Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl und die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Martin Trefalt, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Msc, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 135.276,34 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 70.112,14) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.11.2024, ** 60, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Berufungsgegenständlich ist nur mehr die Höhe der der mitversicherten Ehegattin des Klägers aus einem Skiunfall vom 2.3.2021 zustehenden Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung. Strittig ist das Vorliegen einer Blasenentleerungsstörung, deren Unfallkausalität und eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Mitversicherte.
Dass keine Unfallrente zusteht und das zugehörige Feststellungsbegehren samt Eventualbegehren nicht berechtigt ist, ist rechtskräftig geklärt. Auch ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger von den geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 1.218,29 nur EUR 720,79 zustehen.
Der Kläger unterhält seit 20.11.2013 bei der Beklagten zu PolizzenNr ** eine Unfallversicherung. Die Ehegattin des Klägers ist in dieser Unfallversicherung mitversichert. Die Versicherungssumme betrug EUR 220.290,--.
Die in der Polizze enthaltenen Klauseln lauten unter anderem wie folgt:
„[…] SuperAktiv-600 – Klausel 712
1. Die in der Versicherungspolizze angegebenen tarifmäßigen Versicherungssummen für den Fall der dauernden Invalidität werden für Freizeitunfälle [...] erhöht. […]
Die Leistung beträgt daher:
I: Invaliditätsgrad
II: Invaliditätsleistung bei Arbeitsunfall
III: Invaliditätsleistung bei Freizeitunfall

[…]“
Der Polizzen-Nr ** liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2013)zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten (Art 19 vom Berufungsgericht ergänzt aus Beilage 2 – vgl RS0121557):
„Artikel 7
Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervorgeht bei uns geltend gemacht worden.
2. Höhe der Leistung:
2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Organe gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes 70 %
[…]
eines Beines 70 %
[…]
2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
3. Für andere Körperteile und Organe bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. […]
4. Sind mehrere Körperteile oder Organe durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
[…]
6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
[…]
Artikel 16
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
Darüber hinaus gilt:
[…]
3. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.
Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolge.
[…]
Artikel 19
Obliegenheiten
[…]
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
[…]
2.4 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
[…]“
Die mitversicherte Ehegattin des Klägers verletzte sich bei einem Skiunfall am 2.3.2021. Dabei zog sie sich komplexe Verletzungen im Schulter- und Beckenbereich zu. Der Invaliditätsgrad der linken Schulter beträgt 15 % des Armwertes (70 %) und jener des Beckens/der Hüfte links 10 % des Beinwertes (70 %), die dauernde Invalidität aus diesen Verletzungen sohin 17,5 %.
Die Beklagte leistete EUR 38.550,75 an den Kläger, wie folgt:
Von diesem zusammengefassten und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger nach Klagseinschränkung und -ausdehnung zuletzt eine Leistung von EUR 135.276,34 samt Zinsenstaffel wie folgt:
Invaliditätsentschädigung, Invaliditätsgrad 36 % x 2 EUR 158.608,80
- Zahlungen EUR 38.550,75
Invaliditätsentschädigung EUR 120.058,05
Kosten für Heilbehandlung EUR 1.218,29
halbe Unfallrente für 28 Monate á EUR 500,-- EUR 14.000,--
EUR 135.276,34
Weiters begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte vom 2.3.2021 die halbe Unfallrente (EUR 500,--) monatlich zeitlich unbegrenzt, in eventu für 20 Jahre zu zahlen habe.
