Ist die nachträglich zu Vermögen gekommene Partei gem § 71 Abs 1 ZPO zur tarifmäßigen Entlohnung des Ihr beigegebenen Rechtsanwalts verpflichtet, sind nur die im Sinne des Bestellungsbeschlusses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Vertretungshandlungen des Verfahreshelfers zu honorieren.
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