Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, wider die beklagte Partei C* AG , vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, wegen EUR 437.061,-- s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.419,26) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.12.2024, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruchs lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 35.357,94 (darin enthalten EUR 5.842,99 USt und EUR 300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 419,57 (darin enthalten EUR 69,93 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in der Hauptsache unbekämpften Urteil wies die Vorinstanz das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger mit der im Urteil enthaltenen bekämpften Kostenentscheidung, der Beklagten die mit EUR 32.938,68 (darin enthalten EUR 5.439,78 USt und EUR 300,- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Den Entscheidungsgründen im Kostenpunkt ist zu entnehmen, dass der Beklagten für ihren Schriftsatz vom 10.5.2024 (ON 26) kein Kostenersatz zugesprochen wurde. Zu dieser Kostenposition führte das Erstgericht aus, der Kläger habe zurecht eingewendet, dass das Beweisanbot entweder in der Verhandlung vom 5.4.2024 oder von Anfang an erstattet werden hätte können (ON 48 S 30).
Gegen die Nichthonorierung ihres Schriftsatzes vom 10.5.2024 (ON 26) wendet sich nunmehr der rechtzeitige Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung weiterer Kosten iHv EUR 2.419,26 (darin enthalten EUR 403,21 USt) zu verpflichten (ON 50 S 2).
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen (ON 52 S 3).
Der Rekurs ist aus nachstehenden Überlegungen berechtigt.
1.: Die Rekurswerberin stützt sich zusammengefasst darauf, mit ihrem Schriftsatz vom 10.5.2024 (ON 26) habe sie von der ihr vom Erstgericht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf das Vorbringen des Klägers zu reagieren. Der Kläger habe erst mit Eingabe vom 17.4.2024 (ON 22) ärztliche Befunde, fachärztliche Stellungnahmen und neuropsychologische Untersuchungsbefunde vorgelegt. Insofern sei es für die Beklagte geradezu geboten gewesen, zu diesen Urkunden mit dem Schriftsatz vom 10.5.2024 (ON 26) Stellung zu beziehen und mit Vorbringen und Beweisanboten zu reagieren (ON 50 S 3).
2.: § 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann ( Obermaier, Kostenhandbuch³ [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.241). Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (7 Ob 52/24h Rz 44; RIS-Justiz RS0036038). Zweckmäßig ist dabei alles, was ein den objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden (RIS-Justiz RS0035829; vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 41 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 20). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RIS-Justiz RS0035774 [T3]; Obermaier,Kostenhandbuch³ Rz 1.241). Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22f Rz 27) und haben immer ex ante – also zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung – zu erfolgen (7 Ob 52/24h Rz 44; RIS-Justiz RS0036038). Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig waren, richtet sich daher danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte ( Obermaier, aaO).
3.: Für Schriftsätze besteht sohin niemals eine Ersatzpflicht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig waren (9 Ob 106/22m Rz 55; RIS-Justiz RI0100160; Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 3.52). Sie sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren ( Obermaier , Kostenhandbuch 33.56 mwN). Vor diesem Hintergrund werden Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer anderen Tagsatzung hätte vorgetragen werden können, nicht honoriert (9 ObA 46/14a ErwGr 4.; 9 Ob 50/08f ErwGr 5.1.; OLG Graz 6 Rs 62/19p, RIS-Justiz RG0000178; OLG Wien 1 R 62/17w, ua RIS-Justiz RW0000882 ;OLG Innsbruck 13 Ra 12/23x ErwGr II. 2.2.; RIS-Justiz RI0100160). Mehrkosten, die aus der Verletzung dieser „Verbindungspflicht“ von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Ergänzt also zB der Beklagte seine Klagebeantwortung, den Einspruch oder seine Einwendungen durch einen weiteren Schriftsatz, ohne dass dies etwa durch ein zwischenzeitig erfolgtes Vorbringen der klagenden Partei indiziert gewesen wäre, steht ihm im Fall seines Obsiegens nur für einen Schriftsatz Kostenersatz zu (
4.: Gemäß § 24 Abs 2 ABGB wird bei Volljährigen im Zweifel vermutet, dass sie entscheidungsfähig sind, also die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten können. Da somit grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf deren Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen auf die Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0014645 [T5]). Wer einen Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners anficht, hat dies nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen (2 Ob 189/19m ErwGr 1.; 3 Ob 201/10w ErwGr II. 2.; RIS-Justiz RS0014620; RS0014645).
