RS0032401 – OGH Rechtssatz
Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.