JudikaturOGH

RS0032401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2025

Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.

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