Soweit noch berufungsgegenständlich brachte er vor, dass der Invaliditätsgrad hinsichtlich der Schulterverletzung 21 % und hinsichtlich des Becken-/Hüftbereichs 15 %, insgesamt sohin 36 % betrage. Aufgrund der SuperAktiv-600 – Klausel 720 stehe eine Verdoppelung zu, die Invaliditätsentschädigung betrage daher EUR 158.608,80 (Versicherungssumme EUR 220.290,-- x 72 %). Davon seien die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten abzuziehen. Weiters leide die Mitversicherte unfallkausal an einer Blasenentleerungsstörung mit einer Dauerinvalidität von 10 %, Die Blasenentleerungsstörung sei innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall eingetreten und sei in die Einschränkung des Becken-/Hüftbereichs inkludiert (70 %). Die Inkontinenz sei keine seelische Fehlhaltung, selbst wenn eine solche daran mitgewirkt haben sollte. Die Erfolgsaussichten einer Inkontinenztherapie würden lediglich 80 % betragen. Dies sei keine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für eine Besserung.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der Invaliditätsgrad insgesamt nur 17,5 % betrage. Es sei nicht objektiviert, dass die Inkontinenz der Mitversicherten im ersten Jahr nach dem Unfall eingetreten sei. Der einzige urologische Befund vom 26.3.2021 sei ein Normalbefund gewesen. Die behauptete Inkontinenz sei auf eine Depression zurückzuführen. Seelische Fehlhaltungen seien nicht versichert. Die Beweispflicht für die Unfallkausalität der Blasenentleerungsstörung liege beim Kläger. Die Ehegattin des Klägers habe außerdem ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Hätte sie Therapien in Anspruch genommen, hätte die Inkontinenzlage auf 2 % Dauerinvalidität verbessert werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren in Höhe von EUR 70.112,14 s.A. (darin EUR 69.391,35 an restlicher Invaliditätsentschädigung und EUR 720,79 an Heilbehandlungskosten) statt. Das Leistungsmehrbegehren in Höhe von EUR 65.154,20 s.A. (darin EUR 50.666,70 an restlicher Invaliditätsentschädigung, EUR 497,50 an Heilbehandlungskosten, EUR 14.000,-- an Unfallrente) wies es ab.
Ebenso wies es das Feststellungsbegehren auf eine zeitlich unbegrenzte Unfallrente samt Eventualfeststellungsbegehren ab.
Dabei ging es neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt von folgenden weiteren Feststellungen aus, wobei die von der Beklagten als unrichtig gerügten Feststellungen in Fettdruck und die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung als unrichtig gerügten Feststellungen unterstrichen dargestellt werden:
(1) Seit dem Unfall leidet die Gattin des Klägers an Blasenentleerungsstörungen, nämlich an einer kombinierten Stress- und Urgeinkontinenz I°.
(2) Diese Beschwerden traten innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall auf. Vor dem Unfall hatte die Gattin des Klägers diese Beschwerden nicht. Der Urogenitaltrakt wurde durch das Trauma allerdings nicht verletzt.
(3) Das geänderte Miktionsverhalten ist durch die aufgrund der orthopädischen Beeinträchtigungen zu erduldenden Schmerzen und die posttraumatische depressive Verstimmung erklärbar. Zu welchem Anteil die kombinierte Stress- und Urgeinkontinenz I° auf die orthopädischen Beeinträchtigungen und zu welchem Anteil auf die psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind, lässt sich nicht feststellen.
Die Gattin des Klägers hat bislang keine Therapien zur Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Blase absolviert. In 80 % der Fälle verbessert sich die Funktionstüchtigkeit der Blase durch eine Therapie um 80 %.
(4) Durch die kombinierte Stress- und Urgeinkontinenz I° erhöht sich der Invaliditätsgrad um 10 %.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die in Art 16.3 AUVB normierte Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht greife. Die Blasenentleerungsstörung sei keine Störung des Nervensystems, sondern eine organische Folge des Unfalls. In die Berechnung der Dauerinvalidität sei daher die 10 %ige Invalidität aufgrund der Blasenentleerungsstörung einzubeziehen. Insgesamt habe der Kläger Anspruch wie folgt:
Linke Schulter 15 % des Armwerts (70 %) = 10,5 %
Becken und Hüfte 10 % des Beinwerts (70 %) = 7 %
Blasenentleerungsstörung 10 % des Beinwerts (70 %) = 7 %
Dauerinvalidität 24,5 %
der Versicherungssumme von EUR 220.290,-- EUR 53.971,05
Verdoppelung laut SuperAktiv-600 – Klausel 712 EUR 107.942,10
- Zahlungen durch die Beklagte - EUR 38.550,75
restliche Invaliditätsentschädigung EUR 69.391,35 .
