Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.4 AUVB1995 ausgeschlossen. Für Zweifel über den Inhalt des Risikoausschlusses, auch im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG, gibt es keinen Raum.
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