5.: Vor diesem rechtlichen Hintergrund oblag es im gegenständlichen Fall dem Kläger, seine allenfalls fehlende Geschäftsfähigkeit zu behaupten und zu beweisen. Hingegen war ein entsprechendes bestreitendes Sachvorbringen der Beklagten erst als Erwiderung auf die klagseitige Behauptung der Geschäftsunfähigkeit indiziert. Dass der Schriftsatz der Beklagten vom 10.5.2024 (ON 26) diese berechtigte und sohin zu honorierende Reaktion auf das gegnerische Vorbringen zur fehlenden Geschäftsfähigkeit des Klägers darstellt, gründet auf folgenden Erwägungen:
5.1.: Zwar deutete der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 10.10.2023 an, in seiner Dispositions- bzw Diskretionsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein (ON 6 S 5). Erst mit Eingabe vom 22.2.2024 beantragte der Kläger aber die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass er im Zeitraum von Anfang 2019 bis Frühjahr 2022 nicht geschäftsfähig bzw aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, seine Einkünfte sowie sein Vermögen selbstständig zu verwalten (ON 20 S 3). Dies nahm das Erstgericht zum Anlass, um in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.4.2024 zu erörtern, dass zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers bislang weder Befunde noch Diagnosen vorgelegt worden seien (ON 21 S 2). Der Kläger brachte dazu in der Tagsatzung ergänzend vor, dass er im August 2018 einen Schlaganfall erlitten habe, woraufhin sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe (ON 21 S 2). Er habe an massiven motorischen und kognitiven Einschränkungen gelitten, die auch für Dritte – so auch für die Mitarbeiter der Beklagten – leicht erkennbar gewesen seien (ON 21 S 4).
5.2.: Die Beklagte bestritt dies in der Tagsatzung unter Verweis darauf, dass keinesfalls eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorgelegen habe, die die freie Willensbildung des Klägers ausgeschlossen hätte. Es sei der Wille des Klägers gewesen, die nunmehr klagsgegenständlichen Beträge zu überweisen (ON 21 S 3). Insbesondere habe der Kläger auch an keiner Sprachstörung oder motorischen Beeinträchtigung gelitten, sodass die Mitarbeiter der Beklagten diese mangels Vorhandenseins auch nicht bemerken hätten können (ON 21 S 2). Sie spreche sich daher gegen die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie aus. Sollte das Gericht das Sachverständigengutachten dennoch einholen, behalte sich die Beklagte vor, Zeugen namhaft zu machen, um das – nach Ansicht der Beklagten – rationale und einsichtige Verhalten des Klägers im klagsgegenständlichen Zeitraum erheben zu können (ON 21 S 3).
5.3.: Abschließend der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.4.2024 trug das Erstgericht dem Kläger auf, sämtliche ärztlichen Unterlagen für den hier relevanten Zeitraum binnen drei Wochen vorzulegen. Der Beklagten wurde eingeräumt, weiteres Zeugenanbot ebenfalls binnen drei Wochen geltend zu machen (ON 21 S 27). Die geforderten medizinischen Unterlagen (Beilage ./I bis ./N) legte der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 17.4.2024 vor (ON 22). Gerade zu diesen, ihr zuvor nicht bekannten medizinischen Unterlagen nimmt die Beklagte unter Punkt L) des im vom Erstgericht nicht honorierten Schriftsatzes vom 10.5.2024 (ON 26 S 3) Stellung. Erst mit Kenntniserlangung von diesen Unterlagen war es der Beklagten aber überhaupt möglich, vollumfänglich auf das gegnerische Vorbringen zur Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu replizieren. Im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits anberaumten Verhandlungstermin entsprach es auch der Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) der Beklagten, ihr Vorbringen mit der ihr vonseiten des Erstgerichts eingeräumten Zeugenbekanntgabe in einem Schriftsatz (ON 26) zu verbinden, um dem Erstgericht eine zielgerichtete Einvernahme der angebotenen Zeugen an eben diesem Verhandlungstermin zu ermöglichen. Zumal das Erstgericht die Verhandlung nach Einvernahme der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.5.2024 (ON 26) angebotenen Zeugen auch tatsächlich schloss (ON 44 S 23), ist evident, dass ein späteres Vorbringen und Zeugenanbot der Beklagten eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt und sohin – auch ex ante betrachtet – Mehrkosten verursacht hätte.
6.: Insgesamt erwies sich der durch das klagseitige Vorbringen zur Geschäftsunfähigkeit veranlasste Schriftsatz der Beklagten vom 10.5.2024 (ON 26) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich. Er war daher zu honorieren, obwohl er nach der vorbereitenden Tagsatzung erfolgte und nicht gesondert aufgetragen wurde (2 Ob 211/15s ErwGr 8.; OLG Innsbruck 13 Ra 5/21i ErwGr C. 2.). Schon aufgrund des in diesem Schriftsatz enthaltenen Sachvorbringens ist auch die im Rekurs geforderte Entlohnung nach TP 3 A RATG gerechtfertigt.
7.: Andere Teile der Kostenentscheidung werden durch den Rekurs inhaltlich nicht in Zweifel gezogen.
8.: Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Kostenzuspruch um den angesprochenen Betrag zu erhöhen.
9.: Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund ihres Obsiegens hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer tarifgemäß verzeichneten Rekurskosten.
10.: Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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