Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , nunmehr vertreten durch Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt Vaduz mit Zustelladresse in Dornbirn, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits-und Sozialgericht vom 3.12.2024, signiert mit 13.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr 59-jährige Klägerin schloss im Mai 1985 eine Lehre als Hotel-und Gastgewerbeassistentin erfolgreich ab. Sie verfügt über EDV-Grundkenntnisse insbesondere in den Programmen „Word“ und „Excel“ und schloss im Juni 2007 die Buchhalterprüfung erfolgreich ab. Sie bezieht seit Juli 2022 Krankengeld.
Zum Stichtag 1.1.2023 hat sie nach dem ASVG 30 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung, 243 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit, 20 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und 115 Monate einer Ersatzzeit erworben und nach dem GSVG 13 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit, gesamt somit 421 Versicherungsmonate. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war sie wie folgt beschäftigt:
Vom 1.1.2008 bis 31.10.2008 und 16.2.2009 bis 31.10.2009 arbeitete sie bei einer Bergbahn als kaufmännische Angestellte im Büro und in der Buchhaltung. Sie erledigte Lieferschein-und Regiearbeitenkontrollen und deren Zusammenfassung, erstellte Rechnungen und erledigte Arbeiten in der Buchhaltung.
Im Zeitraum 11.7.2011 bis 10.8.2011 war sie als Büroangestellte bei einem Einzelunternehmer tätig.
Von 1.11.2011 bis 28.2.2013 war sie Rezeptionistin in einer Rehabilitationsklinik. Sie war zuständig für den Check-In und Check-Out der Gäste, erstellte Abrechnungen und kassierte Zahlungen.
Im Zeitraum 1.10.2013 bis 31.5.2016 war sie bei einer GmbH als kaufmännische Angestellte und Buchhalterin mit Tagesgeschäft tätig.
Im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.10.2016 arbeitete sie ebenfalls als Buchhalterin bei einem Installationsunternehmen.
Vom 16.12.2016 bis 3.1.2017 war sie als kaufmännische Angestellte in einem Hotel beschäftigt.
In den Zeiträumen 23.5.2017 bis 5.11.2017, 12.12.2017 bis 8.4.2018 und 8.5.2018 bis 11.7.2018 (Unterbrechungen durch Krankengeldbezug) war sie in einer Hotel Betriebsgesellschaft als Arbeiterin im Frühstücksservice tätig, wo sie Buffetarbeiten sowie Auf-und Abräumarbeiten erledigte.
Vom 4.9.2018 bis 31.12.2018 erledigte sie als Rezeptionistin bei einer Hotelbetriebs GmbH den Check-In und Check-Out, Vorbereitungsarbeiten in der Buchhaltung, Belegungsplanbearbeitung und erstellte Angebote.
Im Zeitraum 1.2.2019 bis 23.6.2022 war sie bei einem Verein als Bibliothekarin beschäftigt. Dort pflegte sie den Kontakt mit Kunden, stellte Bücher ein, las Bücher an, kategorisierte und organisierte Bücher über den PC. 2021 absolvierte sie einen Ausbildungslehrgang für ehrenamtliche und nebenberufliche Bibliothekarinnen im Bundesinstitut für Erwachsenenbildung und schloss diesen erfolgreich ab. Dadurch erwarb sie die Qualifikation, in einer öffentlichen Bücherei zu arbeiten oder diese zu leiten.
Sie war aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten maximal in der Beschäftigungsgruppe 3 (Gehaltssystem ALT) bzw Beschäftigungsgruppe C (Gehaltssystem NEU) des für Handelsangestellte anzuwendenden Kollektivvertrags eingereiht.
Sie ist unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen seit dem Stichtag 1.1.2023 noch in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, wobei ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 10 Minuten bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit erforderlich ist. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in 10-minütiger Dauer sein, sondern kann auch während der Stunde durch kurzes häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen. Die Arbeiten sind im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug zu erledigen. Sie kann 4 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen arbeiten; fallweise auch 6 Stunden täglich (auf das Jahr bezogen vier Wochen).