Da der Invaliditätsgrad von 35 % nicht erreicht werde, stehe keine Unfallrente zu, das rechtliche Interesse am (Eventual)Feststellungsbegehren sei zu verneinen. Hinsichtlich der Unfallkosten stünden nur EUR 720,79 zu. Auf eine allfällige Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch die Mitversicherte (keine Inkontinenztherapie) ging das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht ein.
Die klagsabweisenden Teile blieben vom Kläger unbekämpft. Diesbezüglich ist Rechtskraft eingetreten. Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben und macht dort seinerseits eine Beweis- und Verfahrensrüge geltend.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens berechtigt.
1. Zur Beweisrüge
1.1 Anstelle der Feststellungen (1) bis (4) begehrt die Beklagte festzustellen wie folgt:
Zu (1): „Ob die Gattin des Klägers an unfallkausalen Blasenentleerungsstörungen, nämlich an einer kombinierten Stress- und Urgeinkontinenz I°, leidet, kann nicht festgestellt werden.“
Zu (2): „Ob eine Invalidität aufgrund allfälliger Blasenentleerungsstörungen im ersten, zweiten oder dritten Jahr nach dem Unfall eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden. Ob bei der Gattin des Klägers bereits vor dem Unfall Blasenentleerungsstörungen auftraten, kann medizinisch nicht objektiviert werden.“
Zu (3): „Ob das von der Ehegattin des Klägers behauptete geänderte Miktionsverhalten auf die aufgrund der orthopädischen Beeinträchtigungen zu erduldenden Schmerzen, die posttraumatische depressive Verstimmung oder auf den normalen Alterungsprozess zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden. Zu welchen Anteilen eine allfällige Stress- und Urgeinkontinenz I° auf die orthopädischen Beeinträchtigungen, auf die psychische Beeinträchtigung oder auf den normalen Alterungsprozess zurückzuführen ist, kann ebenso nicht festgestellt werden.“
Zu (4): „Durch die von der Ehegattin behauptete Blasenentleerungsstörung erhöht sich der Invaliditätsgrad nicht.“
Begründend führt die Beklagte aus, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für eine unfallkausale Blasenentleerungsstörung gebe. Das Erstgericht sei ausschließlich den subjektiven Angaben der Ehegattin des Klägers gefolgt. Das Erstgericht habe wesentliche Aussagen des urologischen Sachverständigen übergangen, insbesondere jene, dass eine allfällige Blasenentleerungsstörung auch auf dem normalen Alterungsprozess beruhen könne.
1.2 Richtig ist, dass sich der urologische Sachverständige auf keinen objektiven medizinischen Befund der Blasenschwäche stützen konnte und drei Wochen nach dem Unfall (26.3.2021) ein urologischer Normalbefund erstellt wurde (unfallchirurgisches GA ON 15, Seite 7). Dem Sachverständigen ist es aber nicht verwehrt, im Rahmen der Anamnese (vgl § 49 Abs 5 Z 1 Ärztegesetz) die subjektiven Angaben der Mitversicherten in den Befund miteinzubeziehen. Der Sachverständige erachtete die Angaben der Mitversicherten – in Zusammenschau mit der massiven Beeinträchtigung des Beckens – zur Inkontinenz und deren Unfallkausalität grundsätzlich für glaubwürdig (mündliche GA-Erörterung ON 54, Seite 5), obwohl kein objektiver urologischer Befund vorlag. Ausgehend von den Angaben der Mitversicherten bejahte er auch die Mitwirkung des Unfalls an der Blasenentleerungsstörung aufgrund der orthopädischen und psychiatrischen Folgen des Unfalls, auch wenn keine Traumatisierung des Urogenitaltraktes selbst vorgelegen hatte. Als mögliche weitere Ursache der Inkontinenz nannte er den natürlichen Alterungsprozess. Die abschließende Wertung der subjektiven Angaben der Mitversicherten zur Blasenentleerungsstörung überließ der Sachverständige ausdrücklich der gerichtlichen Beweiswürdigung (mündliche GA-Erörterung ON 54, Seite 7). Das Erstgericht nahm diese Beweiswürdigung in US 13 14 sorgfältig und lebensnah vor und schloss vom zeitlichen Konnex des Unfalls und den Schmerzen im Beckenbereich (Dauerkatheder für 10 Tage) auf die Unfallkausalität der Blasenentleerungsstörung. Daraus ergibt sich schlüssig auch der Eintritt der Inkontinenz innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Den natürlichen Alterungsprozess als Mitursache schloss das Erstgericht nachvollziehbar wegen des zeitlichen Zusammenfallens mit dem Unfall und der bisherigen Krankheitsgeschichte (keine Hinweis auf eine Inkontinenz) aus. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
