Schriftsätze sind – so wie auch andere Prozesshandlungen – nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es besteht keine Ersatzpflicht der unterlegenen Prozessgegnerin, wenn die Prozesshandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig oder zweckmäßig war. Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Auch nach § 257 Abs 3 ZPO zulässige Schriftsätze, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen hätte werden können, sind nicht zu honorieren. Muss eine Partei auf einen Schriftsatz der Gegnerin replizieren, weil darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist, ist ihr Erwiderungsschriftsatz zu entgelten.
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