Die Klägerin muss folgende Verrichtungen vermeiden:
Heben und Tragen von Lasten über 8 kg; Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten; Überkopfarbeiten; Arbeiten in vorgebeugter oder gebückter Arbeitshaltung; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Kälte-und Nässeexpositionen der Hände; Arbeiten mit Vibrationsbelastung der Hände; Arbeiten, die mit Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden sind; Arbeiten mit häufigem Treppensteigen; Arbeiten in Hockstellung; Arbeiten unter Pressatmung; Arbeiten mit Exposition gegenüber Lacken, Dämpfen, Staub aufgrund des Asthmas; Nachtarbeit und Schichtarbeit; intensiver/aktiver Mitarbeiterkontakt (idealerweise Einzelarbeitsplatz).
Der Klägerin ist durchschnittlicher Zeitdruck möglich und bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich; ebenso Tagespendeln, Wochenpendeln und Wohnsitzverlegung.
Mit einer Tätigkeit als Bibliothekarin sind Hebe- und Tragebelastungen, die leichte oder fallweise mittelschwere Arbeiten überschreiten, nicht verbunden. Es wird am PC gearbeitet und ist ein Wechsel der Körperhaltungen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gewährleistet. Häufiges Bücken oder Überkopfarbeiten sind nicht erforderlich. Die Regale in Bibliotheken sind in der Regel so beschaffen, dass die darin enthaltenen Bücher mit ausgestrecktem Arm maximal unter Zuhilfenahme einer kleinen Treppenhilfe erreichbar sind, wobei hier aber kein Besteigen von hohen Leitern oder Gerüsten erforderlich ist. Diese Arbeiten können mit durchschnittlichem Zeitdruck bewältigt werden. Eine Bibliothekarin ist keinem intensiven Mitarbeiterkontakt ausgesetzt. Die dort anfallenden Kundenkontakte und einfachen Auskunftstätigkeiten sind nicht intensiv. Mit dem ihr noch verbleibenden Leistungskalkül kann sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekarin weiterhin ausüben; ebenso als Buchhalterin.
Im gesamten Bundesgebiet gibt es einen Arbeitsmarkt – auch in Teilzeit – von mehr als 100 freien/besetzten Arbeitsstellen als Buchhalterin in einem Büro; ebenso für Angestelltentätigkeiten mit einfachen Tätigkeiten im Bürowesen und Verwaltungsarbeiten (Beschäftigungsgruppe B), bei welchen ein intensiver Kontakt mit anderen Mitarbeitern nicht gegeben und Arbeiten an einem Einzelarbeitsplatz möglich ist. Die Klägerin kann im Vergleich zu gesunden Beschäftigten in all diesen Verweisungsberufen die gesetzliche Lohnhälfte erzielen.
Mit Bescheid vom 5.5.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.12.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, es liege weder Berufsunfähigkeit noch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor und bestehe daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es bestehe weiters kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitigen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung, sie leide seit Jahren unter schweren posttraumatischen Belastungsreaktionen mit massiv einschränkenden Beschwerden, die eine weitere Berufsausübung nicht mehr zulassen würden. Eine Wiedereingliederung in ein berufliches Umfeld sei nicht möglich. Sie sei in die Beschäftigungsgruppe D einzustufen, da sie einen Lehrabschluss als Hotel-und Gastgewerbeassistentin, eine Buchhalterprüfung und einen Ausbildungslehrgang als Bibliothekarin erfolgreich absolviert habe. Eine Verweisung auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe B wäre als unzumutbarer sozialer Abstieg zu werten.