1.3 Die bekämpften Feststellungen erweisen sich nicht als korrekturbedürftig, sondern sind der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Im Rahmen der Rechtsrüge im engeren Sinn macht die Beklagte geltend, dass das restliche Begehren auf Invaliditätsentschädigung allein schon wegen der Begrenzung in Art 16.3 AUVB 2013 abgewiesen werden hätte müssen. Art 16.3 AUVB 2013 sei dreistufig. Auf der ersten Stufe müsse eine organisch bedingte Störung des Nervensystems vorliegen. Auf der zweiten Stufe müsse diese organisch bedingte Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen sein. Auf der dritten Stufe würden seelische Fehlhaltungen nie als Unfallfolge gelten. Das Erstgericht habe es verabsäumt, die Ursache der Blasenentleerungsstörung zu prüfen. Ausgehend von den Feststellungen liege eine Konglomeratslage vor. Der Anteil der seelischen Fehlhaltung an der Inkontinenz habe nicht beziffert werden können. Dies gehe zu Lasten des Klägers, den die Beweislast für die Unfallkausalität treffe. Eine depressionsbedingte Inkontinenz sei nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie unfallkausal sei.
2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beweislast im Unfallversicherungsrecht den allgemeinen Regeln folgt. Der Anspruchsberechtigte muss das Vorliegen eines Unfalls nachweisen. Außerdem muss der Versicherte die konkrete Unfallfolge (Gesundheitsschädigung, Tod) und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Folge nachweisen ( Perner , Privatversicherungsrecht 2 Rz 7.206 [Stand 15.7.2024, rdb.at]).
Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hingegen hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
2.2.1 Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist dem Kläger der Nachweis gelungen, dass die Blasenentleerungsstörung zur Gänze aus dem Unfall resultierte, sohin eine Unfallfolge ist. Die Unfallkausalität steht fest. Auch der natürliche Alterungsprozess als mögliche (Mit)Ursache außerhalb des Unfalls wurde vom Erstgericht auf Tatsachenebene verneint. Ungeklärt ist nur, in welchem Umfang die Blasenentleerungsstörung auf die unfallbedingte organische Schädigung des Beckens einerseits und auf eine unfallkausale depressive Verstimmung andererseits zurückzuführen ist. Damit ist Art 16.3 AUVB 2013 näher zu prüfen.
2.3 Art 16.3 AUVB 2013 bezieht sich nur auf die Unfallfolgen und stellt unter der Generalüberschrift „Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes“ einen „Unfallfolgen-Ausschluss“ dar (vgl 7 Ob113/19x zu einer „Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel“ mwN).
2.3.1 Art 16.3 AUVB 2013 spricht zunächst aus, was schon aufgrund der Definition des Unfalles gelten würde: „Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist“. Dann folgt ein echter Risikoausschluss, weil seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychosen) nicht als Unfallfolgen gelten und damit auch dann nicht gedeckt sind, wenn ein Unfallereignis für sie adäquat ursächlich war (vgl Perner in Fenyves/Perner/Riedler[Hrsg], VersVG [5. Lfg 2020] zu § 179 VersVG Rz 18).
Wird das Nervensystem nicht organisch, sondern nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen geschädigt, so ist die Deckung also ausgeschlossen (vgl RS0122120 zu nahezu wortgleichen Bedingungen). Bei derartigen Klauseln handelt es um einen Risikoausschluss (7 Ob 65/23v Rz 3).
