JudikaturOGH

RS0035829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1981

Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Zweckmäßig ist dabei alles, was einen objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß von Erfolgchancen in sich birgt. Zu den Zweckmäßigkeitsvorschriften der Prozeßordnung, die eine erleichterte Rechtsverfolgung bzw ihre ökonomische Durchsetzung gewährleisten und daher zu beachten sind, gehört auch die Privatbeteiligung im Strafverfahren.

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