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, die Klägerin sei imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit Urteil vom 3.12.2024 wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab dem 1.1.2023 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, in eventu es werde festgestellt, die Klägerin habe ab dem 1.1.2023 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß, ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Klägerin könne die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bibliothekarin, kaufmännische Angestellte und Buchhalterin weiterhin in Teilzeit ausüben und sei zudem auf die festgestellten Verweisungstätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe B des Kollektivvertrags für Handelsangestellte verweisbar.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den erkennbaren Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung ohne Formulierung eines Berufungsantrags.
Die Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung .
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Dabei erweist sich die Berufung als nicht berechtigt.
1.1.Die Berufung hat gemäß § 467 Z 3 ZPO auch einen Berufungsantrag zu enthalten. Da den Berufungsgründen zweifelsfrei das Begehren einer Abänderung im Sinne des Zuspruchs einer Berufsunfähigkeitspension bzw in eventu die Feststellung der vorübergehenden Invalidität zu entnehmen ist, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hier nicht notwendig (vgl RS0109220).
1.2.Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Rechtsmittelwerberin (RS0041761). Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt sein soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768, RS0041911).
2. Zur Beweisrüge:
Die Klägerin bekämpft auf S 5 des Rechtsmittels erkennbar die Feststellung, wonach bei Einhaltung des Leistungskalküls mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von vier bis fünf Wochen pro Jahr zu erwarten seien.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt von der Rechtsmittelwerberin, dass sie deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835 [T4]).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, da sich aus den Rechtsmittelausführungen nicht ergibt, welche Ersatzfeststellung begehrt wird. Der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf den faktisch nunmehr seit fast drei Jahren andauernden Krankenstand ist nicht ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass den medizinischen Sachverständigen dieser seit Juli 2022 bestehende Krankenstand bei der jeweiligen Gutachtenserstellung bereits bekannt war, weshalb die Feststellung, die auf deren medizinischen Einschätzung beruht, auch nicht zu beanstanden ist.
3. Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsmittelwerberin zitiert in ihrer Rechtsrüge Punkt 3.4 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte und argumentiert ausschließlich, die vom Erstgericht erfolgte Zuweisung in die Beschäftigungsgruppe C und die Annahme einer Verweisbarkeit in die Beschäftigungsgruppe B seien unrichtig, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe D anzusiedeln seien. Damit wäre mit der Verweisung in die Beschäftigungsgruppe B ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden. Sie habe einen Lehrabschluss als Hotel-und Gastgewerbeassistentin, eine Buchhalterprüfung und einen Ausbildungslehrgang als Bibliothekarin erfolgreich absolviert. Dies befähige sie, die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe D „in Anspruch zu nehmen“. Es entspreche zudem der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später faktisch nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, was bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs ebenso nicht unberücksichtigt bleiben könne.
3.1. Da nicht verständlich ist, worauf die folgenden teilweise unvollständigen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift abzielen sollen, sind diese nicht näher zu behandeln:
„Inwiefern in einer Rechtsrüge – wenn sie erhoben worden wäre – erfolgreich geltend gemacht hätte werden können, dass im Anlassverfahren doch eine Ausnahme vom Grundsatz der Zulässigkeit einer Verweisung auch auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines (ähnlichen) Kollektivvertrags zu machen gewesen wäre, wird nicht aufgezeigt.
Es hätte daher unbeachtlich bleiben müssen, dass die Kenntnisse der Rechtsmittelwerberin, die sie für die Ausübung ihrer ausgeübten Tätigkeit eben eine fundierte Ausbildung (Weiterbildung) benötigte, infolge ihrer langen Absenz vom Arbeitsmarkt nunmehr einen sozialen Abstieg in Kauf zu nehmen hätte.
Durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ab dem Ende ihrer Angestelltentätigkeit bis zum Stichtag und das damit einhergehende Absinken der Qualifikation eine Folge ihrer Berufsunfähigkeit sei und dadurch ebenfalls einen sozialen Abstieg am Arbeitsmarkt impliziert.“
Auch im Hinblick auf den Teilsatz auf Seite 4, „dies sei allerdings von der Sachverständigen in keiner Weise in Betracht gezogen und damit erst eine Abweisung der Klage möglich gemacht worden“ist nicht ersichtlich, welcher Berufungsgrund damit ausgeführt werden soll, weshalb darauf nicht eingegangen wird (siehe Pkt 1.2). Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind auch nach dem neuen Recht im Rechtsmittelverfahren nicht verbesserungsfähig (vgl RS0036173).