2.3.2 Zu 7 Ob 65/23v hatte der Oberste Gerichtshof eine behauptete „psychische Belastung“ zu beurteilen, die zu einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung (einem Tinnitus) geführt habe. Er billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine psychische Belastung keinen organischen Ansatz habe und daher keine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems sei.
2.3.3 Ausgehend von diesem Fall wäre der Argumentation der Beklagten nur zu folgen, wenn die (organische) Blasenentleerungsstörung ausschließlich auf die unfallkausale depressive Verstimmung zurückginge, die hier vorliegend keine organische Nervenschädigung als Ursache hatte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 7 Ob 65/23v zu beurteilenden Sachverhalt aber dadurch, dass hier für die Inkontinenz zwei Unfallfolgen kausal sind, nämlich eine organisch bedingte Schädigung (Beckenverletzung) und eine psychische Fehlhaltung ohne organische Schädigung (depressive Verstimmung). Ungeklärt ist nur, in welchem Umfang die Inkontinenz auf die eine oder andere Unfallursache zurückgeht.
Nachdem Art 16.3 AUVB 2016 einen Risikoausschluss darstellt, ist die Beklagte dafür beweispflichtig, dass die Blasenentleerungsstörung ausschließlich durch eine nicht organisch bedingte seelische Fehlhaltung hervorgerufen wurde. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Die Unklarheit, in welchem Umfang die Blasenentleerungsstörung auf die organische Schädigung des Beckens einerseits und eine depressive unfallkausale Verstimmung andererseits zurückzuführen ist, geht zu Lasten der Beklagten. Der Nachweis der dem Umfang nach unbestimmten Mitursächlichkeit einer psychischen Fehlhaltung für die Inkontinenz reicht für das Greifen des Risikoausschlusses nach Art 16.3 AUVB 2016 nicht.
2.3.4 Dies deckt sich mit der Judikatur des BGH zu einem vergleichbaren Ausschlusstatbestand (BGH IV ZR 130/04, VersR 2004, 1039). Demnach muss der Versicherer beweisen, dass und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben. Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändert nach Ansicht des BGH an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gingen zu Lasten des Versicherers.
2.3.5 Zwischenergebnis : Nachdem sich die Beklagte nicht erfolgreich auf Art 16.3 AUVB 2016 berufen kann, ist für die Blasenentleerungsstörung grundsätzlich Versicherungsschutz zu gewähren. Insoweit ist von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen. In einem nächsten Schritt ist eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Mitversicherte zu prüfen.
2.4 Einen sekundären Feststellungsmangel sieht die Beklagte darin, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass bei Absolvierung einer zumutbaren Therapie (zB Beckenbodengymnastik, Elektrostimulation, ggf. medikamentöse Therapie, Hormontherapie) bei der Mitversicherten eine Invalidität aus urologischer Sicht von nur 2 % verbleiben würde.
Die ergänzende Feststellung ergebe sich daraus, dass bei einer urologischen Invalidität von 10 % und einer Besserung von 80 % der Invaliditätsgrad auf 2 % gedrückt würde. Die Feststellung sei notwendig, da die Mitversicherte ihre Mitwirkungspflicht nach § 183 VersVG und Art 19.2 AUVB verletzt habe und deshalb Leistungsfreiheit eintrete. Bei einer Invalidität von 2 % im Hinblick auf die Blasenentleerungsstörung käme es auch zu keiner Verdoppelung nach der SuperAktiv-600 – Klausel 712.
Ein Versicherungsnehmer oder Mitversicherter müsse zumutbare Therapien absolvieren. Andernfalls hätte er keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung im Ausmaß, wie sie durch die nicht durchgeführten Therapien verblieben sei. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liege im Allgemeinen (offenbar gemeint nach § 1304 ABGB) dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären.
2.4.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwischen Schadenminderungspflichten im Schadenersatzrecht (§ 1304 ABGB) und versicherungsrechtlichen Schadenminderungspflichten zu unterscheiden ist.
