Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** A*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 53.526,48 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, zu 7 Ob 45/19x wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass es auf Seite 8 in Absatz 4 anstelle „Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt“ richtig „Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt“ zu lauten hat.
B egründung:
Der offenbare Schreibfehler ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
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