäftsführer der Klägerin dann verlangte, steht bislang nicht fest.
5.2. Wenn nun der Fahrzeughersteller oder der Generalimporteur des Herstellers in Österreich die Auffassung vertreten, dass von der Klägerin Vertragsbedingungen der Herstellergarantie nicht eingehalten worden seien, aber dennoch eine Reparatur durchführen, so kann diese strittige Verpflichtung durch den Fahrzeughersteller auch konstitutiv anerkannt worden sein.
Von einem konstitutiven Anerkenntnis kann dann gesprochen werden, wenn ein Streit oder Zweifel über ein Recht (nämlich hier die Verpflichtung des Fahrzeugherstellers zur Reparatur aus der Herstellergarantie) dadurch bereinigt wird, dass der Schuldner (die Fahrzeugherstellerin) durch eine Willenserklärung von ihrer Position – etwa auch in Form der Aufgabe eines Rechts) – einseitig abrückt (vgl Koch in KBB 7 , § 1375 ABGB, Rz 2).
5.3. Mit anderen Worten bedeutet dies:
Geht man von den vom Erstgericht bislang getroffenen Feststellungen zum Zustandekommen der ersten Reparatur zu einem Zeitpunkt mehr als zweieinhalb Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs aus, so kann mit der tatsächlich – für die Klägerin kostenlos oder unentgeltlich durchgeführten – Reparatur durch Austausch des Motors entweder auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich der Gewährleistungsfrist verzichtet worden sein oder auch vom Fahrzeughersteller eine strittige Verpflichtung aus der Herstellergarantie anerkannt worden sein. Es kommt daher entscheidend darauf an, wem die – für die Klägerin kostenlos gebliebene – Reparatur rechtlich zuzuordnen ist, nämlich der Beklagten als seinerzeitige Fahrzeugverkäuferin oder der ausländischen Fahrzeugherstellerin.
6. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Klägerin – wie bereits ausgeführt – die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines (stillschweigenden) Anerkenntnisses trifft, das einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede enthält. Für die Erkennbarkeit , dass die Verbesserungsarbeiten der Beklagten dieser nicht zurechenbare Garantieleistungen (des Fahrzeugherstellers) waren, ist als Ausnahme von der Regel anzusehen. Dazu ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (vgl 1 Ob 33/24w).
7. Die Rechtssache ist wie dargestellt noch nicht entscheidungsreif. Es ist nämlich offen, in wessen Auftrag und auch auf wessen Kosten die Beklagte nach dem ersten Motorschaden (wohl im September 2021) die Reparatur durch Austausch des Motors durchführte. Es kann sein, dass diese Reparatur über Auftrag und auf Kosten der Fahrzeugherstellerin (oder der Nebenintervenientin) in Erfüllung von Pflichten aus der Herstellergarantie geschah. Andererseits ist aber auch denkbar, dass die Reparatur in Erfüllung der der Beklagten als Verkäuferin obliegenden Gewährleistungsverpflichtung erfolgt sein könnte. Für die Erkennbarkeit , dass die Verbesserungsversuche nicht als Anerkennung der Gewährleistungspflicht, sondern als der Fahrzeugherstellerin zurechenbare Garantieleistungen geschahen, ist – wie dargestellt – die Beklagte beweispflichtig.
Es kommt daher im Wesentlichen darauf an, was zum Zeitpunkt am oder nach dem 31.8.2021 (erster Motorschaden) zwischen (wohl) dem Geschäftsführer der Klägerin und den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten gesprochen und kommuniziert wurde. Die Klägerin hat dazu vorgebracht, dass ihr (nach dem ersten Motorschaden) weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden sei, dass der Motortausch aus Kulanz erfolge. Es sei an keiner Stelle von einer Kulanzleistung seitens der Beklagten die Rede gewesen. Für die Klägerin (gemeint wohl deren Geschäftsführer) sei stets „klar“ gewesen, dass die Mängelbehebung aus der von ihr geforderten Gewährleistung heraus erfolge. Auf welcher Basis die Beklagte ihren Zulieferer (die Nebenintervenientin) oder den Hersteller zum Austausch des Motors „motiviert“ habe, betreffe die Klägerin nicht (vgl ON 15 Seite 2).
