Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Z*****, geboren am *****, Polen, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 2015, GZ 43 R 512/14h 110, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Mai 2014, GZ 2 Pu 196/09x 83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Antragsgegners dem für die Antragstellerin bestellten Verfahrenshelfer zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte den vom Antragsgegner für die am ***** geborene Antragstellerin zu leistenden monatlichen Unterhalt (ON 83). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners mit Beschluss vom 13. Jänner 2015 (ON 110) nicht Folge. Die Rekursentscheidung sowie der Revisionsrekurs des Antragsgegners (ON 119) wurden der mittlerweile volljährigen Antragstellerin am 14. April 2015 persönlich ausgefolgt (ON 123). Entsprechend ihrem Antrag wurde ihr mit Beschluss vom 27. April 2015 (ON 126) die Verfahrenshilfe mit „Beigebung eines Rechtsanwalts für das Revisionsrekursverfahren“ gewährt; die Rechtsanwaltskammer für Wien bestellte mit Bescheid vom 7. Mai 2015 einen Vertreter (ON 127). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien wurden der Antragstellerin und ihrem bestellten Vertreter (Letzterem mit „Aktenkopie ab ON 75“) am 21. Mai 2015 zugestellt (ON 128).
Eine Zustellung des Revisionsrekurses des Antragsgegners an den Verfahrenshelfer zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die Übermittlung einer Aktenkopie, in der auch der Revisionsrekurs enthalten ist, ersetzt nicht die förmliche Zustellung des Revisionsrekurses, die die Frist zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung auslöst.
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs an den Verfahrenshelfer zuzustellen haben.
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