Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch § 502 Abs 1 nF ZPO beschränkt.
Rückverweise