2.4.2 Versicherungsrechtliche Schadenminderungspflichten sind etwa in § 62 VersVG und für die Unfallversicherung in § 183 VersVG geregelt. Nach § 183 VersVG muss der Versicherungsnehmer (hier die Mitversicherte) für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers befolgen, soweit ihm/ihr nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Die gegenständlichen Versicherungsbedingungen normieren diese Schadenminderungspflicht in Art 19.2.4 AUVB 2013 als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, deren Verletzung unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 3 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
2.4.3 In der abschließenden Tagsatzung brachte die Beklagte aufgrund der mündlichen Gutachtenserörterung vor, dass die Ehegattin des Klägers gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen habe, da sie keine Therapien gemacht habe, welche die Inkontinenzlage auf 2 % Dauerinvalidität verbessern hätten können. Auf § 183 VersVG und Art 19.2 AUVB 2013 nahm die Beklagte nunmehr erstmals in der Berufung Bezug.
2.4.4 Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung war es nicht notwendig, die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht bereits in erster Instanz zu nennen. Es genügen einschlägige Tatsachenbehauptungen, die rechtliche Qualifikation eines Begehrens (hier eines Einwands) ist nicht maßgeblich (vgl RS0037516). Von einem Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) ist im Hinblick auf den Einwand der Verletzung der Mitwirkungspflicht daher nicht auszugehen.
2.4.5 Beim rudimentär gebliebenen Tatsachenvorbringen der Beklagten ist aber offen geblieben, ob der behauptete Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht schadenersatzrechtlich zu verstehen war oder als Obliegenheitsverletzung im Sinn des Art 19.2.4 AUVB 2013. Verfahrensgegenständlich ist keine Schadenersatz- sondern eine Versicherungsleistung. Entscheidungsrelevant kann daher nur der Verstoß gegen eine versicherungsrechtlich normierte Mitwirkungspflicht sein. Neben einer – wie hier – in das Versicherungsvertragsgesetz aufgenommenen gesetzlichen Obliegenheit (§ 183 VersVG) ist nämlich kein Platz für einen Rückgriff auf die allgemeine Schadenminderungspflicht des § 1304 ABGB (vgl 7 Ob 45/19x Erwägungsgrund 4.3.1). Sollte der Einwand des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht schadenersatzrechtlich gemeint gewesen sein, könnte diesem von Vorneherein kein Erfolg beschieden sein.
2.4.6 Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung wird diese Frage jedoch nach § 182a ZPO noch zu erörtern sein. Aus dem Vorbringen der Parteien geht hervor, dass diese den Unterschied zwischen § 1304 ABGB und der versicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht übersehen oder für unerheblich gehalten haben.
2.4.7 Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst mit der Beklagten zu erörtern sein, ob der behauptete Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht schadenersatzrechtlich (§ 1304 ABGB) oder versicherungsrechtlich im Sinn einer Obliegenheitsverletzung gemeint war, wobei sich auch auf Tatsachenebene unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben und insofern auch ergänzendes Beweisanbot zulässig sein wird. In weiterer Folge wird dem Kläger Gelegenheit zur Replik samt allfälliger Ergänzung des Beweisanbots (insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG) zu geben sein.
Sollte die Erörterung ergeben, dass der Einwand des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht auf § 183 VersVG und Art 19.2 AUVB 2013 zielte, werden die vom Kläger als unrichtig gerügten Feststellungen zum Unterlassen einer Inkontinenztherapie neu zu fassen sein. Da der Einwand erst nach Abschluss des Beweisverfahrens in der abschließenden Tagsatzung erhoben wurde, wurde auf diese Fragestellung erkennbar zu wenig Augenmerk gelegt. Die bekämpften Feststellungen sind jedenfalls nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob eine nachvertragliche Obliegenheitsverletzung im Sinn des § 183 VersVG und Art 19.2.4 AUVB 2013 vorliegt oder nicht.
2.4.8 Da es ohnehin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu kommen hatte, sind die Beweisrüge des Klägers und der in der Berufungsbeantwortung monierte Verfahrensmangel (unterlassene Erörterung im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht) überholt.
3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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