3.2.Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt eine versicherte Person als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.
3.3.Die Rechtsprechung sieht die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, in der Regel als zulässig an (RS0085599 [T6, T7, T32]) und muss der Versicherte im Rahmen der Verweisung gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige hinnehmen (RS0085599 [T5, T14]; RS0084890 [T9]), was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt.
Die Frage, in welcher Beschäftigungsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrags jemand einzustufen ist, richtet sich entsprechend der Judikatur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe die konkrete Tätigkeitsbeschreibung maßgeblich ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Ausübung eines bestimmten Verweisungsberufs aufgrund der für diesen geltenden Beschäftigungsgruppe und/oder sonstigen Umständen mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist. Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0084890 [T13]).
Da die Klägerin – wie bereits zuvor in ihrer Berufslaufbahn – wieder als Buchhalterin arbeiten könnte, stellt sich die Frage der Beschäftigungsgruppe nicht.
3.4. Die Beurteilung des Verweisungsfelds, das einer Versicherten offensteht, ist eine Rechtsfrage ( Födermayr, SV-Komm § 273 Rz 13). Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit (RS0106498; RS0084954). Kann dieser Beruf jedoch aus gesundheitlicher Sicht noch ausgeübt werden, liegt keine Berufsunfähigkeit vor (vgl RS0084979; RS0085056) und ist die Verweisbarkeit nicht zu prüfen (10 ObS 174/12d). Es besteht kein Schutz für die im Berufsleben höchsterreichten Berufe ( Födermayr , SV-Komm § 273 Rz 11 und 12).
Verfügt die Versicherte noch über die Arbeitskraft, die sie befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann ihre Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen einer zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch diese nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muss (RS0084322).
3.5. Die Lehre zur Hotel-und Gastgewerbeassistentin ist ein verwandter Beruf zur Bürokauffrau. Feststellungsgemäß war die Klägerin als kaufmännische Angestellte, Buchhalterin, Arbeiterin im Frühstückservice, Rezeptionistin und zuletzt mehr als drei Jahre mit Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung – und somit nicht nur vorübergehend - als Bibliothekarin beschäftigt.
Da sie nach wie vor in Halbauslastung als Bibliothekarin arbeiten und damit die Lohnhälfte erzielen könnte - wogegen sich auch die Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung nicht wendet - hat das Erstgericht rechtsrichtig eine Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG verneint (vgl Födermayr , SV-Komm § 273 Rz 27 und § 255 Rz 46-48).
3.6. Auf die Argumentation der Berufungswerberin zur Berücksichtigung des Absinkens des sozialen Werts der Kenntnisse und Fähigkeiten (die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren) bei der Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung ist daher nicht einzugehen.
Den Entscheidungen im von ihr zitierten Rechtssatz RS0084926 ist zudem gemein, dass die dortigen Versicherten ihren Beruf längere Zeit vor dem Stichtag nicht mehr ausgeübt haben. Dadurch ist möglich, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt anders bewertet werden; ihr sozialer Wert nach allgemeiner Einschätzung zwischenzeitig also abgesunken ist und der Versicherte daher auf dem Arbeitsmarkt nur mehr für geringer eingestufte Tätigkeiten eingesetzt werden würde (vgl 10 ObS 8/22g). Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt liegt jedoch zwischen der Berufungsausübung bzw dem Beginn des Krankenstands und dem Stichtag kein solch langer Zeitraum.
4. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Klägerin keine Kosten verzeichnete und die Beklagte sich nicht am Berufungsverfahren beteiligte.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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