Demgegenüber hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt, dass allein durch Intervention der Beklagten trotz nicht bestehender Gewährleistungs- oder Garantieansprüche eine freiwillige Leistung seitens des Herstellers erwirkt worden sei, was der Klägerin auch mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe diese Klarstellung seitens der Beklagten nicht nur mündlich, sondern auch mehrfach schriftlich durch die Leistung ihrer Unterschrift bestätigt. Zum Beweis dafür hat die Beklagte unter anderem die Beilage 1 („Auftrag Garantie vom 31.8.2021“) angeboten und vorgelegt (vgl ON 14 Seite 3).
8. Zu diesen unterschiedlichen Prozessbehauptungen der Streitteile fehlen bislang Feststellungen. Auch dies bedingt die Aufhebung der Rechtssache mangels Entscheidungsreife. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren (positive oder negative) Feststellungen dazu zu treffen haben,
• was vor Durchführung der Reparatur im September 2021 (nach dem ersten Motorschaden) und in weiterer Folge auch nach den beiden weiteren Motorschäden zwischen den Streitteilen gesprochen und korrespondiert wurde und wer auf Seiten der Klägerin und der Beklagten jeweils der Ansprechpartner war,
• ob einer der bei der Abwicklung dieser Schäden Handelnden erklärte, dass er für jemand anderen tätig werde,
• was insbesondere nach Rücksprache mit der Fahrzeugherstellerin oder der Nebenintervenientin als Generalimporteurin der Klägerin mitgeteilt wurde,
• über welche Aufforderung bzw Äußerung die Beklagte die Motorschäden behoben hatte und wer die Kostentragung dafür zusagte und was dazu gesprochen wurde.
9. Schließlich fehlen auch Feststellungen zum genauen Inhalt der Herstellergarantie. Das Erstgericht hat dazu zwar festgestellt, dass die Herstellergarantie entweder nach Ablauf von drei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs oder mit Erreichen von 100.000 Kilometer, falls dieser Kilometerstand vor Ablauf der drei Jahre erreicht wird, endet und dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Herstellergarantie gewesen sei, dass die von der Fahrzeugherstellerin vorgegebenen Serviceintervalle eingehalten werden (US 10).
In diesem Rechtsstreit fordert die Klägerin jedoch ausschließlich die Vertragsauflösung (Wandlung) und nicht etwa die Reparatur auch des zuletzt stattgefundenen (vierten) Motorschadens. Sollte daher hervorkommen, dass die Herstellerin in der Garantie lediglich die Durchführung von entsprechenden Reparaturen innerhalb eines gewissen Zeitraums oder einer gewissen Laufleistung des Fahrzeugs zusagte, nicht aber eine Vertragsauflösung, so gilt Folgendes:
Das Klagebegehren würde jedenfalls dann ins Leere gehen, wenn der Beklagten der Beweis gelingen sollte, dass die Reparaturen (Austausch des Motors) nicht wegen der bis 7.1.2021 bestandenen Gewährleistungsverpflichtung, sondern lediglich als Abwicklung der Garantieleistungen aus der Herstellergarantie im Namen und auf Rechnung des Fahrzeugherstellers erfolgt sein sollten und dies der Klägerin bzw ihrem Geschäftsführer auch in der Weise kommuniziert wurde, dass dies für sie erkennbar war. Bei Austausch (Motorenwechsel) „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis oder Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein (vgl 1 Ob 33/24w).
10. Hinsichtlich der Klagsforderung im Umfang von EUR 3.526,53 handelt es sich zweifelsfrei um Schadenersatzansprüche der Klägerin. Einerseits ist bereits jetzt auf die einen Schadenersatz aus dem Warenkauf regelnden Normen der Art 74 ff UN-Kaufrecht iVm Art 39 Abs 2 leg cit hinzuweisen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechts ist die Klägerin andererseits nicht nur für die Höhe ihres Schadens, sondern insbesondere dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass diese Schäden auf ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Klägerin zu beweisen hat, dass die Beklagte ihr am 7.1.2019 ein mangelhaftes Fahrzeug übergeben oder dass die Beklagte die späteren Reparaturen (Motortausch) vertragswidrig durchgeführt hat.
11. Da ohnedies Feststellungen dazu, wie und von wem die Reparaturarbeiten in der Werkstätte der Beklagten nach dem ersten, dem zweiten und dritten Motorschaden veranlasst wurden, fehlen, erübrigt sich an dieser Stelle ein Eingehen auf die Verfahrens- und Beweisrüge der Klägerin. Es fehlen bislang zum Zustandekommen dieser Reparaturen und zur wesentlichen Frage, von wem diese veranlasst wurden und was gegenüber der Klägerin dazu kommuniziert wurde, entscheidungswesentliche Feststellungen.
III. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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